{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-03-15_4_StR_75_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-03-15","aktenzeichen":"4 StR 75/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 75/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAmaınd D zu: FB, zeboren am\nED 9:5 in SEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nIE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 7. August 1987 im Ausspruch über die\nGesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nZur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe\nund zur Entscheidung über die Kosten des\nRechtsmittels wird die Sache an eine für\nallgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht - Schwurgericht - hat den Angeklagten zwölf selbständiger Straftaten für schuldig befunden\nund ihn - unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im übrigen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr sechs Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist zum Schuldspruch und\nzu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO. Sie führt aber zur Aufhebung der verhängten Gesamtstrafen.\n\nDas Landgericht hat zwei Gesamtstrafen gebildet,\nweil der Angeklagte am 20. August 1984 rechtskräftig\nzu einer Geldstrafe verurteilt wurde und er drei der\nhier abgeurteilten Straftaten - Meineid, Urkundenfälschung, falsche Versicherung an Eides Statt - nach dieser Verurteilung begangen hat. Dem Umstand, daß die am\n20. August 1984 erkannte Geldstrafe durch Vollstreckung\nerledigt ist, mißt das Landgericht keine Bedeutung bei.\n\nDieses Vorgehen kann sich zwar auf einen die Entscheidung nicht tragenden Hinweis in BGHSt 33, 367,\n369 f stützen. Es steht aber nicht in Einklang mit der\nsonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; der\nvorliegende Fall bietet keinen Anlaß, sie grundsätzlich\nin Frage zu stellen. Danach ist einer im Sinne des § 55\nAbs. 1 Satz 1 StGB erledigten Vorverurteilung eine Zäsurwirkung nicht beizumessen (BGH NJW 1982, 2080, 2081;\nBGHSt 32, 190, 193; BGH, Urteile vom 30. Juni 1987\n- 1 StR 222/87 = BGHR StGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 3 und\nvom 6. März 1987 - 2 StR 37/87 = BGHR StGB § 55 I,\n1 Zäsurwirkung 2 sowie Beschluß vom 18. Dezember 1987\n- 5 StR 644/87 - zum Abdruck in BGHR vorgesehen). Die erledigte Vorverurteilung vom 20. August 1984 bildete deshalb keinen Einschnitt, welcher dazu nötigte, die Strafen\nfür die davor und für die danach begangenen Taten des\nAngeklagten zu gesonderten Gesamtstrafen zusammenzufassen. § 55 StGB gebot vielmehr die Bildung einer einzigen\nsolchen Strafe. Sie wird der neue Tatrichter nunmehr zu\nbilden haben. Der Senat verweist die Sache hierzu an eine\n\nfür allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer\n\n(§ 7b Abs. 1 GVG), nachdem ein zur Zuständigkeit des\nSchwurgerichts gehörendes Delikt nicht mehr in Betracht kommt.\n\nSalger Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-15/4-str-75-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-15/4-str-75-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.430832+00:00"}}