{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-01-21_4_StR_653_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-01-21","aktenzeichen":"4 StR 653/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ZA/A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 653/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwolfgang OD zus EB. dort geboren am\nEEE 1>;:,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwI\n\n‚7\n\nWi\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Januar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt «>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 1987\nim Schuldspruch geändert und insgesamt wie\n\nfolgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte wird wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt wird. Er trägt die Kosten des\n\nVerfahrens.\n\n(Liste der angewendeten Strafvorschriften: SS 223 a, 21, 49 Abs. 1, 56 StGB)\n\n2, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die\nRevisionsgebühr um die Hälfte ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\ny\n\n-4-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung der \"restlichen\"\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig ($S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nII. Die Sachrüge führt lediglich zu einer Änderung des\nSchuldspruchs. Der Angeklagte hat sich nur einer gefährlichen Körperverletzung - begangen mit einer Waffe und\nmittels einer das Leben gefährdenden Behandlung - gemäß\n§ 223 a StGB schuldig gemacht.\n\n1. Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte dem\nNebenkläger RD. der ihn kurz zuvor gemeinsam mit\nzB angegriffen und \"fürchterlich verprügelt\" hatte,\n\"zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz\" (UA 20) unvermittelt von hinten mit einem Messer zwei Stiche in den\nRücken; als dieser zurückwich, stach der Angeklagte von vorn\nweiter auf ihn ein und traf ihn dabei noch je einmal am\nlinken Unterschenkel und am linken Unterarm. I]\nflüchtete schließlich \"rückwärts gehend laufend\" zu einer\nImbißbude, während sich der Angeklagte in eine andere Richtung entfernte. Wegen einer unzutreffenden Sondierung der\nStichkanäle durch den behandelnden Arzt und des guten All-\n\ngemeinzustandes des RBB blieb bis zum Morgen nach der\nTat unerkannt, daß die beiden Stiche in den Rücken seine\nLunge eröffnet hatten.\n\nDas Landgericht verneint einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten von dem bedingt vorsätzlich unternommenen Tötungsversuch. Dabei sieht es einerseits den Versuch als beendet an, weil der Angeklagte \"damit rechnen\nkonnte, RB möglicherweise tödlich getroffen zu haben,\nso daß das reine Ablassen von dem Verletzten allein zum\nRücktritt nicht mehr ausreichte\" (UA 20); andererseits meint\nes, der Angeklagte sei an der weiteren Tatausführung durch\ndie Flucht seines Opfers gehindert worden.\n\n2. Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer den bedingten Tötungsvorsatz rechtsbedenkenfrei festgestellt hat;\ndenn auch auf dieser Grundlage halten jedenfalls ihre Erwägungen zum Ausschluß des strafbefreienden Rücktritts\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auch der mit bedingtem\nVorsatz begangene Tötungsversuch war nach der gefestigten\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier erst\ndann im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB beendet, wenn der Täter\nnach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (zumindest) für möglich hielt (BGHR\nStGB § 24 I, 1 Versuch, unbeendeter 4; BGH, Beschluß vom\n9. Dezember 1987 - 2 StR 586/87; vgl. auch BGH, Urteil vom\n12. November 1987 - 4 StR 541/87 -, zur Veröffentlichung in\nBGHSt bestimmt, m.w.Nachw.). Daß der Angeklagte zu dem\nZeitpunkt, als er von Fi aplies, mit der Möglichkeit\ndes Todeseintritts als Folge der seinem Opfer zugefügten\n\ngr\n\nVerletzungen gerechnet hat, wird vom Landgericht nicht festgestellt und läßt sich auch nicht dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe entnehmen; insoweit reicht es nicht aus, daß\nder Angeklagte, wie die Strafkammer meint, mit einer solchen\nMöglichkeit rechnen konnte. Demgegenüber liegt es hier sogar\nnahe, daß Re ; da er sich gehend oder laufend entfernen konnte und noch im Krankenhaus durch seinen guten\nAllgemeinzustand auffiel, auf den Angeklagten nicht den Eindruck eines möglicherweise tödlich Getroffenen machte, als\ndieser von ihm abließ. Nach den bisherigen Feststellungen\nwar daher - jedenfalls unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes - lediglich von einem unbeendeten Tötungsversuch aus-\n\nzugehen.\n\nDie nur für einen solchen Fall bedeutsame Hilfserwägung\ndes Landgerichts, der Angeklagte sei an der weiteren Tatausführung durch die Flucht des Opfers gehindert gewesen, wird\nvon den Feststellungen nicht getragen. Sie besagen lediglich, daß REED flüchtete, während der Angeklagte\nsich in eine andere Richtung entfernte. Dieser festgestellte\nVorgang, den die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils\nselbst als \"reines Ablassen von dem Verletzten\" (UA 20) bezeichnet, läßt nicht erkennen, daß der Angeklagte subjektiv\nzur Fortsetzung seiner Messerattacke auf RB auserstande gewesen wäre. Ergab sich aber die Unfreiwilligkeit\ndes Rücktritts nicht aus den bisherigen Urteilsfeststellungen, so mußten etwaige Zweifel des Landgerichts an\nder Freiwilligkeit zugunsten des Angeklagten gelöst werden\n(BGH bei Holtz MDR 1986, 271 m.w.Nachw.). Der Senat schließt\naus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch weitere Fest-\n\nstellungen zu den maßgeblichen subjektiven Vorstellungen des\nAngeklagten getroffen werden können, aufgrund derer ein\nstrafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch auszuschließen\nwäre. Er hat daher selbst den Schuldspruch geändert (S 354\nAbs. 1 StPO). $S 265 StPO steht nicht entgegen, weil dem\nAngeklagten schon in der Anklageschrift nur eine gefährliche\nKörperverletzung zur Last gelegt wurde.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruches berührt den Strafausspruch des angefochtenen Urteils nicht. Denn der Sache\nnach hat das Landgericht den Unrechts- und Schuldgehalt zutreffend gewertet und seiner Strafbemessung innerhalb des\nnach SS 21, 23, 49 Abs. 1 StGB zweifach gemilderten Strafrahmens des $S 213 StGB (ein Monat bis zu zwei Jahren neun\nMonaten Freiheitsstrafe) zugrunde gelegt. Der Senat schließt\naus, daß die Strafkammer, wenn sie zutreffend von gefährlicher Körperverletzung ausgegangen wäre, innerhalb des nach\nss 21, 49 Abs. 1 StGB einmal zu mildernden und damit weiterreichenden Strafrahmens des § 223 a StCB (bis zu drei Jahren\nneun Monaten Freiheitsstrafe) auf eine niedrigere Strafe\nerkannt hätte.\n\n‚HU\n\n4. Aus dem Ausspruch des angefochtenen Urteils über die\nStrafaussetzung zur Bewährung hat der Senat die gemäß § 56\nAbs. 4 Satz 1 StGB unzulässige Beschränkung auf die \"restliche\" (d.h. nach Anrechnung der vom Angeklagten erlittenen\nUntersuchungshaft verbleibende) Strafe beseitigt.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-21/4-str-653-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-21/4-str-653-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.847521+00:00"}}