{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-03-08_4_StR_629_87_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-03-08","aktenzeichen":"4 StR 629/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Abschrift\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 629/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard Ulrich R GEEEEEEEEEEED aus RD,\ngeboren an GEM 1945 in S@MMp. zur zeit in\n\nHaft,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nSF\n\n34\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers am 8. März 1988 einstimmig beschlossen:\n\n1. a)\n\nb)\n\nDem Angeklagten wird auf seine Anträge vom\n24. August und vom 3. September 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt für\ndie am 3. September 1987 zu Protokoll der\nGeschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing\n\nerhobenen Verfahrensrügen.\n\nDer Antrag des Angeklagten vom 5. Novem-\n\nber 1987, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren für die am 23. September 1987 erhobenen Verfahrensrügen, wird als\n\nunzulässig verworfen.\n\n2. Eingestellt werden\n\na)\n\nb)\n\ndas Verfahren im Fall 28 sowie\n\ndie Verfahren in den Fällen 128 und 131,\nsoweit dem Angeklagten hier Betrug mit\nUrkundenfälschung zur Last liegt, weil\ndie hierfür in Betracht kommenden Strafen\nnicht beträchtlich ins Gewicht fallen\n\n(8 154 Abs. 2 StPO);\n\nwegen eines Verfahrenshindernisses das\nVerfahren im Fall 123, soweit dem Angeklag-\n\nten Urkundenfälschung zur Last liegt.\n\nHinsichtlich der eingestellten Verfahren werden\n\nder Staatskasse die ausscheidbaren Kosten und\n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n27. März 1987 im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte schuldig ist,\n\ndes Bandendiebstahls in 29 Fällen,\n\ndes versuchten Bandendiebstahls,\n\ndes Diebstahls in achtzehn Fällen,\n\nder Urkundenfälschung in zweiundzwanzig\nFällen, davon in achtzehn Fällen in Tateinheit mit Betrug,\n\ndes Betrugs in zwei Fällen und\n\ndes unerlaubten Entfernens vom Unfallort.\n\n4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\n5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag vom 5. November 1987\nist unzulässig, weil der Angeklagte keine Tatsachen vorgetragen hat, wonach er gehindert war, mit seinem ersten\nWiedereinsetzungsamtrag vom 24. August/3. September 1987\nund den dabei nachgeholten formellen Rügen nicht auch die\nam 23. September 1987 erneut verspäteten (darüber hinaus\n\nunzulässigen) Verfahrensrügen anzubringen.\n\nDie Einstellung der Verfahren in den Fällen 28, 123,\n128 und 131 hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den\n\nSH\n\nWegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten im Fall 131\nzur Folge; in den anderen Fällen ist - wohl versehent-\n\nlich - eine Einzelstrafe nicht festgesetzt worden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\nEs ist auszuschließen, daß der Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten (Fall 131) im Hinblick auf die Gesamtsumme der Einzelstrafen von mehr als fünfundsechzig\nJahren zu einer geringeren Gesamtstrafe als neun Jahre\n\nund sechs Monate geführt hätte.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-08/4-str-629-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-08/4-str-629-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.244682+00:00"}}