{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-03-11_4_StR_346_88_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-03-11","aktenzeichen":"4 StR 346/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"47\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 346/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jet 5 > am 2 :°°° Ep GEEED\ndort geboren am auED 1953,\n\n2. Wilhelm s gu - > um ©©: Ep >:\ngeboren am «> 1955 in We,\n\n“\nwegen versuchten Betruges u.ä.\n\n473\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nin der Sitzung vom 16. Auqust 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Josef\n\nsgum>-—eiip “iTC das Urteil des Land-\n\ngerichts Arnsberg vom 11. März 1988\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert\nund neu gefaßt, daß der Angeklagte des\nversuchten Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und mit Anstiftung\nzur falschen uneidli.chen Aussage schul-\n\ndig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts ZUu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten wilhelm\nsen -> iD gegen das vorgenannte Ur-\n\nteil wird als unbegründet verworfen, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nAlle Straftaten des Angeklagten Josef sein: EB\nsind durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) verwirklicht\nworden. Der versuchte Prozeßbetrug dauerte an, solange der\nAngeklagte zur Irreführung des Gerichts Täuschungsakte vornahm (vgl. Lackner in IK 10. Aufl. § 263 Ran. 319). Dies geschah noch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht. Ein Teil. des Planes des Angeklagten war 6eS, das Prozeßergebnis zu seinen Gunsten durch falsche Zeugenaussagen\nzu beeinflussen. Hierzu gehörte, seinen Bruder zu einer\nfalschen Aussage zu bestimmen. Die darin liegende Anstiftung\nzur uneidlichen Falschaussag®e war damit - wie das Gebrauchen\nder unechten Darlehensurkunde - ein Teilgeschehen im Rah-\n\nmen des noch nicht beendeten versuchten prozeßbetrugs. Die\n\nAnnahme des Landgerichts, die Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage stehe in Tatmehrheit zu den übrigen Delikten,\nkann deshalb keinen Bestand haben. Die Änderung des Schuld-\n\nspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-11/4-str-346-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-11/4-str-346-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.369969+00:00"}}