{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-01-21_4_StR_564_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-01-21","aktenzeichen":"4 StR 564/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 564/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. med. Heinrich T ED aus HB, geboren\nam ED 193% in ng,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nwI\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Januar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED aus rein\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt EB au: vi\n\nals Nebenkläger-Vertreter,\n\nJustizangestellte «BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWA\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 4. Februar 1987 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die dem Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt. Der Nebenkläger hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nfahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkläges, die jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Der Generalbundesanwalt vertritt das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht und hält auch die\nRevision des Nebenklägers für unbegründet.\n\nI. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getrof-\n\nfen:\n\nDer Angeklagte ist Leitender Arzt der Abteilung für\nFrauenheilkunde und Geburtshilfe des Marienhospitals in\nH@B. Am 26. Mai 1982 suchte Frau KB das Marienhospital\nauf. Sie war schwanger und von dem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (dem früheren Mitangeklagten.und\nrechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilten) Dr. BB nit der Diagnose \"EPH-Gestose\" ins Krankenhaus eingewiesen worden. Dr. | hatte bei Frau Kg\nzunächst eine Sterilitätsbehandlung durchgeführt und sie\nnach Feststellung der Schwangerschaft seit Oktober 1981\nständig fachärztlich betreut. Trotz verschiedener hierfür\nsprechender Anzeichen (Dyneric-Behandlung, hoher Fundusstand, Anämie, Oedeme an den Beinen) hatte er wegen einer\nunsorgfältig ausgeführten Ultraschalluntersuchung nicht erkannt, daß eine Mehrlingsschwangerschaft vorlag.\n\nAuch bei den im Marienhospital von den Stationsärzten\nWED und Dr. PB sowie vom Angeklagten durchgeführten\nUntersuchungen wurde die Mehrlingsschwangerschaft nicht bemerkt. Nachdem Frau KB am 27. Mai um 1.52 Uhr einen\nSohn geboren hatte, wurde ihr auf Anweisung des Arztes WB\nzwecks Verkürzung der Periode der Nachgeburt das Medikament\n\"Methergin\" injiziert. Dieses Mittel führte zu einer Beeinträchtigung der Sauerstoffversorgung des noch im Mutterleib\nbefindlichen, vorher gesund entwickelten zweiten Kindes (des\ndurch seine Eltern vertretenen Nebenklägers Ren& KB).\ndas dadurch schwere, nicht mehr behebbare Hirnschäden\n\nBa\n\nerlitt. Diese irreparable cerebrale Schädigung hat dazu geführt, daß das Kind mit einer Sonde ernährt werden muß,\nBlase und Darm nicht beherrschen, weder sitzen noch gehen\n\nnoch sprechen kann und praktisch blind ist.\n\nII. Die Rechtsmittel sind nicht begründet.\n1. Die Verfahrensbeschwerden:\n\na) Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht\nhabe den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung mehrerer, namentlich benannter Zeugen dazu, \"daß der Angeklagte Dr. TB»\n| in dem Fall 'K@ED erstmals einen Assistenzarzt\nüberfordert habe\", zu Unrecht abgelehnt, bleibt erfolglos.\n\nDer Generalbundesanwalt und der Verteidiger des Angeklagten haben zutreffend darauf hingewiesen, daß gegen die\nZulässigkeit dieser Rüge bereits Bedenken bestehen, weil der\nvolle Wortlaut des Hilfsbeweisamtrages in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt worden ist. Jedenfalls ist die\nRüge aber unbegründet: Wurde der Antrag wörtlich genommen\n(und davon ausgegangen, daß er überhaupt eine bestimmte\nTatsachenbehauptung und nicht nur eine Wertung enthielt), so\nkonnte aus ihm ein - wie von der Staatsanwaltschaft ersichtlich erstrebt - belastender Umstand gegen den Angeklagten\nnicht gewonnen werden. Im übrigen hat das Landgericht insoweit zu Recht bemerkt, daß die Beweismittel ungeeignet\nwären, weil die Zeugen nur dann bekunden könnten, hier sei\nerstmals ein Assistenzarzt überfordert worden, wenn sie bei\n\nder Tätigkeit des Angeklagten ständig zugegen gewesen\n\nwären.\n\nWollte die Staatsanwaltschaft hingegen - wie das Landgericht sodann angenommen hat - in Wahrheit unter Beweis\nstellen, daß hier nicht erstmals ein Assistenzarzt durch den\nAngeklagten überfordert worden sei, so war die zu beweisende\nTatsache - wie das Landgericht zwar nicht ausdrücklich erklärt, was sich aber aus den Gründen der Ablehnung des\nHilfsbeweisamtrages ergibt - für die Entscheidung ohne Bedeutung: Da der Angeklagte davon ausging (und davon ausgehen\ndurfte, dazu unter 2.), daß hier eine Zwillingsgeburt nicht\nbevorstand, vielmehr eine \"normale\" Entbindung durchzuführen\nsei, kam es darauf, ob er sonst schon einmal einen Assistenzart \"überfordert\" hatte, nicht an.\n\nb) Auch die von dem Nebenkläger gerügte Ablehnung\nmehrerer Hilfsbeweisamträge ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Zwar rügt der Beschwerdeführer zu Recht, daß\ndas Landgericht in allen Fällen nicht deutlich zu erkennen\ngegeben hat, welchen der gesetzlichen in § 244 Abs. 3 und\n4 StPO erschöpfend aufgezählten (BGHSt 29, 149, 151;\nKleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 244 StPO Rdn. 46) Ablehnungsgründe es für gegeben erachtet hat. Aus der Begründung, die\nsich allerdings nicht auf die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken darf (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg\n24. Aufl. § 244 StPO Rdn. 146), muß sich nämlich ersehen\nlassen, welchen gesetzlichen Ablehnungsgrund das Gericht\nangenommen hat. Das läßt sich hier jedoch noch aus dem Gesamtzusammenhang der Ablehnungsbegründung feststellen:\n\na\n\naa) Den Antrag auf Vernehmung des Dr. Bein als Zeugen\nhat die Strafkammer nicht, wie der Nebenklägervertreter\nmeint, als völlig ungeeignet abgelehnt, sie hat vielmehr die\nbehauptete Tatsache als wahr unterstellt. Die Strafkammer\nist nämlich davon ausgegangen, daß die Behauptung \"zutrifft\"\n(UA 40). Ihre Ansicht, diese Tatsache sei aber gleichwohl\n\"nicht geeignet, ein Verschulden des Dr. T> zu begründen\", ist rechtsfehlerfrei. Auch wenn der Angeklagte\nbessere Kenntnisse auf dem Gebiet der Ultraschalluntersuchung als Dr. rg hatte, bestand für ihn kein Anlaß,\neine dritte solche Untersuchung durchzuführen, weil er bei\nder gegebenen Sachlage auf den Untersuchungsbefund des auf\ndiesem Gebiet erfahrenen Dr. ru vertrauen durfte (auch\ndazu näher unter 2.).\n\nbb) Den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen\n\nDr. VD. Dr. de Hp und SD -\" hat die Strafkammer ersichtlich abgelehnt, weil die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung waren. Das war\nrichtig; denn auch wenn dem Angeklagten ein Vorwurf dahin zu\nmachen wäre, daß die Oberarztstelle nicht rechtzeitig neu\nbesetzt worden war, wäre dies für die Frage, ob ihn im vorliegenden Fall ein Verschulden traf, nicht ursächlich und\ndamit unerheblich.\n\ncc) Mit der Rüge, die Urteilsgründe befaßten sich nicht\nausdrücklich damit, daß der Punkt 14 im Mutterpaß nicht angekreuzt sei, kann der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht gehört werden, da die Urteilsgründe nicht die Aufgabe haben, alles zu erörtern, was Gegenstand der Verhand-\n\nlung war (vgl. Hürxthal in KK, 2. Aufl. § 261 StPO Rdn. 20;\nKleinknecht/Meyer § 261 StPO Rdn. 38). Um einen die Entscheidung tragenden Umstand handelte es sich nicht.\n\n2. Die Sachbeschwerden:\n\nDie Überprüfung des Freispruchs des Angeklagten vom\nVorwurf der fahrlässigen Körperverletzung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Annahme des Landgerichts, nach den von\nihm getroffenen Feststellungen sei dem Angeklagten ein Verschulden nicht vorzuwerfen, ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Dem Angeklagten könnte ein strafrechtlich relevanter Vorwurf nur gemacht werden, wenn er seine eigenen\nUntersuchungen unsorgfältig ausgeführt oder eine Untersuchung, die zur Feststellung der Mehrlingsschwangerschaft geführt hätte, pflichtwidrig unterlassen oder wenn er die notwendige Anleitung und Überwachung des Stationsarztes Wirth\nnicht vorgenommen hätte. Das ist nicht ersichtlich. Auch was\ndie Revisionen hierzu vortragen, vermag einen Schuldvorwurf\n\nnicht zu begründen.\n\na) Frau KB war während ihrer Schwangerschaft mehr\nals sieben Monate lang von Dr. | betreut worden. Der\nvon ihm erstellte Mutterpaß lag dem Angeklagten vor. Aus\ndiesem ergab sich, daß zwei Ultraschalluntersuchungen durchgeführt worden waren; in der Überschrift \"Risikoschwangerschaft\" war das Kästchen \"nein\" angekreuzt, das ursprünglich\nbei \"ja\" vermerkte Kreuz war wieder durchgestrichen (\"konterkariert\") worden. Die Stationsärzte WB und Dr. ren\nhatten je eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt. Der\n\nBAG\n\nAngeklagte selbst hatte eine sorgfältige Tastuntersuchung\nund eine vaginale Untersuchung vorgenommen, ohne Besonderheiten festzustellen (UA 17); daß durch ihn trotz sorgfältigen Abtastens die Mehrlingsschwangerschaft nicht unbedingt\nerkannt werden konnte, hat die Strafkammer im Anschluß an\ndie Ausführungen des Sachverständigen Dr. ) festgestellt (UA 35). Die Einweisungsdiagnose von Dr. Mi]\n(\"EPH-Gestose\") hatte sich bereits als unrichtig herausgestellt (UA 17).\n\nBei dieser Sachlage - vierfache Voruntersuchung mit\nUltraschall, eigene äußere Untersuchung - kann dem Angeklagten deshalb, weil er dem Gedanken, hier könne gleichwohl\neine Mehrlingsschwangerschaft vorliegen, nicht weiter nachgegangen war, ein Fahrlässigkeitsvorwurf in strafrechtlicher\nHinsicht nicht gemacht werden. Die Frage, ob Tatsachen gegeben sind, die den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen\nvermögen, hat nicht der Revisions-, sondern der Tatrichter\nzu beantworten (BGHSt 1, 358, 360). Solche Tatsachen hat\ndas Landgericht hier nicht festgestellt:\n\nDem Angeklagten war danach nicht bekannt, daß die von\nDr. BB iurchgeführten Ultraschalluntersuchungen nicht\nsorgsam genug vorgenommen und daß der Mutterpaß von diesem\n\"nachlässig geführt\" (UA 28) worden war. Er ging davon aus,\ndaß die Stationsärzte WB und pr. rg jeweils eine\nordnungsgemäße Ultraschalluntersuchung durchgeführt hatten.\nEr war der Ansicht, daß der \"in der Ultraschalldiagnostik\nbesonders erfahrene\" (UA 34) Dr. rg \"zwillinge nicht\nfestgestellt hatte\" (UA 18). Daß Dr. PB seine Unter-\n\n- 10 -\n\nsuchung nur auf die Prüfung einer Mißbildung des im Beckenbereich befindlichen Kindes beschränkt hatte, war dem Angeklagten unbekannt.\n\nDamit läßt die Ansicht des Landgerichts, dem Angeklagten sei ein strafbares fahrlässiges Verhalten nicht vorzuwerfen, Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist zutreffend, wenn\ndie Strafkammer im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Kon erklärt (UA 40), daß es grundsätzlich nicht Aufgabe des Leitenden Arztes sei, bereits vorgenommene Untersuchungen stets durch eigene zu überprüfen;\ndenn sonst würde der Grundsatz der horizontalen (in bezug\nauf den freipraktizierenden Arzt Dr. BP) und vertikalen\n(in bezug auf die nachgeordneten Stationsärzte) Arbeitsteilung aufgegeben (vgl. dazu BGH NJW 1980, 650, 651; Wilhelm,\nProbleme der medizinischen Arbeitsteilung aus strafrechtlicher Sicht, MedR 1983, 45, 46 und Narr, Ärztliches Berufsrecht, Rdn. 891 m.w.Nachw.). Etwas anderes kann nur gelten,\nwenn der Leitende Arzt Anhaltspunkte dafür hat, daß die Untersuchungen unsorgfältig oder nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt worden sind (vgl.\nBGH, Urteil vom 2. Februar 1983 - 2 StR 558/82). Dafür bestanden hier aber keine Anhaltspunkte. Deswegen war der Angeklagte bei der vom Landgericht festgestellten Sachlage\nauch rechtlich nicht verpflichtet, sich noch einmal durch\neine ausdrückliche Nachfrage bei seinen Stationsärzten zu\nversichern, ob eine Mehrlingsschwangerschaft ausgeschlossen\n\nsei.\n\n- 11 -\n\nb) Der Angeklagte war auch berechtigt, die weitere Betreuung von Frau KPD dem Stationsarzt > zu übertragen. Wie ausgeführt durfte der Angeklagte davon ausgehen,\ndaß keine \"Mangelgeburt\" erfolgen werde, vielmehr eine \"unproblematische Einlingsgeburt aus Schädellage bevorstehe\"\n(UA 36). Die selbständige Leitung einer solchen Geburt, die\nsomit gerade keinen Problemfall darstellte und sich bis zur\nfehlerhaften Injektion von \"Methergin\" auch nicht zu einem\nsolchen entwickelte (vgl. BGH NStZ 1981, 488), durfte er dem\nStationsarzt I] überlassen, den er für einen \"sehr zuverlässigen Assistenzarzt\" hielt (UA 5) und der bereits \"130\nnormale Geburten selbständig betreut und beendet (hatte),\nohne daß es zu Komplikationen gekommen wäre\" (UA 15), der\nsomit kein reiner Berufsanfänger, der eine besonders dichte\nBeaufsichtigung benötigt hätte (vgl. BGH NJW 1987, 1479,\n1480 m. Anm. Deutsch), mehr war. Der Angeklagte hielt sich\nfür den Fall des Eintritts von Komplikationen in Rufnähe.\nTatsächlich wäre die Geburt von Ren& | - wovon mangels\nentgegenstehender Feststellungen auszugehen ist - auch unproblematisch verlaufen, wenn der Stationsarzt I] nicht\ndie Anweisung gegeben hätte \"Methergin\" zu injizieren, da es\nsich um ein \"gesund entwickeltes\" (UA 21) Kind handelte.\n\nDaß WB die Injektion von \"Methergin\" anordnen würde,\nohne sich zuvor zu vergewissern, ob die Fruchthöhle leer\nwar, war für den Angeklagten nicht vorhersehbar. Die hierzu\nerforderlichen Feststellungen waren durch Abtasten des\nMutterleibes leicht zu treffen; der \"Vorgang, der einfach\ndurchzuführen ist, den auch ausgebildete Hebammen beherrschen\" (UA 20), war für wg problemlos. Ihm war die Bedeu-\n\n- 12 -\n\ntung dieser Untersuchung ebenso klar wie die verheerende\nWirkung der Injektion von \"Methergin\" auf ein noch im\nMutterleib befindliches Kind (US 20/21). Zudem war erkennbar, daß die Bauchdecke von Frau Kg trotz der erfolgten\nGeburt des Kindes weiterhin gewölbt war (UA 20).\n\nDa der Stationsarzt durch den Angeklagten über die Wirkung des Mittels \"Methergin\" informiert war und dieser die\nAnweisung erteilt hatte, \"Methergin\" nur zu injizieren,\nnachdem Gewißheit bestand, daß die Fruchthöhle leer war,\nmußte der Angeklagte ein derartiges Fehlverhalten des die\nGeburt überwachenden Arztes nicht in Rechnung stellen (vgl.\nBGH NStZ 1983, 263, 264). Daß für den Angeklagten nach der\nVerabreichung von \"Methergin\" keine Möglichkeit mehr bestand, die schweren Folgen für das ungeborene Kind zu verhindern (UA 37), ziehen auch die Revisionsführer nicht mehr\n\nin Zweifel.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-21/4-str-564-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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