{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-01-29_4_StR_701_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-01-29","aktenzeichen":"4 StR 701/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AÄI7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 701/87 BESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\nUwe Erich Alfons aus CD, zeboren\nam ED 965 in Pr —\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nAG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-\n'hörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landau vom\n31. August 1987\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte nicht des\nDiebstahls sondern der Unterschlagung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des Diebstahls,\nwahlweise des Diebstahls oder der Hehlerei, sowie in 2 Fällen, jeweils tateinheitlich, der Urkundenfälschung und des\nBetrugs\" schuldig gesprochen und ihn (unter Freisprechung\n\nim übrigen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund vier Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nwegen Diebstahls oder Hehlerei sowie wegen Urkundenfälschung\nund Betrug richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Jedoch hat sich der Angeklagte im Fall II 1\nder Urteilsgründe, soweit er den Geldabhebevorgang bei der\nVolksbank Sg betrifft, nicht des Diebstahls in einem besonders schweren Fall, sondern der Unterschlagung nach § 246\nAbs. 1 StGB (erste Alternative) schuldig gemacht (BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, zum Abdruck in\nBGHSt bestimmt). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend\ngeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Vorwurf nicht anders hätte\nverteidigen können.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der\nim Fall II 1 festgesetzten Einzelstrafe zur Folge. Das Landgericht hat die Strafe zwar gemäß § 2 Abs. 3 StGB nicht aus\n§ 243 StGB sondern aus § 263 a StGB entnommen (vgl. BayObLG\nNJW 1987, 663, 665 und 665, 666), auch der Strafrahmen des\n§ 263 a Abs. 1 StGB ist jedoch höher als derjenige des § 246\nAbs. 1 1. Alternative StGB. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei Zugrundelegung des anderen Strafrahmens zu einer milderen Strafe gelangt wäre.\n\nDer Senat hat auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben, da nicht auszuschließen ist, daß das Strafmaß bei den\nübrigen Taten durch die Höhe der Einsatzstrafe beeinflußt\nworden ist. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.\n\nAL\n\n3. Für die neue Verhandlung bemerkt der Senat, daß\ndie bisherigen Feststellungen die Wertung der Jugendkanmer, der von dem Angeklagten Neingeschlagene Weg beinhaltet eine massive Bedrohung der Allgemeinheit\" (UA 23),\nnicht ohne weiteres zu tragen vermögen. Der neue Tatrich-\n_ ter wird auch deutlich zu machen haben, ob Abs. 1 oder\nAbs. 2 oder Abs. 3 des § 56 StGB der Strafaussetzung zur\nBewährung entgegensteht. Nach den bisherigen Feststellungen käme eher § 56 Abs. 1 als Abs. 3 StGB (falls mit dem\n\"Bedürfnis der Gemeinschaft, vor dem Angeklagten geschützt\nzu werden\" die Verteidigung der Rechtsordnung gemeint gewesen sein sollte) in Betracht.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-29/4-str-701-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-29/4-str-701-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.071865+00:00"}}