{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-18_4_StR_37_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-18","aktenzeichen":"4 StR 37/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ag/2\n24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 37/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Emil Sidney KB zus SW, genoren am\nGE 1934 in vB,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n2 _- 24\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n23. Oktober 1987\n\na) im Schuldspruch geändert und dahin\nneu gefaßt, daß der Angeklagte des\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in\nTateinheit mit homosexuellen Handlungen und des sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die in den Fällen\nII, 1 und 2 verhängten Einzelstrafen\nund im Gesamtstrafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten - vgl. insoweit BGHSt 27, 287, 289) Mißbrauchs\n\nvon Kindern in Tateinheit mit (fortgesetzten) homosexuellen Handlungen in zwei tateinheitlich begangenen\nFällen, wegen (fortgesetzten) Mißbrauchs eines Kindes\nund wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\n\nRechtsmittel ist teilweise begründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist entgegen 8 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO nicht näher ausgeführt und daher unzulässig.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde hat lediglich hinsichtlich des vom\nLandgericht als Tatmehrheit gewerteten rechtlichen Verhältnisses der Taten zu II, 1 und II, 2 der Urteilsgründe\neinen Rechtsfehler ergeben. Da nach den Feststellungen\nzumindest nicht auszuschließen ist, daß die Taten zum\nNachteil der Andrea G. (Fall II, 2) teilweise mit sexuellen Handlungen zum Nachteil ihres Bruders Ralf (Fall II,\n1) zusammentrafen (UA 20), ist insoweit zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen (vgl. BGHSt 6, 81;\nBGHR StGB 8 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Der Senat hat\nden Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO steht nicht\nentgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht anders\nals geschehen hätte verteidigen können. Im übrigen ist\ndie Revision hinsichtlich des Schuldspruchs und der Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II, 3 unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Ein-\n\nzelstrafen in den Fällen II, 1 und 2 sowie der Gesamtstra-\n\n-4- 4\n\nfe zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe könnte\nauch unabhängig davon keinen Bestand haben, weil im\nTenor eine um vier Monate höhere Gesamtfreiheitsstrafe\n(zwei Jahre sechs Monate) genannt wird als in den Urteilsgründen (zwei Jahre zwei Monate - UA 27) und nicht\nzu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 28. September 1982 - 5 StR 606/82 -\nund vom 24. Juni 1981 - 2 StR 188/81 m. w. Nachw.).\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-18/4-str-37-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-18/4-str-37-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.600035+00:00"}}