{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-11_4_StR_17_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-11","aktenzeichen":"4 StR 17/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AIR\n73\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 17/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter > En aus Se , dort geboren am\n«iD 1942, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Februar 1988, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE nei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n77\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n30. September 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu never Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexvellem Mißbrauch von\nKindern, mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen.\nund mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg, da\ndas Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum\n\nSchuldumfang getroffen hat.\n\nNach den Urteilsfeststellungen erzwang der Angeklagte an einem Tag kurz nach Ostern 1986 von seiner damals 13jährigen Tochter Christa zweimal den Geschlechtsverkehr. In der nachfolgenden Zeit mißbrauchte er seine\nTochter in einer Vielzahl von Fällen; der letzte Vorfall\nereignete sich wenige Tage vor dem 14. Geburtstag des\nMädchens. Die beiden ersten Akte und der letzte Akt sind\n\nin den Einzelheiten des Tathergangs dargestellt; Angaben zu dem weiteren dem Angeklagten vorgeworfenen Verhalten enthält das Urteil nicht. Darin liegt ein Rechtsfehler. Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer\ngroßen Zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht\nerforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Art, Zeit und\netwaigen Modalitäten (z B. Gewaltanwendung, Drohung)\ngenau zu bezeichnen. In der Regel muß der Tatrichter aber\nmitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der\nEinzelakte er im Urteil ausgegangen ist. Dies ist nur\nausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich dem Urteil\n\nder Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe\nentnehmen läßt oder wenn die Tatzeit auf Grund genauer\nAngaben über Beginn und Ende unmißverständlich einge-.\ngrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung\ndes Urteils nicht auftreten können und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl\nder Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGH NStZ\n1983, 326; Meyer-Goßner NStZ 1986, 103, 104). Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor. Der Mindestschuldumfang, welchen das Landgericht seiner Würdigung des\nGeschehens zugrunde gelegt hat, ist dem Urteil nicht zu\nentnehmen. Die Strafzumessung ist von der Annahme eines\nfortgesetzten, sich über nahezu ein Jahr hinziehenden\n\ngewaltsamen Mißbrauchs des Tatopfers beeinflußt.\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils\nFür die neve Hauptverhandlung weist der Senat darauf\n\nhin, daß die unter Anwendung des Zweifelssatzes vorzu-\n\nnehmende (BGHR StPO $S 261 Vermutung 2) Feststellung\nder Mindestzahl der Einzelakte auf einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Beweisgrundlage beruhen\n\nmuß.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-11/4-str-17-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-11/4-str-17-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.356139+00:00"}}