{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-09_4_StR_30_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-09","aktenzeichen":"4 StR 30/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7707 1E\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 30/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHugo Michael Mike E ED zu: EEE, genoren\nMr * Teen 1)\n\nwegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Oktober 1987 im Einzelstrafausspruch wegen\nvorsätzlicher Körperverletzung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Maßregelanordnung\nbleibt jedoch bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nnever Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung, VOorT-\nsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher\nTrunkenheit im Verkehr zu sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die\nRevision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der\nSachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einschließlich\nder Maßregelanordnung richtet, ist sie unbegründet. Das\nUrteil läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten insoweit nicht erkennen.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision jedoch den\nStrafausspruch wegen der vorsätzlichen Körperverletzung.\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Das Gericht hat bei der Begründung der Strafzumessung für die Verurteilung wegen Körperverletzung § 233 StGB nicht beachtet. Danach wären eine\nweitere Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB sowie ein Absehen von Strafe möglich gewesen. Die\nbloße Berücksichtigung als Strafmilderungsgrund\n(Urteilsausfertigung S. 22) genügt in einem solchen Falle nicht (vgl. BGH NStZ 83, 407 m.w.N.),\nzumal hier eine Strafe ganz hätte entfallen können. Es ist nicht auszuschließen, daß die Einzelstrafe darauf beruht. Auch durfte das Tatgericht\nnicht davon ausgehen, daß der Angeklagte im Falle 7 a) bereits wegen Körperverletzung einschlägig vorbestraft war (vgl. Urteilsausfertigung\n\nS. 22). Er war in Wirklichkeit wegen Vollrausches\nverurteilt worden. Zwar hatte der Angeklagte im\nVollrausch eine Körperverletzung begangen. Diese\ndurfte ihm aber strafreehtlich nicht zum Vorwurf\n\ngemacht werden.\"\n\nA?\n\nDem tritt der Senat bei. Das Urteil muß deshalb\nim Strafausspruch wegen dieser Straftat und damit auch\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\ndarauf hin, daß die Urteilsgründe im Falle einer Verurteilung eindeutig erkennen lassen müssen, von welchem\nStrafrahmen das .Gericht ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des §§ 21 StGB vor, so ist deshalb mitzuteilen, ob es der Bemessung der Strafe den nach § 49\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt hat\noder ob es vom Regelstrafrahmen ausgegangen ist; in diesem Fall ist darzulegen, aus welchem Grund von der Anwendung des gemilderten Strafrahmens abgesehen wurde (vgl.\nBGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 11).\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-09/4-str-30-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-09/4-str-30-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.274631+00:00"}}