{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-18_4_StR_34_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-18","aktenzeichen":"4 StR 34/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ag/2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 34/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLuigi M m zu: Pe, seboren am\nGE 1967 in ng (Italien),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n3\n\n-2- Lö\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Februar 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Luigi\n“on wird das Urteil des Landgerichts\nPaderborn vom 29, Oktober 1987, soweit es\nihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte statt wegen versuchter Erpressung wegen versuchter Nötigung\n\nverurteilt wird.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Erpressung, wegen\n(vorsätzlicher) Körperverletzung, wegen schweren Raubes\nund wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer Verurteilung wegen Diebstahls, Strafvereitelung und Hehlerei\n(zehn Monate Jugendstrafe mit Bewährung) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat nur hinsichtlich der\nrechtlichen Bewertung des Falles II, 1 der Urteilsgründe\n- zum Nachteil Egg. - einen Rechtsfehler ergeben.\nDas Landgericht hat zu Unrecht in der Weigerung des Angeklagten, beim Verlassen der Diskothek \"REED\ndie Zeche zu bezahlen, und in der Bedrohung des Mitinhabers Eichhorn sowie der Äußerung \"Vergiß es!\" eine\nversuchte Erpressung gesehen. Der Angeklagte wäre nämlich durch ein erzwungenes ungehindertes Verlassen der\nDiskothek nicht (mehr) bereichert worden, seine Bereicherung war vielmehr bereits durch den vorangegangenen ver-.\nzehr von Getränken eingetreten. Die Forderung des Diskothekeninhabers auf Bezahlung der Getränke wurde durch\ndie gegen ihn eingesetzten Nötigungsmittel nicht geschmälert oder in ihrer Durchsetzbarkeit beeinträchtigt, so\ndaß durch die Nötigungshandlung des Angeklagten - auch\nwenn er nicht von der Polizei am Diskothekeneingang gestellt worden wäre und die Zeche bezahlt hätte - kein\n(weiterer) Vermögensnachteil bewirkt worden wäre (vgl.\nBGHSt 32, 88, 89). Der Angeklagte ist deshalb insoweit\nnur nach § 240 StGB zur Verantwortung zu ziehen; zu\nseinen Gunsten geht der Senat davon aus, daß die Nöti-\n\n“ gung noch nicht vollendet war, als die Polizei erschien.\n\nDer Senat hat die entsprechende Schuldspruchänderung selbst vorgenommen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen diesen - in der Verurteilung wegen SS 253, 22 StGB mit enthaltenen - Vorwurf\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auf\nden Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs\n\n23\n\nkeinen Einfluß, da auszuschließen ist, daß das Landgericht\ndie Jugendstrafe, die es vor allem wegen der erheblichen,\neine längere Betreuung erfordernden Erziehungsdefizite\ndes Angeklagten verhängt hat (UA 45), anders bemessen\nhätte, wenn es bei dem Verhalten des Angeklagten in der\nDiskothek \" «EEE von einer versuchten Nötigung aus-\n\ngegangen wäre.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-18/4-str-34-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-18/4-str-34-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.582376+00:00"}}