{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-25_4_StR_720_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-25","aktenzeichen":"4 StR 720/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AS/2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 720/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Peter S Em :u: DB. geboren am\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 25. Februar 1988, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\n\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin 5 :.: EB\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte I]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 4. September 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten läßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit der Schuldspruch betroffen ist. Sie führt aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs.\n\n1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die\nAusführungen des Landgerichts zur Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB lückenhaft sind. Für die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges reicht\ndie Erwägung des Tatrichters, der Angeklagte sei \"im gro-Ben Stil und gewerbsmäßig vorgegangen\" (UA 17), nicht aus.\n\nSie läßt die erforderliche eingehende Würdigung von Tat\n\nund Täterpersönlichkeit vermissen (vgl. hierzu BGH NJW\n1986, 1699, 1700 und BGH wistra 1987, 257 f, jeweils m.\nw. Nachw.). Zwar ist der Angeklagte, wie der Tatrichter\n\nim Rahmen der Strafbemessung ausgeführt hat, \"über reine\n\nGewerbsmäßigkeit hinaus ... geradezu profihaft vorgegangen\"; er hat die Tat - zum Teil schon aus der Haft\nheraus - \"lange geplant und sorgfältig organisiert\" und\n\nhat einen Schaden von mehr als 170.000 DM verursacht\n\n(UA 18). Dem stehen aber Milderungsgründe gegenüber:\n\nDie Geschädigten haben es dem Angeklagten \"nicht sonderlich schwer gemacht\" (UA 17); bei diesem sind \"erhebliche Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung\" festzustellen, die seine Steuerungsfähigkeit - wenn auch\nnicht im Sinne des §§ 21 StGB - beeinträchtigen (UA 16).\n0b der Tatrichter diese zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände bei der Entscheidung über das Vorliegen eines besonders schweren Falles erwogen hat, läßt\n\nsich seinen Ausführungen nicht entnehmen.\n\n2. Die Aufhebung des Strafausspruchs erfaßt auch\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung. Insoweit weist\nder Senat darauf hin, daß das Merkmal \"Hang\" einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters verlangt, der\nihn immer wieder neue Straftaten begehen läßt (Hanackin\nLK, 10. Aufl. § 66 StGB Rdn. 84). Hangtäter ist danach\nderjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist,\noder der auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung,\nderen Ursache unerheblich ist (BGH NJW 1980, 1055 = JR\n1980, 338, 339 m. Anm. Hanack), immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet (Hanack in LK\n§ 66 StGB Rdn. 89). Das Vorliegen eines solchen Hanges\n\nwird der neue Tatrichter - nach Anhörung eines Sachver-\n\nständigen gemäß §§ 246 a StPO - unter sorgfältiger\nGesamtwürdigung des Täters und seiner Taten eingehender als geschehen darzulegen haben (vgl. BGH\nJR 1980, 338, 339 m. Anm. Hanack S. 340).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke\n\nL6","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-25/4-str-720-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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