{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-03-16_4_StR_96_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-03-16","aktenzeichen":"4 StR 96/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"re\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 96/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJochen Edmund F gummi aus PB, dort\ngeboren an gun 1959, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n514\n\n37\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1988 gemäß 8 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 8. Oktober 1987 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte anstelle der\ntateinheitlichen Entführung gegen den NWillen der Entführten der in Tateinheit began-\n\ngenen Freiheitsberaubung schuldig ist.\n(Liste der angewandten Strafvorschriften:\nSS 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 177 Abs. 1,\n178 Abs. 1, 239 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG,\n88 69 a, 69, 52 StGB)\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Entführung gegen den willen\nder Entführten und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub-\n\nnis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte auf einem\nKaufhausparkplatz die Geschädigte mit vorgehaltenem Gasrevolver gezwungen, ihn mit ihrem Pkw zur nächsten Stadt\nzu fahren. Unterwegs entschloß er sich, nachdem er das\nSteuer des Wagens übernommen hatte, alleine weiter zu\nfahren und die Frau außerhalb geschlossener Ortschaft an\nabgelegener Stelle aussteigen zu lassen. Als er den NWagen zu diesem Zwecke anhielt, kam er auf die Idee, die\njetzt entstandene Lage der eingeschüchterten Frau auszunutzen. Durch Drohung mit der von ihr als gefährlich eingestuften Waffe zwang er sie zum Geschlechtsverkehr und\nanschließend zu zusätzlichen sexuellen Handlungen. Den\nWagen wollte er in der Stadt so abstellen, daß die Geschädigte ihn alsbald finden konnte.\n\nDiese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung\nwegen Entführung gegen den Willen der Entführten. Die Vorschrift des §§ 237 StGB verlangt objektiv, daß der Täter\nmit einem Fahrzeug eine Frau z.B. durch Drohung gegen\nihren Willen in eine durch Ortsveränderung entstehende\nhilflose Lage verbringt, die dann zu außerehelichen sexuellen Handlungen ausgenutzt wird. Das Verbringen in diese\nhilflose Lage ist subjektives Merkmal des Entführungsbegriffes (BGHSt 29, 233, 238) und muß daher vom Tätervorsatz umfaßt sein (BGHSt 24, 90, 92). Dabei genügt es nicht,\ndaß der Täter lediglich die die hilflose Lage begründenden Umstände kennt, ohne daß es ihm auf die Herbeiführung\ndieser Situation ankommt. Vielmehr liegt Entführung im\nSinne des § 237 StGB nur vor, wenn der Täter bereits während der Ortsveränderung den Zweck verfolgt, die Frau in\neine Lage zu bringen, die sie seinem ungehemmten Einfluß\npreisgibt (BGHSt 29, 233, 237). Diese Voraussetzungen einer\n\nEntführung sind nicht gegeben, wenn die Fahrt - und damit die Ortsveränderung - zu Zwecken erzwungen wird, die\nmit der Person der Frau nichts zu tun haben; wenn also wie\nhier die durch den Ortswechsel entstandene hilflose Lage\nnur die Folge der Täterabsicht ist, den Wagen allein weiter fahren zu können. Der erst nach Abschluß der gemeinsamen Fahrt gefaßte Entschluß, die durch die Ortsveränderung entstandenen Möglichkeiten zu sexuellen Handlungen\nauszunutzen, macht das zuvor Geschehene nicht nachträglich\n\nzur Entführung.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts erfüllen jedoch\nin objektiver und subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen\nder Freiheitsberaubung nach 5 239 StGB. Diese steht zu den\nübrigen Delikten nicht im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, sondern der Tateinheit, denn sie ging erheblich über\ndas hinaus, was zur bloßen Tatbestandsverwirklichung der\nschweren räuberischen Erpressung gehört (vgl. BGHSt 28, 18,\n19; Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. 8 239 Rdn. 13).\n\n§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs\nnicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch im\nübrigen richtet, läßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht erkennen.\n\nDie Änderung im Schuldspruch berührt den Strafausspruch nicht. In den 88 237 und 239 StGB sind die gleichen Strafen angedroht (Freiheitsstrafe von einem Monat\nbis fünf Jahren oder Geldstrafe). Die Strafe war hier nach\nden 88 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Freiheitsstrafe von fünf\n\nbis fünfzehn Jahren) zu bestimmen. Der Unrechtsgehalt\nder Tat und der Grad der persönlichen Schuld des Ange-\n\nklagten sind gleichgeblieben.\n\nSalger Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-16/4-str-96-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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