{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-26_4_StR_51_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-26","aktenzeichen":"4 StR 51/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N};\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 51/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter zZ gu zu: (EEE, 2eboren\nam EEE 196. in CO, zur zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nE74\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 23. September 1987 mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\nKindern und mit Vornahme homosexueller Handlungen in\nsieben Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Recht die (auszugsweise) Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen\nDr. BB in der Hauptverhandlung. Dazu heißt es in\nder Sitzungsniederschrift:\n\n\"Im allseitigen Einverständnis wurde das\nGutachten des Dr. med. habil. S. BED,\nvom Zentralinstitut für seelische Gesundheit, Me von 01.09.87 (Blatt 165-185\nder Akten) auszugsweise verlesen.\"\n\nEine Rechtsgrundlage für die Verlesung ist nicht angegeben. Die Verlesung konnte - entgegen der Ansicht des\nGeneralbundesanwalts - nicht auf § 256 StPO gestützt werden. Zwar ist das Zentralinstitut für seelische Gesundheit eine Landesstiftung des öffentlichen Rechts und damit\neine öffentliche Behörde im Sinne dieser Vorschrift (BGH\nNStZ 1984, 231 m. w. Nachw.). Das Gutachten des Dr. BB\nkann aber nicht als Behördengutachten angesehen werden.\nDazu wäre erforderlich gewesen, daß es im Namen des Zentralinstituts im Auftrag seines Leiters erstattet worden wäre\n(Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 256 StPO Rdn. 6). Das Gutachten ist jedoch nicht von dem Leiter des Zentralinstituts,\nProf. Dr. Dr. » PD sondern von Dr. 7] im eigenen\nNamen erstellt worden. Dies folgt schon daraus, daß\nDr. BED das Gutachten ohne den Zusatz \"in Vertretung\"\noder \"im Auftrag\" unterzeichnet hat (BGH NStZ 1984, 231;\n1985, 36). Im übrigen hat er auf Anfrage mitgeteilt, daß er\nvom Landgericht \"persönlich beauftragt\" gewesen sei, das\nGutachten zu erstatten.\n\nDie Verlesung des Gutachtens kann auch nicht nach\n§ 251 StPO gerechtfertigt werden. Allerdings ist mit\nder durch Art. 1 Nr. 17 des StVÄG 1987 (BGBl. 1987, 475,\n476) erfolgten Einfügung des § 251 Abs. 2 Satz 1 in die\nStrafprozeßordnung die Möglichkeit eröffnet worden, auch\nSachverständigengutachten, die keine Behördengutachten\nsind, zu verlesen, falls Staatsanwalt, Verteidiger und\nAngeklagter damit einverstanden sind. Trotz des - hier\ngegebenen - Einverständnisses aller Beteiligten hätte die\nVerlesung aber durch begründeten Gerichtsbeschluß angeordnet werden müssen (BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1986,\n325). Ein Gerichtsbeschluß ist jedoch nicht ergangen, wie\ndurch das Hauptverhandlungsprotokoll gemäß § 274 StPO bewiesen wird. Das begründet die Revision (vgl. BGH, Beschluß vom 25. September 1979 - 5 StR 531/79; Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 251 StPO Rdn. 91).\n\nZwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nim Urteil vom 9. Februar 1983 (3 StR 475/82 = StV 1983,\n349 mit Anmerkung Schlothauer; vgl. auch BGH, Urteil vom\n5. August 1975 - 1 StR 376/75) in dem damals zu entscheidenden Fall das Beruhen des tatrichterlichen Urteils auf\ndem Fehlen des Beschlusses nach § 251 Abs. u StPO verneint, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war. Dort ging es aber um eine Verlesung nach\n§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO, während es sich hier um die Verlesung einer nichtrichterlichen Urkunde nach § 251 Abs. 2\nSatz 1 StPO handelt; dabei konnte auf eine Beschlußfassung nicht verzichtet werden:\n\nDer Beschluß dient nicht nur der Unterrichtung der\nVerfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung. Er\n\nsoll vielmehr zunächst - wie sich schon aus der Fassung\ndes § 251 StPO ergibt, der in Absatz 4 Satz 1 die Beschlußfassung und davon getrennt in Absatz u Satz 2 die\nBekanntgabe des Verlesungsgrundes anspricht - eine Meinungsbildung des gesamten Gerichts und nicht nur des Vorsitzenden über das einzuschlagende Verfahren sicherstellen. Er setzt hier, wo es um die Verlesung einer nichtrichterlichen Niederschrift oder einer von der Beweisperson selbst erstellten Erklärung geht, in noch weit\nstärkerem Maße als im Fall des § 251 Abs. 1 StPO (vgl.\ndazu BGH NStZ 1988, 37, 38) eine Verständigung aller Mitglieder des Gerichts darüber voraus, ob sich dieses mit\nder Verlesung begnügen oder die Beweisperson trotz Vorliegens einer schriftlichen Erklärung gemäß § 250 Satz 1\nStPO vernehmen will. Auch bei Einverständnis von Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagtem kann die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nämlich dazu zwingen, die\nBeweisperson persönlich zu hören (vgl. Rieß/Hilger NStZ\n1987, 151). Das war im vorliegenden Fall, in dem es um\nein außergewöhnliches sexuelles Fehlverhalten des Angeklagten ging, nicht ohne weiteres zu verneinen.\n\nIm übrigen muß der Beschluß nach § 251 Abs. 4 Satz 1\nStPO eindeutig den Umfang des zu verlesenden Schriftstücks\nbestimmen. Grundsätzlich muß die Niederschrift oder Erklärung in vollem Umfang verlesen werden (Kleinknecht/Meyer\n§§ 251 StPO Rdn. 36). Sollen nur Teile verlesen werden, So\nmüssen die Verfahrensbeteiligten auch insoweit zustimmen.\nDie Anordnung einer \"auszugsweisen\" Verlesung ohne nähere\nErklärung, welche Teile des Schriftstücks verlesen werden\nsollen, macht eine revisionsrichterliche Kontrolle, ob\nder Tatrichter seine Überzeugung gemäß § 261 StPO aus dem\n\nE74\n\nInbegriff der Verhandlung gewonnen hat, unmöglich. Schon\ngar nicht kann es im Rahmen des § 251 Abs. 1 und 2 StPO\ndem Ermessen des Vorsitzenden überlassen bleiben, welche\nTeile des Schriftstücks er verlesen will und welche nicht.\n\nDas lediglich \"im allseitigen Einverständnis auszugsweise\" verlesene Sachverständigengutachten durfte\ndaher der Entscheidung des Landgerichts nicht zugrunde\ngelegt werden. Dieser Rechtsfehler muß zur Aufhebung des\nUrteils führen. Da von dem Mangel die Feststellungen des\nLandgerichts zum äußeren Tatgeschehen aber nicht betroffen sind, können diese bestehenbleiben.\n\nKnoblich Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-26/4-str-51-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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