{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-25_4_StR_73_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-25","aktenzeichen":"4 StR 73/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 73/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald Kent Fol aus De, ort\ngeboren an 1350,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n54\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n22. Oktober 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.\n\nDie Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, der\nAngeklagte habe in der Küche seiner Wohnung Andrea PB».\ndie Freundin seines Sohnes, vergewaltigt, während dieser\nsich vorübergehend aus der Wohnung entfernt hatte. Der Angeklagte hat behauptet, Andrea P@EEBD sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. Diese Einlassung\nhält die Strafkammer für widerlegt; sie folgt den Angaben\nder Frau, die auf Drängen des Sohnes des Angeklagten bei\n\nder Polizei Anzeige erstattet und - nach Belehrung darüber,\ndaß ihr kein Aussageverweigerungsrecht zustünde - die den\nAngeklagten belastenden Angaben in der Hauptverhandlung\nwiederholt hat. Demgegenüber hat der Sohn des Angeklagten\nseine diesen belastenden, vor der Polizei gemachten Angaben in der Hauptverhandlung widerrufen und ausgesagt, \"daß\nseine damalige Freundin keineswegs verstört, sondern völlig\nnormal die Küche verlassen habe und ihre Strumpfhose nur\nganz leicht verrutscht, bzw. ein wenig knitterig gewesen sei\nAnschließend habe sich die Geschädigte erst einmal für mindestens fünf Minuten zu den übrigen Anwesenden an den Eßtisch gesetzt und an der allgemeinen Unterhaltung teilgenommen\" (UA 18).\n\nDie Strafkammer erörtert in den Urteilsgründen nicht,\nob die damalige Freundin des Sohnes des Angeklagten nicht\ndeshalb behauptet hat, sie sei vergewaltigt worden, weil\nsie bei dem unvermuteten Auftauchen ihres aufgebrachten\nFreundes eine Erklärung für ihren Aufenthalt mit dem Angeklagten in der verschlossenen Küche und den mit diesem vorgenommenen Geschlechtsverkehr finden mußte. Hierfür könnte\nimmerhin sprechen, daß sie erst auf Aufforderung ihres\nFreundes die Wohnung verließ, erst auf der Straße von der\nVergewaltigung berichtete und sich zunächst dem Drängen\nihres Freundes, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, widersetzte (UA 10/11). Es wäre zu prüfen und zu erörtern gewesen, ob der von ihr dort und später in der Hauptverhandlung\nbehauptete Grund, sie wolle auf die Familie des Angeklagten,\ninsbesondere auf sein kleines Kind, Rücksicht nehmen und\ndeshalb nicht aussagen, nicht nur vorgeschoben war. In diesem Zusammenhang hätte auch das nach der Anzeigeerstattung\nbei der gynäkologischen Untersuchung von ihr gezeigte\n\"bagatellisierende Gesamtverhalten\" (UA 19) in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden müssen.\n\n30\n\nIn der Nichterörterung der naheliegenden Frage,\nob die den Angeklagten belastenden Angaben von Andrea\noo 5) nicht darauf beruhen konnten, eine Entschuldigung für ihr Verhalten gegenüber ihrem damaligen Freund\nund Sohn des Angeklagten zu finden, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muß; denn eine erschöpfende Beweiswürdigung und damit eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung ist dann nicht gegeben, wenn der Tatrichter sich\nnicht mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat (vgl.\nBGH, Urteile vom 8. Januar 1988 - 2 StR 551/87 - und vom\n30. April 1986 - 2 StR 755/85; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 5 und 6).\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß es sich empfehlen könnte, einen Sachverständigen\ndazu zu hören, ob das ungewöhnliche Verhalten der Frau\nbei der gynäkologischen Untersuchung, wo sie \"euphorisch\nund wenig beeindruckt wirkte\" (UA 19), der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, sie sei vergewaltigt worden, entgegensteht. Der Gynäkologe mag ein derartiges Verhalten zwar\ngelegentlich beobachtet haben; zur Bewertung dieses Verhaltens in bezug auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen\nwürde ihm aber die Fachkompetenz fehlen.\n\nIm übrigen weist der Senat zur Strafbemessung darauf\nhin, daß dann, wenn allein \"wegen des anfänglichen Entgegenkommens des Opfers\" ein minder schwerer Fall nach\n§ 177 Abs. 2 StGB angenommen wird, geprüft werden muß,\n\nob eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49\nAbs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 21\nStrafrahmenverschiebung 11 und StGB § 50 Strafhöhen-\n\nbemessung 3).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-25/4-str-73-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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