{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-11_4_StR_606_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-11","aktenzeichen":"4 StR 606/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Aa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 606/87, URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStephan B EEE zus DEE, dort geboren\n\nan GEBE 196\",\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Februar 1988, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: ”\n\nBA4\n\n#E\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 27. Juli 1987 dahin geändert, daß\nder Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und der Staatskasse insoweit\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat .den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen\nsexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem\nJahr sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos. ”\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit\nbedurfte es lediglich der Nachholung des versehentlich unterbliebenen (UA 25, 19-21) Freispruchs wegen der als\n\nselbständige Handlungen angeklagten Verletzungen der\n\n88 181, 181 a Abs. 1 und 4, § 255 sowie 88 177, 22 StGB\nzum Nachteil der Zeugin sum» (Abschnitt 2a -d\nund 4 der unverändert zugelassenen Anklage - Bd. I Bl. 169,\n170/171 d.A.), soweit deren Verfolgung nicht in der Hauptverhandlung am 27. Juli 1987 vorläufig eingestellt worden\nist (Bd. II Bl. 21 d.A.).\n\n2. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand.\nWährend die Bemessung der beiden Einzelstrafen keinen\nRechtsfehler erkennen läßt und die Revision auch insoweit\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, bedarf\ndie Entscheidung der Strafkammer, aus den Einzelstrafen\nkeine Gesamtstrafe zu bilden, der Erörterung.\n\nDie Strafkammer hat sich an der Gesamtstrafenbildung gehindert gesehen, weil zwischen der ersten Tat\n(Jahreswende 1982/83) und der zweiten (19. Juli 1986)\n‚Verurteilungen des Angeklagten am 19. November 1982,\nam 11. Februar 1983 und am 16. Januar 1984 erfolgt sind,\nvon denen mindestens eine die Voraussetzungen für eine\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der Strafe für\ndie erste Tat des vorliegenden Verfahrens erfüllte. Obwohl die Strafen aus den früheren Verurteilungen inzwischen verbüßt sind, bewirken diese Verurteilungen nach\nAuffassung des Landgerichts gleichwohl noch eine Zäsur\nim Sinne des § 55 StGB mit der Folge, daß die Strafe\nfür die erste Tat nicht in eine andere Gesamtstrafenbildung einbezogen werden darf. Das Landgericht hat dann\n.die danach nicht mehr mögliche Bildung einer Gesamtstrafe\nbei der Bemessung der für die erste Tat festzusetzenden\nStrafe \"in Form einer deutlichen Milderung\" berücksichtigt (UA 22).\n\nDieses Vorgehen, das der vom 3. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs in BGHSt 33, 367, 369/370 vertretenen Rechtsansicht entspricht, ist zwar mit der sonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu\nvereinbaren, wonach einer im Sinne des § 55 Abs. 1\nSatz 1 StGB erledigten Vorverurteilung eine Zäsurwirkung nicht beizumessen ist (BGH NJW 1982, 2080, 2081;\nBGHSt 32, 190, 193; BGH, Urteile vom 30. Juni 1987\n- 1 StR 222/87 = BGHR StGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 3\nund vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87 = BGHR StGB § 55 I,\n1 Zäsurwirkung 2 sowie Beschluß vom 18. Dezember 1987\n- 5 StR 644/87 - zum Abdruck in BGHR vorgesehen).\n\nAuf die unterschiedlichen Auffassungen zur Zäsurwirkung früherer Verurteilungen kommt es hier aber nicht\nan. Denn auch bei Nichtberücksichtigung der erledigten\n. Vorverurteilungen könnte aus den beiden in dem vorliegenden Verfahren verhängten Strafen keine Gesamtstrafe\ngebildet werden. Zwischen der ersten und der zweiten\nTat ist nämlich am 24. Juni 1985 noch eine weitere Verurteilung des Angeklagten erfolgt. Da die dort verhängte\nFreiheitsstrafe von vier Monaten noch nicht vollständig\nverbüßt ist - eine Reststrafe von 45 Tagen ist zur Bewährung ausgesetzt (UA 5) -, würde zumindest von diesem\nUrteil eine Zäsurwirkung ausgehen, die einer Gesamt- .\nstrafe aus den beiden Strafen des angefochtenen Urteils\nentgegenstünde. Insoweit käme nur eine Gesamtstrafen-\n\n. bildung aus der Strafe für den ersten Fall und der’ viermonatigen Freiheitsstrafe des Urteils vom 24. Juni 1985\nin Betracht.\n\nEine solche Gesamtstrafe wäre für den Angeklagten\njedoch nicht günstiger. Das Landgericht ist nur wegen\nder nach seiner Auffassung nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung zu einer \"deutlichen Milderung\" bei der\nStrafzumessung für die Vergewaltigung im ersten Fall\ngelangt und hat diesen Umstand überdies mit herangezogen, um das Vorliegen eines minder schweren Falles\nnach § 177 Abs. 2 StGB zu begründen (UA 22). Hätte es\neine Gesamtstrafe unter Einbeziehung der viermonatigen\nFreiheitsstrafe aus der früheren Verurteilung gebildet,\nso wäre sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens als\nauch bei der Bemessung der Strafhöhe für die Vergewaltigung der besondere Anlaß zu einer \"deutlichen Milderung\" entfallen. Es ist deshalb auszuschließen, daß die\nGesamtstrafe aus einer nicht \"deutlich gemilderten\"\n‚Strafe für die Vergewaltigung und der einzubeziehenden\nStrafe niedriger ausgefallen wäre als die Summe aus der\nnunmehr gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und der viermonatigen Freiheitsstrafe\nder Vorverurteilung.\n\nDa der Angeklagte demnach durch die vom Landgericht verhängten Strafen im Ergebnis nicht beschwert\nist, bleibt seine Revision auch insoweit erfolglos.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-11/4-str-606-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-11/4-str-606-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.396671+00:00"}}