{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-25_4_StR_620_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-25","aktenzeichen":"4 StR 620/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"28\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 620/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1) Heinrich Johann Robert B ern —\naus M (Niederlande), geboren am EB 1955\n\ninL ‚„ zur Zeit in Haft,\n\n2) Gregor Heinrich KB aus HD\ngeboren am EB 1954 in A, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n28\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Februar 1988 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 6. Juli\n1987 werden als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nIn Ergänzung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 2. Februar 1988 bemerkt\n\nder Senat unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Verteidigung des Angeklagten BED\nvom 22. und 23. Februar 1988 noch folgendes:\n\n4. Das Urteil könnte nicht darauf beruhen,\nwenn das Landgericht den Angeklagten - wie der\nVerteidiger des Angeklagten Kg behauptet -\nvor der Trennung ihres Verfahrens von damit verbundenen Strafverfahren keine Gelegenheit zur\nStellungnahme gegeben haben sollte. Die Abtrennung, die dem Ziel diente, in ihrem Verfahren\ndie Vernehmung des Zeugen Kain abzuwarten\nund zu berücksichtigen, läßt Rechtsfehler nicht\nerkennen.\n\n2. Den Antrag, das Gutachten eines Schriftsachverständigen zum Beweis dafür einzuholen,\n\ndaß der Zeuge FEED die Eintragungen in\n\n2?\n\nseinem Notizbuch in einem Zuge gemacht habe,\ndurfte das Landgericht wie geschehen als für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung ablehnen.\n\nDie unter Beweis gestellte Behauptung betraf\neine Hilfstatsache, die - wenn sie bewiesen\nworden wäre - die Unglaubwürdigkeit des Belastungszeugen FE ergeben sollte. Da\nder Schluß von der behaupteten Tatsache auf\nunmittelbar erhebliche Umstände nicht zwingend war, hatte der Tatrichter über die Frage\nder Erheblichkeit in freier Beweiswürdigung\nzu entscheiden (BGH GA 1964, 77; BGH, Beschluß\nvom 12. Juli 1977 - 3 StR 229/79 (L) - und\nUrteil vom 1. Juni 1980 - 3 StR 9/80 -, insoweit in BGHSt 29, 288 nicht abgedruckt;\nHerdegen in KK, 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 4,\n72). Er hat die Erheblichkeit rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf, daß die Beweisfrage\neinen \"unerheblichen Nebenpunkt\" der Aussage\n\ndes Zeugen FG betreffe, verneint.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nKnoblich Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Brüning\n\n28","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-25/4-str-620-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-25/4-str-620-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.867186+00:00"}}