{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-25_4_StR_664_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-25","aktenzeichen":"4 StR 664/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"an.” 27\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 664/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Herbert Hermann R iD aus RE», seboren\nam EEE 1:35 in vom,\n\n2. Wolfgang Hans Valentin | aus ss»\nGE, sort geboren am PB 3:5,\n\nwegen Betruges\n\n27\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. Februar 1988 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 4. Juni 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten \"des gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges\" schuldig gesprochen und den\nAngeklagten RD zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten, den Angeklagten “REED zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die\nAngeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit\nder Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die\nerhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.\n\n1. Die Strafkammer legt in den Urteilsgründen bei der\nrechtlichen Würdigung der Taten der Angeklagten (UA 52 ff)\n\nwIV\n\ndar, diese hätten sich eines (fortgesetzten) Betruges schuldig gemacht, weil sie bei den Franchisenehmern falsche Vorstellungen über die Verdienstmöglichkeiten beim Absatz der\nGeräte geweckt hätten, während diese Absatzmöglichkeiten in\nwahrheit nicht bestanden hätten. Die Angeklagten hätten\nhierbei mit bedingtem Vorsatz gehandelt, weil sie \"keine\nUntersuchungen über die Absatzmöglichkeiten angestellt\" hätten, es ihnen gleichgültig gewesen sei, ob die Franchisenehmer in der Lage sein würden, ein erfolgreiches Geschäft\nzu machen\"; es sei den Angeklagten bewußt gewesen, \"daß die\nGeräte im Verkauf äußerst problematisch waren und auf dem\nnormalen Markt nicht abgesetzt werden konnten\". An dem bedingt vorsätzlichen Verhalten der Angeklagten vermöge auch\ndie in den Franchiseverträgen enthaltene Rücktrittsklausel\nnichts zu ändern, denn diese hätten die Angeklagten \"nämlich\nnur dann auch angewendet und ausgefüllt, wenn sie von den\nFranchisenehmern unter Druck gesetzt waren oder sich den Ermittlungen ausgesetzt sahen\".\n\nDiese rechtliche Würdigung wird von den Feststellungen\nnicht getragen. Bei der Darlegung des festgestellten Sachverhalts führt die Strafkammer nämlich in den 35 Einzelfällen stets nur aus, daß die Angeklagten mit den Kunden einen\nFranchisevertrag über eine bestimmte Geldsumme abgeschlossen\nhätten, daß die Franchisenehmer nur wenige oder gar keine\nGeräte hätten verkaufen können und daß es dann in vielen\nFällen zu (ganz, teilweise oder nicht eingehaltenen) Rückzahlungsvereinbarungen gekommen sei. Lediglich in den Fällen\nB 6, D 11 und D 15 wird etwas von Versprechungen der Angeklagten über die Verdienstmöglichkeiten erwähnt (\"in Taiwan\ngut verkäuflich\", \"auf einer Messe innerhalb von 2 Tagen\n\n27\n\n400 Geräte verkauft\", \"10 Geräte pro Monat verkaufen\"), ohne\ndaß jedoch erörtert wird, ob diese Behauptungen zutrafen\noder bewußt wahrheitswidrig oder unter Inkaufnahme dessen,\ndaß sie möglicherweise nicht zutrafen, oder nur leichtfertig\noder fahrlässig aufgestellt wurden.\n\nEs ist zwar möglich und bei umfangreichen sog. Punktesachen sogar empfehlenswert, den einzelnen Fällen eine Vorbemerkung voranzustellen, in denen das allgemeine, immer\nwiederkehrende und bei allen Einzelakten stets gleiche\nstrafbare Verhalten eines Angeklagten geschildert wird. Eine\nsolche Feststellung ist in dem vorliegenden Urteil jedoch\nnicht enthalten. Vielmehr stellt die Strafkammer insoweit\n(UA 17 - 19) nur fest, daß die Angeklagten gemeinsam Geschäfte machen wollten und auf die Idee gekommen seien, mit\nEnergieeinsparungsgeräten Geld zu verdienen. Bei der Wiedergabe des Inhalts der Franchiseverträge legt die Strafkammer\ndar, daß diese eine Anpassungsklausel enthalten hätten, in\nder \"sich die Vertragspartner verpflichteten, bei der Änderung erheblicher Umstände gemeinsam den Vertrag den gegenseitigen Interessen entsprechend anzupassen\", daß der\nFranchisenehmer ferner versichern mußte, \"daß ihm in der\nVertragsverhandlung keine über diesen Inhalt hinausgehende\nZusicherungen, Umsatz- oder Verdienstgarantien gegeben wurden und daß er sich über das normale kaufmännische Risiko\neiner jeden unternehmerischen Tätigkeit konkrete Vorstellungen macht\". Irgendwelche Ausführungen, daß entgegen diesen Vereinbarungen Versprechungen oder Zusicherungen gemacht\noder Absprachen getroffen worden seien, enthält das Urteil\nnicht. Auch die in der rechtlichen Würdigung erörterte\n\"Rücktrittsklausel\" wird hier nicht erwähnt.\n\nFehlt es somit schon an tatsächlichen Feststellungen\nfür die von der Strafkammer vorgenommene rechtliche Würdigung, die Angeklagten hätten durch Vorspiegelung von Tatsachen einen Irrtum erregt und dadurch die Kunden zu einer\nsie schädigenden Vermögensverfügung veranlaßt, so ist auch\nder subjektive Tatbestand des § 263 StGB, nämlich der Vorsatz der Angeklagten und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen\n(vgl. dazu Dreher/Tröndle 43. Aufl. § 263 StGB Rdn. 40 ff),\nnicht hinreichend dargelegt:\n\nDa die Strafkammer ersichtlich nicht festzustellen vermochte, daß die Geräte - List-Ökonometer, Aura-Zündsystem\nund Temptron - überhaupt unbrauchbar waren, vielmehr die\nBrauchbarkeit des List-Ökonometers umstritten war, der Verkauf des Aura-Zündsystems im wesentlichen daran gescheitert\nzu sein scheint, daß der Einbau und die Wartung zu kompliziert, derjenige des \"technisch nicht zu beanstandenden\" (UA\n47) Temptron-Gerätes daran, daß es gegenüber vergleichbaren\nProdukten zu teuer war, kam eine Verurteilung der Angeklagten nur in Betracht, wenn sie in Kenntnis dessen, daß die\nGeräte praktisch unabsetzbar waren, gegenüber den jeweiligen\nFranchisenehmern unwahre Angaben über die Verdienstmöglichkeiten gemacht hätten (direkter Vorsatz), oder wenn sie mit\nder praktischen Wertlosigkeit der Franchiseverträge gerechnet und diese billigend in Kauf genommen hätten (bedingter\nVorsatz); dann wäre es allerdings auch unbeachtlich, wenn\ndie Angeklagten darauf gehofft oder sogar vertraut hätten,\ndaß die Gefährdung nicht zu einem Verlust führen werde (BGH,\nUrteil vom 20. Mai 1981 - 2 StR 209/81, bei Holtz MDR 1981,\n810, 811). Allein die Tatsache, daß die Angeklagten beim\n\n7\n\n\"Kassieren der Franchisesumme zu ihrem eigenen Vorteil\" handelten und sich nach Vertragsschluß nicht darum bemühten,\n\"durch Reklame die Franchisenehmer zu unterstützen und den\nAbsatz zu fördern\" (UA 44), vermag einen Betrugsvorsatz bei\nAbschluß der Verträge nicht zu begründen.\n\nDas Urteil leidet im übrigen auch daran, daß das Landgericht eine Vielzahl von Tatsachen auf Grund entsprechender\nBeweisamträge der Verteidigung als wahr unterstellt oder für\nschon erwiesen erachtet hat, ohne daß erkennbar ist, ob und\nwie es diese Tatsachen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Vielmehr werden diese Tatsachen zusammenhangs- und\nbeziehungslos im Urteil erwähnt (UA 20, 21 £f, 24 f, 58 ff);\ndie Strafkammer hätte sich aber damit auseinandersetzen müssen, inwieweit etwa die behaupteten und von ihr als gegeben\nangenommenen Vorzüge und Erfolge der Geräte geeignet waren,\nden Betrugsvorsatz bei den Angeklagten in Frage zu stellen.\n\nBesondere Sorgfalt war bei der Feststellung des inneren\nTatbestandes endlich auch deswegen geboten, weil der Angeklagte rm sich zur Sache gar nicht und der Angeklagte\n“BD sich nur dahin eingelassen hatte, \"daß für Aura und\nList Patente erteilt worden seien, und daß die Schulung in\nSaarbrücken einen halben Tag gedauert habe\" (UA 49); allerdings gibt das Urteil im Widerspruch dazu anschließend noch\nweitere Einlassungen des Angeklagten “> bekannt, so\n\"daß kaufmännische Bedarfsberechnungen von den Angeklagten\nnicht angestellt worden\" seien und daß die Franchisesumme\n\"für die Franchisenehmer quasi verloren sein sollte\" (UA 49,\n51). Bei der Strafzumessung erklärt das Urteil demgegenüber,\n\ndaß der Angeklagte MB sich \"im wesentlichen geständig\neingelassen\" habe (UA 56). Inwiefern dem Angeklagten RE»\ntrotz seines Schweigens zu den erhobenen Vorwürfen und dem\nAngeklagten MED, dessen Einlassung nach den Urteilsgründen unklar bleibt, das Vorliegen eines Betrugsvorsatzes\nnachgewiesen worden ist, ist demnach für das Revisionsge-\n\nricht nicht erkennbar.\n\n2. Nach alledem vermögen die Urteilsgründe, deren Aufbau und Darstellung eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung vermissen und nicht erkennen lassen, ob die rechtliche\nWürdigung dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht\n(vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 StPO Rdn. 8), den Vorwurf, die Angeklagten hätten sich des Betruges schuldig gemacht, nicht zu rechtfertigen. Die Sache bedarf daher neuer\nVerhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung\n\nweist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Sollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum davon ausgehen, die Geräte seien an sich (objektiv) brauchbar\noder die Angeklagten seien zumindest (subjektiv) von der\nBrauchbarkeit der Geräte überzeugt gewesen, so würde eine\nVerurteilung wegen Betrugs Feststellungen voraussetzen, daß\ndie Angeklagten die jeweiligen Franchisenehmer über die Verdienstmöglichkeiten mit den Geräten getäuscht haben, indem\nsie ihnen hohe, nicht realisierbare Gewinne versprachen, und\ndiese durch Abschluß der Franchiseverträge zu einer sie\nschädigenden Vermögensverfügung veranlaßt haben; ferner\nwären Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten - wie oben\ndargelegt - zu treffen. Dabei ist es auch möglich, daß die\n\n47\n\nAngeklagten zunächst an einen Verkaufserfolg bei den Geräten\nglaubten, aber später \"bösgläubig\" wurden. Dann müßten hierzu aber ebenfalls genaue Feststellungen getroffen werden.\n\nb) Im Falle einer erneuten Verurteilung müßte auch genauer erörtert werden, weshalb hier eine fortgesetzte Handlung vorliegen soll. Wenn die Angeklagten erst dann mit dem\nAbschluß von Verträgen über ein neues Gerät begannen (also\nvom List-Ökonometer auf das Aura-Zündsystem und dann auf das\nTemptron-Gerät übergingen), als sie den Vertrieb des früheren Gerätes aufgegeben hatten, liegt es nahe, daß sie jeweils einen neuen Vorsatz faßten, so daß (zumindest) von\ndrei fortgesetzten Handlungen auszugehen wäre. Allerdings\nwäre auch die Möglichkeit eines erweiterten Gesamtvorsatzes\nin Betracht zu ziehen (vgl. dazu BGHR StGB vor S 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-25/4-str-664-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-25/4-str-664-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.885326+00:00"}}