{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-03-01_4_StR_68_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-03-01","aktenzeichen":"4 StR 68/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A/3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 68/88 BESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\nHelmuth Wilhelm Ww dEmEEEED aus ve,\n\ngeboren an ED 9:3 in ri,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n7\n\n627\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n13. Oktober 1987 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in sieben Fällen sowie wegen\nDiebstahls in zwei Fällen, in einen\nFall in Tateinheit mit vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt\nwird.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Betruges\nin sieben Fällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis\" zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat\ndie Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von\nfünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist im wesentlichen\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPo unbegründet. Das Landgericht hat aber übersehen, daß die Tat des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II, 10 der\nUrteilsgründe) - die nach den Feststellungen vorsätzlich begangen worden ist (UA 39, 44), was der Senat\nim neu gefaßten Schuldspruch klargestellt hat - sich\nin einem Teilakt mit dem Diebstahl des Personenkraftwagens der Frau He (Fall 11, 8 der Urteilsgründe)\nüberschneidet. Der Diebstahl ist in dem Augenblick\nvollendet worden, in dem der Angeklagte mit dem Fahrzeug auf Öffentlicher Straße, unter Verstoß gegen § 21\nAbs. 1 Nr. 1 StVG, davonfuhr. Der Diebstahl steht also\nin Tateinheit und nicht in Tatmehrheit mit dem Vergehen\ndes vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die deshalb notwendige Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4\nStPO) kann der Senat selbst vornehmen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er auf die\nRechtslage hingewiesen worden wäre.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall\nder Einzelstrafe, die der Tatrichter wegen vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis verhängt hat. Dies berührt\naber den Rechtsfolgenausspruch nicht. Denn der Unrechtsgehalt der dem Angeklagten anzulastenden Taten bleibt\nunverändert. Es ist deshalb auszuschließen, daß der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe verhängt oder einen\n\nu 1627\n\ndem Angeklagten günstigeren Maßregelausspruch getroffen\nhätte, wenn er den Schuldspruch im Sinne der vom Senat\nvorgenommenen rechtlichen Bewertung gefaßt hätte.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-01/4-str-68-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-01/4-str-68-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.061138+00:00"}}