{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-25_4_StR_25_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-25","aktenzeichen":"4 StR 25/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ASS2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 25/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTun Tun Pi seborerer Tip aus Po.\ngeboren an > 1953 in RD (Birma),\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Februar 1988, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. «>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt @B .0s DO |]\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (mn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\n\nNötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kin-\n\ndes\nvon\ndes\n\nund\n\nund mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\nAngeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld-\n\nStrafausspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO unbegründet. Der Erörterung bedarf insoweit nur\n\ndie\n\nVerfahrensrüge, das Landgericht habe dadurch gegen\n\n§ 261 StPO verstoßen, daß es im Rahmen der Beweiswürdi-\n\ngung auf den Inhalt eines nicht verlesenen Protokolls\n\nverwiesen habe. Es hat nach seinen Ausführungen bei der\nPrüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Anita FB dar-\n\nauf hingewiesen, daß deren Aussage in einer früheren\n\nHauptverhandlung vor dem Amtsgericht \"ausweislich des\nProtokolls\" nicht vollständig mit ihren späteren Anga-\n\nben übereinstimme (UA S. 13). Die Rüge ist - ihre Zulässigkeit gemäß 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unterstellt -\nunbegründet, weil der Inhalt der Aussage der Zeugin, die\ndiese ausweislich des amtsgerichtlichen Protokolls gemacht\nhat, durch Vorhalt zum Inbegriff der Verhandlung des\n\nLandgerichts gemacht worden sein kann.\n\nDie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\n\nkann aber keinen Bestand haben.\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von\nTat und Täterpersönlichkeit vorgenommen hat und dabei den\nrichtigen Maßstab bei der Entscheidung der Frage angelegt hat, ob die festgesetzte Freiheitsstrafe zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt werden kann.\n\n1. Sie hat ausgeführt, daß keine besonderen, den\nAngeklagten entlastenden Umstände vorlägen, die es rechtfertigen könnten, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen und dazu lediglich bemerkt, daß die \"strafmildernd berücksichtigten Umstände kein solches Gewicht\" be-\n\nsäßen, daß eine Strafaussetzung in Betracht käme (UA S. 20).\n\n2. Dies läßt besorgen, daß der Tatrichter von einem\nzu engen Anwendungsbereich des § 56 Abs. 2 StGB ausgegangen ist. Es ist nämlich unklar, ob er sich bewußt war,\ndaß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände\nim Sinne der genannten Vorschrift haben kann (BGHR StGB\n8 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Daß dies hier so ist, ist\nnicht von vornherein auszuschließen. Nach dem im Urteil\nwiedergegebenen Werdegang des Angeklagten liegt die An-\n\nnahme nahe, daß er seine persönlichen Verhältnisse gefestigt hat. Er unterzieht sich einer beruflichen Ausbildung (UA S. 3). Die Tat liegt schon längere Zeit zurück. Daß sie zu bleibenden Beeinträchtigungen beim\nOpfer geführt hat, ist nicht festgestellt. Ob der Tatrichter dies bedacht hat, läßt sich dem Urteil nicht\nentnehmen. Es ist aber nicht ohne weiteres auszuschlie-Ben, daß die Milderungsgründe insgesamt ein größeres\nGewicht erhalten und zur Strafaussetzung geführt hätten,\nwenn die Strafkammer die genannten Umstände im Rahmen\n\neiner Gesamtschau erwogen hätte.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-25/4-str-25-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-25/4-str-25-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.848556+00:00"}}