{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-09_4_StR_9_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-09","aktenzeichen":"4 StR 9/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2 4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 9/88\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nLothar E gm aus SB , geboren am «>\na 1334 in Hess, zur zeit einstweilen unter-\n\ngebracht\n\n-2- ‚,b\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 9. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 23. September 1987 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat angeordnet, den Beschuldigten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die\nRevision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg\n(8 349 Abs. 4 StPO). Auf die vom Beschuldigten erhobenen\n\nVerfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.\n\n1. Nach den Feststellungen schüttete der Beschuldigte Heizöl an die verschlossene Tür der Wohnküche, in der\nseine Mutter, an der er sich rächen wollte, schlief, und\nsetzte es in Brand. Es gelang der Mutter, das Feuer, \"das\nbereits Löcher in die Tür gebrannt hatte, zu löschen\"\n\n(UA 6). Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der Beschuldigte durch dieses Verhalten die Tatbestände des\n\n§ 306 Nr. 2 StGB und der 88 212, 22 StGB erfüllt habe,\naber nicht bestraft werden könne, weil er auf Grund eines\n\nhirnorganischen Psychosyndroms, \"das bei ihm zu einem\n\ndauernden Verlust des Realitätskontakts geführt hat\",\nunfähig sei, \"das Unrecht der Tat einzusehen und nach\ndieser Einsicht zu handeln\" (UA 11).\n\nDie Annahme des Tatrichters, der Beschuldigte habe\nmit natürlichem Vorsatz handelnd versucht, seine Mutter\nzu töten, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Festgestellt hat das Landgericht nur, daß der Beschuldigte sich\nan seiner Mutter, mit der er \"wegen Geldangelegenheiten\"\n(UA 5) im \"Streit lebte\" (UA 6), rächen wollte. Einer\nÄußerung des Angeklagten, sie habe \"es ja nicht anders\ngewollt\", hat der Tatrichter entnommen, er habe seine\nMutter \"in Lebensgefahr\" bringen wollen (UA 10). Ohne weitere Darlegungen ergibt sich daraus noch nicht, daß er\nsie durch die Brandlegung töten wollte oder daß er ihren\nTod billigend in Kauf nahm. Möglich ist, daß er ihr dadurch, daß er sie in Lebensgefahr brachte, einen Schreck\neinjagen oder sie (bei Inkaufnahme von Lebensgefahr)\ndurch die Vernichtung des Hauses, das in ihrem Eigentum\nstand (UA 5), schädigen und sich dadurch an ihr rächen\nwollte. Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\n\nnoch auf folgendes hin:\n\na) Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen zu\nder Frage, wie der Beschuldigte ausgeschüttetes Heizöl\nin Brand gesetzt hat. Es ist nicht einmal dargelegt, ob\nes ihm überhaupt möglich war, dies zu tun. Darauf kommt\nes aber an, da er die Täterschaft bestreitet. Im. übrigen\nist es zweifelhaft, ob durch die Tat der Tatbestand des\n§ 306 Nr. 2 StGB vollendet worden ist. Das würde voraussetzen, daß ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch we-\n\nsentlicher Teil des Gebäudes, in dem der Brand gelegt\nworden ist - etwa die Zimmertür (BGHSt 7, 37, 38; 20,\n246, 247) -, derart von dem Fever erfaßt worden war,\ndaß sie ohne das Fortwirken des Zündstoffs selbständig\nhätte weiterbrennen können (BGHSt 7, 37, 38). Daß dies\nder Fall war, ist den Feststellungen nicht ausreichend\nzu entnehmen. Der bloße Hinweis, das Feuer habe bereits\n\"Löcher in die Tür gebrannt\" gehabt, reicht dafür nicht\naus, weil allein damit die Möglichkeit selbständigen\nWeiterbrennens der vom Feuer beeinträchtigten Tür nicht\n\ndargelegt ist.\n\nb) Schließlich hat das Landgericht die Wiederholungsgefahr nicht ausreichend begründet Es hat die Auffassung vertreten, der Beschuldigte sei gefährlich, \"da\nnach der Natur seines Leidens Wahnvorstellungen - wie\nauch bereits in der Vergangenheit geschehen - jederzeit\nwieder auftreten\" könnten (UA 11). Damit hat die Strafkammer, insoweit einem Sachverständigen folgend, ihre\nPrognose auf Ereignisse aus der Vergangenheit gestützt.\nFeststellungen dazu hat sie aber nicht getroffen, vielmehr nur ganz allgemein ausgeführt, der Verlust des Realitätskontaktes beim Angeklagten sei mit \"halluzinatorischen Erscheinungen und Verfolgungsideen\" verbunden gewesen (UA 5). Damit ist weder die Art der Wahnideen dargelegt noch dargetan, wie sie sich ausgewirkt haben und\nob ihnen eine künftige Gefährlichkeit zu entnehmen ist.\n\nc) Auch die Voraussetzungen des § 20 StGB- bedürfen genauerer Darlegung. Fehlte dem Beschuldigten die\nEinsicht, das Unrecht seiner Tat einzusehen, SO ist es\nnicht folgerichtig, auch darauf abzustellen, daß er\n\n-5-\n\nnicht in der Lage war, \"nach der Einsicht zu handeln\"\n(vgl. BGHR StGB 8 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3).\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-09/4-str-9-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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