{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-18_4_StR_28_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-18","aktenzeichen":"4 StR 28/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TE/2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nA StR 28/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mtat Ö@EED :,5 1A. sehoren an ai 1961\n\nin TB (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\n2. Mehmet Ö iD :,:5 AB. seboren m ED 1357\n\nin ID (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision .des Angeklagten Mitat Ögge\nwird das Urteil des Landgerichts Ulm vom\n\n30. September 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es ihn und den Mitangeklagten Mehmet Üge betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Rechtsmittelführer Mitat\nin wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Mord, Widerstand gegen Vollstrekkungsbeamte, Führen einer Schußwaffe ohne Erlaubnis,\ngefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtstrafe von neun\nJahren und zwei Monaten verurteilt, eine Sperrfrist\nvon einem Jahr verhängt, vor deren Ablauf eine neue\nFahrerlaubnis nicht erteilt werden darf, und die Tatwaffe eingezogen. Die Mittäter wurden wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte (Mehmet Ü ) beziehungsweise\nwegen Diebstahls (Aytekin oO) verurteilt.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen nicht\ndie Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls\n(§ 252 StGB).\n\nDer Täter wird \"bei\" einem Diebstahl betroffen,\nwenn diese Tat zwar vollendet, aber noch nicht beendet\nist (BGHSt 22, 227, 230; 28, 224; BGHR StGB § 252 frische\nTat 1 und 2). Die Beendigung des Diebstahls ist der\nletztmögliche Zeitpunkt für die Verwirklichung des Tatbestands des § 252 StGB (BGHR StGB S 252 Besitzerhaltungsabsicht 93).\n\nIm vorliegenden Fall hatten die Angeklagten Lederbekleidung aus einem Geschäft entwendet, das] in einer\nPassage lag. Die neun Säcke mit der Ware verstauten sie\nin ihrem Pkw, der auf einem Parkplatz gegenüber dem Passageneingang 50 bis 60 m vom Geschäft entfernt (UA 17)\nabgestellt war. Ohne Licht und entgegen der Einbahnstra-Benrichtung fuhren sie davon. Wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeiten sollten sie, als sie gerade 50 bis\n60 m vom Tatort weggefahren waren (UA 19, 32), von zufällig in einem Streifenwagen ihren Weg kreuzenden Polizeibeamten aufgehalten werden. Die Angeklagten flohen\nmit ihrem Wagen, wobei Mitat Ö@@D im Verfolgungsverlauf\nin Richtung des Streifenwagens und der Beamten mehrfach\nschoß, um die Beute zu sichern und der Kontrolle (Aufdeckung) zu entgehen. Mehmet in setzte aus gleichen\nGründen bei der Verfolgungsfahrt als Fahrer \"den Pkw als\ngefährliches Werkzeug ein\", indem er so auf die Beamten\n\nzufuhr, daß ihnen ein Unfall drohte.\n\nNach diesen Feststellungen war der Diebstahl im\n\nZeitpunkt des Verfolgungsbeginns bereits beendet. Ein\n\nDiebstahl ist abgeschlossen und damit beendet, wenn\n\nder Täter den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert hat (B6GHSt 8, 390, 391; 20, 194, 196; BGHR StGB\n8 252 frische Tat 2; Heimann-Trosien in LK StGB 9. Aufl.\n8 242 Rdn. 80). Von den Umständen des Einzelfalles hängt\nes ab, wann eine ausreichende Sicherung in diesem Sinne\nerreicht ist. Das wird in der Regel nicht der Fall sein,\nsolange der Täter seine Absicht, sich alsbald mit der\nBeute zu entfernen, noch nicht verwirklicht hat, sondern\nsich z.B. auf dem Tatgrundstück, also im unmittelbaren\nHerrschaftsbereich des Bestohlenen befindet (BGHR aaO).\nDas gleiche gilt, solange der Täter einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu verlieren - wenn also auf dem Parkplatz vor dem Geschäft die\nBeute mit Nötigungsmitteln verteidigt wird (BGH, Urteil\nvom 22. August 1984 - 3 StR 203/84). In diesen Fällen\n\nist die neue Sachherrschaft noch nicht gefestigt.\n\nHier dagegen waren in dem Zeitpunkt, als die Beute\nim Fahrzeug verstaut war und sich die Täter mit dem Pkw\n- bis dahin als Diebe unbemerkt - vom Tatort weg in den\nVerkehr begeben hatten, alle direkten Eingriffsmöglichkeiten eines bereiten Eigentümers (Beobachters) beendet.\nDie Täter waren aus dessen unmittelbarem Herrschaftsbereich entkommen, die Beute war (zunächst) gesichert.\nDie anschließende Begegnung mit der Polizei eröffnete\n\n--. ein neues Tatgeschehen.\n\ner.\nu\n\na Un\n\nn Der Senat sieht sich jedoch nicht in der Lage, das\nUrteil, das im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Beschwerdeführers aufweist, von sich aus im Schuldspruch zu ändern und nur im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß zu dem\n\nDiebstahlsvorgang, der zu Unrecht als in Tateinheit stehend\n\nmit dem weiteren Geschehen gewertet worden ist, Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung nach 88 244 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB rechtfertigen.\nDazu konnte sich der Beschwerdeführer mangels Hinweises\n\nnach § 265 StPO auch noch nicht verteidigen.\n\nDie Aufhebung des Urteils zu Gunsten des Angeklagten Mitat Ö@WP war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Mehmet ö> zu erstrecken, da dessen Verurteilung auf dem gleichen rechtlichen Mangel beruht.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-18/4-str-28-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-18/4-str-28-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.562418+00:00"}}