{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-03-08_4_StR_65_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-03-08","aktenzeichen":"4 StR 65/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"36\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 65/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Ivan J mE , ohne festen Wohnsitz, geboren\nam Em 1353 in NED CEEB (Jugoslawien),\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Veroljub R cc , ohne festen Wohnsitz, geboren am GW 1950 in Bw (suco-\n\nslawien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Oktober 1987, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklag-\n\nten werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Jim wegen\nschweren Raubes zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nund sechs Monaten und den Angeklagten Rip wegen\nBeihilfe zum schweren Raub zur Freiheitsstrafe von drei\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten haben Erfolg,\nsoweit sie sich gegen den Strafausspruch richten; im\nübrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbe-\n\ngründet.\n\n6\n\nNach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte JMD vänrend der Pkw-Fahrt zu einem Überfall\nauf die Tankstelle. Den Mitangeklagten Rgiin ı\"-\n\nterrichtete er erst am Tatort. File war sofort\neinverstanden und sagte Hilfsdienste zu.\n\nBeweiswürdigend führt das Landgericht aus, trotz\ngegenteiligen Geständnisses bei der Polizei habe sich\nder Nachweis einer gemeinsamen seit dem Vorabend geplanten Tat nicht führen lassen. Deshalb seien nach dem\nZweifelsgrundsatz die Einlassungen der Angeklagten in\nder Hauptverhandlung, man habe sich spontan entschlos-\n\nsen, den Feststellungen zugrunde zu legen (UA 14/15).\n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall\nbei re unter anderem mit der Begründung abgelehnt, es sei (schulderhöhend) \"insbesondere zu berücksichtigen, daß sich der Angeklagte ... innerhalb\n\nkürzester Zeit\" zur Beihilfeleistung entschlossen habe.\n\nStrafschärfend wurde bei JB Jie routinierte\nTatausführung \"ohne vorherige Planung\" und entscheidend\ndie Bereitschaft berücksichtigt, \"spontan schwere Straftaten zu begehen\". Zu Lasten des re fiel ins\nGewicht, daß er sich \"spontan innerhalb weniger Augenblicke entschloß ...\", was die besondere Leichtfertigkeit kennzeichne (UA 21).\n\nMit diesen Ausführungen hat das Landgericht gegen\nden Grundsatz verstoßen, im Zweifel für den Angeklagten\nzu entscheiden. Es hat den als schulderhöhend bzw.\nstrafschärfend gewerteten spontanen Entschluß aus Umstän-\n\nden hergeleitet, die nicht zu seiner Überzeugung fest-\n\nstanden. Auf die Einlassung eines Angeklagten darf das\nTatgericht eine Verurteilung aber nur stützen, wenn es\nvon deren Richtigkeit überzeugt ist, nicht schon dann,\nwenn es sie nur für unwiderlegt ansieht (BGH NStZ 1986,\n325; Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. 8 261 Rdn. 57 m. mw.\nNachw.). Das gleiche gilt für solche Erwägungen, die den\nAngeklagten im Rechtsfolgenausspruch belasten (BGHSt 10,\n373 £f; KK aaO Rdn. 58; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl.\n8 261 Rdn. 29).\n\nFür das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen,\ndaß bei der hier notwendigen Prüfung, ob ein minder\nschwerer Fall der Beihilfe vorliegt, der Tatbeitrag des\nGehilfen \"unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupt -\ntat\" zu beurteilen ist (vgl. BGH, Beschlußvom 12. Juli 1985\n- 2 StR 354/85 bei Theune NStZ 1986, 156). Das Urteil muß\ndaher die Erwägung erkennen lassen, daß die Verwendung\neiner objektiv ungefährlichen Waffe die Annahme eines\nminder schweren Falles begründen kann (vgl. Dreher/Tröndle\nStGB 43. Aufl. 8 250 Rdn. 9; Schönke/Schröder StGB 22. Aufl.\n8 250 Rdn. 29 je m. w. Nachw.).\n\nEs wird regelmäßig Bedenken begegnen, dem gleichen\nUmstand (hier: Spontantat) sowohl strafmildernde als\n\nauch strafschärfende Bedeutung beizumessen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-08/4-str-65-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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