{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-03-03_4_StR_98_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-03-03","aktenzeichen":"4 StR 98/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"fen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 98/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut Herbert S gl aus Ep. seboren\nam ED 1952 in VE jetzt va, zur\n\nZeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nwIIl\n\n33\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Angeklagte\nhabe versucht, die achtzehnjährige Beate I] zu vergewaltigen, nicht rechtlich fehlerfrei begründet. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe das Opfer \"nur\nansprechen und küssen, von ihr aber nicht den Geschlechtsverkehr erzwingen wollen\". Ohne Rechtsfehler hat das Land-\n\ngericht dazu ausgeführt, \"die kommentarlosen Gewalthandlungen\" des Angeklagten sprächen \"gegen seine angeblich nur\nfriedlichen Annäherungsversuche\" (UA 5). Daraus folgt aber\nnoch nicht ohne weiteres, daß seine Gewalthandlungen dem\nZiel dienten, mit dem Opfer den Beischlaf auszuführen. Nicht\nvon vornherein auszuschließen ist, daß er es, wie er sich\neinläßt, nur \"küssen\", an ihr also allenfalls sexuelle\nHandlungen im Sinne des S 178 StGB vornehmen wollte. Zwar\nhat die Strafkammer ausgeführt, der Angeklagte habe sich in\neinem früheren Strafverfahren, in dem er rechtskräftig wegen\nversuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist, \"ähnlich\neingelassen\" wie im jetzigen. Auch bei der früheren Tat hat\ner aber den Geschlechtsverkehr nicht erzwungen. Es hätte\ndeshalb näherer Darlegung bedurft, aufgrund welcher Tatsachen aus seinem früheren Verhalten Schlüsse auf seine Absicht bei der jetzt zu beurteilenden Tat gezogen werden können. Sein äußeres Verhalten steht seiner Einlassung nicht\n\nentgegen.\n\nDieser Mangel führt zur Aufhebung des Schuld- und damit\nauch des Rechtsfolgenausspruchs. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDie Strafkammer hat die Feststellung, der Angeklagte\nleide an Schwachsinn, bisher nur durch den Hinweis auf seine\nschlechten Schulleistungen und die mangelhaften Ergebnisse\nder Schulausbildung belegt. Weitere Indizien, welche die\noffensichtlich von einem Sachverständigen gestellte Beurteilung stützen könnten, hat sie nicht mitgeteilt. Der Senat\nsieht sich deshalb nicht in der Lage zu prüfen, ob ihre Auffassung zutrifft, daß der Angeklagte infolge Schwachsinns im\n\n167\n\nSinne des S 21 StGB vermindert steuerungsfähig gewesen ist\n(UA 6), und daß von ihm - was Voraussetzung für die Anwendung des § 63 StGB ist - \"infolge seines Zustandes\"\n\n(BGHSt 34, 22, 27) erhebliche Straftaten zu erwarten sind.\n\nDas Landgericht hat außerdem seine Auffassung, die Tat\nstelle keinen minder schweren Fall der Vergewaltigung dar,\nauf Gründe gestützt, die rechtlicher Prüfung nicht standhalten. Die verminderte Schuldfähigkeit, so hat es ausgeführt, könne nicht zur Anwendung des für minder schwere\nFälle geltenden Strafrahmens des § 177 StGB führen, weil der\nAngeklagte um die Strafbarkeit seines Tuns wisse. Dabei hat\ndie Strafkammer aber nicht bedacht, daß die - mit dieser Erwägung angesprochene - Einsichtsfähigkeit des Angeklagten\nnicht in Frage steht. Nach ihren Ausführungen war vielmehr\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt. Dies kann - ebenso wie die Tatsache, daß die Tat\n\nnicht vollendet worden ist - zur Annahme eines minder\nschweren Falles führen (ständ. Rechtspr.: vgl. BGHSt 16,\n360, 362; BGH, Beschluß vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80;\nvgl. auch Beschluß vom 16. November 1987 - 3 StR 506/87).\nDazu hat das Landgericht Ausführungen nicht gemacht.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-03/4-str-98-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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