{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-02-04_4_StR_690_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-02-04","aktenzeichen":"4 StR 690/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Y/2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 690/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Hans Bernd B gib zus BeggssHE> .\ngeboren am > 1955 :: vo. zu:\n\nZeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesarwalts und des Beschwerdeführers am 4. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n\n19. August 1987 im Ausspruch über die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Nebenstrafe und\ndie Maßregelanordnung bleiben bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Schwerer\nräuberischer Erpressung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren einem Monat verurteilt und das Tatwerkzeug ein- -\ngezogen. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen\nund eine Sperrfrist von einem Jahr sechs Monaten. für\nderen Wiedererteilung festgesetzt. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechts-\n\nmittel ist zum Teil begründet.\n\nSoweit die Revision den Schuldspruch betrifft,\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 20 StGB aufgrund einer Gesamtwürdigung von Erscheinungsbild und Verhalten des Angeklagten\nwährend und nach der Tat ausgeschlossen hat, stehen im\nEinklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. BGH NStZ 1982, 376; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1, 3 und 4).\n\nDer Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Erörterung eines minder\nschweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB mehrere mildernde Gesichtspunkte, die sich aus den Tatumständen und\nder Persönlichkeit des Angeklagten ergeben, angesprochen\nund dargelegt, daß diese nicht ausreichen, um die Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB zu\nrechtfertigen Im Anschluß daran führt die Strafkammer\naus, auch der hohe Alkoholkonsum \"allein\" begründe keinen minder schweren Fall, die Kammer habe den Strafrahmen \"deswegen bereits\" gemäß 88 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert (UA 12) Diese Formulierungen lassen nicht erkennen, ob die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als wesentlicher mildernder Un-:\nstand bei der Prüfung eines minder schweren Falles mit\nberücksichtigt worden ist. In diese Prüfung, die der\nErörterung einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1\nStGB grundsätzlich vorauszugehen hat (BGH NStZ 1984,\n357; 1985, 546; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall\nStrafrahmenwahl 2), sind vor allem auch die besonderen,\ngesetzlich vertypten Milderungsgründe des Allgemeinen\nTeils - wie hier § 21 StGB - einzubeziehen (BGHR StGB\n\n8 49 I Strafrahmenwahl 2); denn diese können schon\nallein (vgl. § 50 StGB) oder aber zusammen mit anderen allgemeinen Milderungsgründen Anlaß sein, einen\nminder schweren Fall zu bejahen (BGHR StGB vor 8 1/\nminder schwerer Fall Strafrahmenwahl 3).\n\nDa der Senat auch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht auszuschließen vermag, daß die Strafkammer die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des\nAngeklagten nicht bei der Erörterung des § 250 Abs. 2\nStGB, sondern nur bei der Strafrahmenverschiebung nach\n88 21, 49 Abs. 1 St6B berücksichtigt hat, kann der\nStrafausspruch insoweit nicht bestehenbleiben. Das\nführt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der von\nden Zumessungserwägungen mitberührten weiteren Einzelstrafe, so daß über den Strafausspruch insgesamt erneut\nzu entscheiden ist. Die Maßregelanordnung und die Einziehung des Tatwerkzeugs sind von dem Rechtsfehler nicht\nbetroffen und bleiben bestehen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-04/4-str-690-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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