{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-03-10_4_StR_85_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-03-10","aktenzeichen":"4 StR 85/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 85/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\n7\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer\n\nam 10. März 1988 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom 1. Dezember 1987 im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Angeklagten jeweils des schweren Raubes\n\nschuldig sind.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verwor-\n\nfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten \"des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub\" schuldig gesprochen und den Angeklagten ss zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und\nneun Monaten, den Angeklagten iD zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und den Angeklagten Hg zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen jeweils die Verletzung materiellen Rechts; die daneben\nvon dem Angeklagten Lg erhobene Rüge der Verletzung\nformellen Rechts entspricht nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\n\nund ist deshalb unzulässig.\n\nDie Sachbeschwerden führen lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben\n(8 349 Abs. 2 StPO).\n\nEs liegt ein vollendeter schwerer Raub gemäß S 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB vor. Zur Anwendung dieser Vorschrift\nist nicht erforderlich, daß die Täter die Schußwaffe\nwährend der gesamten Tatausführung bei sich führten. Es\nreicht vielmehr aus, wenn dies in irgendeinem Zeitpunkt\ndes Tathergangs der Fall war (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194,\n197; BGH, Urteil vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85).\n\nDahingestellt bleiben kann, ob die Tat bereits vom\nVorbereitungs- ins Versuchsstadium übergegangen war, als\nsich die Angeklagten s> und ıD im Gebüsch versteckten und > hierbei den Revolver mit sich führte.\nJedenfalls haben die Angeklagten vor Beendigung der Tat\ndadurch eine Schußwaffe bei sich geführt, daß sie dem\nWachsoldaten das geladene Schnellfeuergewehr entwunden\nund es mitgenommen haben (vgl. Herdegen in LK, 10. Aufl.\n§ 250 StGB Rdn. 10 m. w. Nachw.).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die\n(geständigen) Angeklagten auch gegen den geänderten\nSchuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs berührt die\nStrafaussprüche nicht: Die Strafkammer hat nämlich bei\nallen drei Angeklagten rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines\nminder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB verneint. Da\neine Milderung des Strafrahmens nach 88 23 Abs. 2, 49 Abs. 1\nStGB nicht hätte erfolgen dürfen, hätten die Angeklagten\n\njeweils mindestens zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt werden müssen. Die erkannten Strafen\nliegen unter der gesetzlichen Mindeststrafe, ihrer Erhöhung steht aber 8 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-10/4-str-85-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-10/4-str-85-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.316211+00:00"}}