{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-03-22_4_StR_35_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-03-22","aktenzeichen":"4 StR 35/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ww) On\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 35/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFelix DD 0: BB. dort geboren am ABB :>:0,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n/\n\nDer 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 22. März 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 24. September 1987 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen\" (richtig müßte es heißen: wegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in Tateinheit mit sexuvellem Mißbrauch von\nSchutzbefohlenen in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeschwerde, die Strafkammer\nsei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (8 338 Nr. 1\nStPO), Erfolg.\n\n1. Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts zuständige Vorsitzende der Strafkammer war wegen\n\nUrlaubs an der Mitwirkung verhindert. Dadurch wurde die\n\nzo\n\nStrafkammer beschlußunfähig. Für diesen Fall bestimmte\nder Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das\nJahr 1987, daß \"die Mitglieder der 1. Vertretungskammer\nin den einander folgenden Vertretungsfällen reihum in der\nReihenfolge ihres Dienstalters ..., beginnend mit dem\njüngsten, ... als Richter in die von dem Ausfall betroffene Kammer\" eintreten (Nr. 2.11), wobei \"der Sitzungsdienst in der eigenen Kammer ... dem Sitzungsdienst als\nVertreter in einer anderen Kammer\" vorgehen sollte\n\n(Nr. 2.4).\n\nDie Vertretungskammer für die hier zuständige\n\n3. Strafkammer war die 8. Strafkammer des Landgerichts.\nDa das dienstjüngste Mitglied der 8. Strafkammer bereits\neinmal zur Vertretung herangezogen worden war und das\nzweitjüngste Mitglied wegen Urlaubs nicht mitwirken konnte, wäre nun der Vorsitzende der 8. Strafkammer zur Mitwirkung berufen gewesen. An seiner Stelle hat jedoch wiederum das dienstjüngste Mitglied in der Hauptverhand-\n\nlung mitgewirkt.\n\nDer Vorsitzende der 8. Strafkammer hat dazu nach\nEingang der Revisionsbegründung eine dienstliche Äuße-\n\nrung folgenden Inhalts abgegeben:\n\n\"Wegen starker Belastung mit eigenen Rechtsprechungsaufgaben als Vorsitzender der 8. gro-Ben und der 5. kleinen Strafkammer war ich an\neiner Vertretung bei der 3. großen Strafkammer\n\nam 17.09.1987 verhindert. Insbesondere hatte\n\nich die Hauptverhandlung für das Umfangsverfahren gegen ZB v.2. - 8 Kis 47 Js 264/86 -\nvorzubereiten, in dem am 05.10.1987 die jetzt\n\nnoch andauernde Hauptverhandlung begann. Außerdem hatte ich den Vorsitz wahrzunehmen in der\nHauptverhandlung der 8. großen Strafkammer am\n16.09.1987 und in der Hauptverhandlung der\n\n5. kleinen Strafkammer am 18.09.1987.\"\n\n2. Auf Grund der dienstlichen Äußerung des zur Vertretung berufenen Vorsitzenden Richters steht fest, daß\nder Verhinderungsfall eigener Sitzungstätigkeit (Nr. 2.4\ndes Geschäftsverteilungsplanes) am Hauptverhandlungstag\nin dieser Sache nicht vorlag. Die Frage, ob der Vorsitzende Richter als Vertreter verhindert war, war damit nicht\n- wie im Falle des Urlaubs oder der Erkrankung - offenkundig. Es bedurfte daher einer von zuständiger Stelle\nzu treffenden Ermessensentscheidung darüber, welcher Aufgabe - der Tätigkeit in der eigenen oder derjenigen in\nder Vertreterkammer - der Vorrang vor der anderen zukam\n(BGHSt 12, 33, 36; 18, 162, 163; 21, 174, 175). Ein Grundsatz, daß die allgemeine Diensttätigkeit in der \"eigenen\"\nStrafkammer stets derjenigen als Vertreter in einer anderen Strafkammer vorgeht, besteht nicht (vgl. BGHSt 25,\n163, 164); auch der Geschäftsverteilungsplan ging hiervon\ngerade nicht aus, sondern bestimmte einen Vorrang nur bei\n\nauf denselben Tag fallendem Sitzungsdienst.\n\nDer zur Vertretung berufene Vorsitzende Richter\nkonnte seine Verhinderung nicht selbst feststellen. Zuständig hierfür war vielmehr der Präsident des Landgerichts (BGHSt 12, 33, 35; 12, 113, 114; 18, 162; 25, 163;\nBGH NJW 1974, 870). Dieser hätte grundsätzlich vor Inangriffnahme der richterlichen Tätigkeit (BGHSt 21, 174,\n179), spätestens aber im Rahmen des Verfahrens nach\n85 222 a, 222 b StPO (BGHSt 30, 268), in einer für das\n\nRevisionsgericht nachprüfbaren Weise die Feststellung\ntreffen müssen, daß der Vorsitzende der 8. Strafkammer\nan der Mitwirkung in dieser Sache verhindert sei. Da\n\nes an einer solchen Feststellung des Landgerichtspräsidenten fehlt, war das Gericht nicht vorschriftsmäßig\nbesetzt; dies begründet die Revision (vgl. Rieß NStZ\n1982, 296; Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 338 StPO\nRdn. 25).\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\ndarauf hin, daß das Aussageverhalten der Zeugin Linda\n‚> - entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. März 1988 (S. 4) geäußerten Ansicht - nicht uneingeschränkt zur Prüfung, ob die den\nAngeklagten belastenden Angaben glaubhaft sind, herangezogen werden darf (BGHSt 22, 113). Das Verbot, aus der\nZeugnisverweigerung eines Angehörigen gegen den Angeklagten nachteilige Schlüsse ZU ziehen, gilt unabhängig davon,\nob der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte überhaupt keine\nAngaben macht (BGH MDR 1979, 1040) oder im Ermittlungsverfahren nicht aussagt und sich erst in der Hauptverhandlung äußert (BGHSt 34, 324, 327 = NStZ 1987, 373).\n0b es auch anzunehmen ist, wenn der Zeuge zunächst auf\nsein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet und ausgesagt,\ndann aber den Verzicht während der Vernehmung gemäß 8 52\nAbs. 3 Satz 2 StPO widerrufen hat (so Pelchen in KK\n2. Aufl. § 52 StPO Rdn. 42), bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung, da das Urteil schon aus dem zu 2. ausge-\n\nführten Grund der Aufhebung unterliegt.\nKnoblich Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.\n\nKnoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-22/4-str-35-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-22/4-str-35-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.632227+00:00"}}