{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-09_4_StR_394_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-09","aktenzeichen":"4 StR 394/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 394/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut N gun , ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nCHE 19:5 in So, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwıIl\n\nFL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\nl. September 1988 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision\n\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1988\nwirksam zurückgenommen ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte die in zulässiger\nWeise eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1988 form- und\nfristgerecht begründet. Am 17. August 1988 fand eine weitere\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten vor dem Landgericht\nDortmund statt. Nachdem das Verfahren dort gemäß § 154\nAbs. 2 StPO eingestellt worden war, erklärte der Angeklagte\nin Gegenwart seines Verteidigers, daß er die Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1988\nzurücknehme. Diese Erklärung wurde zu Protokoll genommen,\n‘dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt. Mit\nSchreiben vom 19. August 1988 teilte der Angeklagte dem\nSenat mit, daß er \"seinen Antrag\" vom 17. August 1988\nzurückziehe, und beantragte, die Revision durchzuführen.\n\nDie Revision ist wirksam zurückgenommen. Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, daß die Protokollierung einer Rücknahmeerklärung im Anschluß an eine\nHauptverhandlung den Formerfordernissen genügt (BGHSt 31,\n109, 113 ff; BGH NIW 1984, 1974; BGH, Beschluß vom\n14. Januar 1986 - 1 StR 589/85). Die Zurücknahme ist hier\nauch gegenüber dem zuständigen Gericht - dem Landgericht\nDortmund - erklärt und damit sogleich wirksam geworden. Daß\nsie im Anschluß an ein anderes Verfahren abgegeben wurde,\nschadet nicht; denn das richterliche Protokoll steht der\nNiederschrift der Geschäftsstelle gleich und ersetzt sie\n(BGHSt 31, 109, 113). Damit ist davon auszugehen, daß der\nAngeklagte am 14. August 1988 \"zu Protokoll der Geschäftsstelle\" - also in zulässiger Form (vgl. Kleinknecht/Meyer\n38. Aufl. S 302 StPO Rdn. 7) - seine Revision zurückgenommen\nhat.\n\nDie wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des\nRechtsmittels (Ruß in KK 2. Aufl. § 302 StPO Rdn. 14). Die\n- hier eindeutig abgegebene - Rücknahmeerklärung kann als\nProzeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (ständ. Rspr., vgl. die Nachweise bei Ruß aaO\nRdn. 15).\n\n42\n\nIm übrigen hätte die Revision des Angeklagten aber auch\nin der Sache keinen Erfolg haben können.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-09/4-str-394-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-09/4-str-394-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.290995+00:00"}}