{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-23_4_StR_24_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-23","aktenzeichen":"4 StR 24/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"23/2\n25\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 24/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg EWR vs rg EEE geboren am\na 553 in Pr.\n\nwegen Vergewaltigung U.@.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers am 23. Februar 1988 einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird, soweit es die Verurteilung\nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort betrifft (§ 142 StGB), gemäß 8 154 Abs. 2 StPO\neingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklag-\n\nten der Staatskasse auferlegt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 28. September 1987 dahin\ngeändert, daß die Verurteilung wegen unerlaubten\nEntfernens vom Unfallort und damit die Gesamtstrafe entfällt. Der Angeklagte bleibt zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt.\n3. Der Maßregelausspruch wird aufrechterhalten.\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels sowie die notwendigen Auslagen der Ne-\n\nbenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren im Fall der Verurtei-\n\nlung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts gemäß 8 154 Abs. 2 StPO ein.\nDies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von 45 Tagessätzen und der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sieben Monaten zur Folge. Es verbleibt als Einzelstrafe die für die Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung und mit Körperverletzung verhängte\n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO).\nDer Maßregelausspruch ist gerechtfertigt, weil der Angeklagte zur Begehung des Verbrechens seinem Plan entsprechend einen Pkw benutzt und auch den Unfall verur-\n\nsacht hat.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-23/4-str-24-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-23/4-str-24-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.678103+00:00"}}