{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-01-19_4_StR_708_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-01-19","aktenzeichen":"4 StR 708/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 708/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert Alfred E gu zus ı GERD\nEEE. sevoren am EB 1955 in HB: 2:\n\nZeit in Haft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\n-2- g\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. Januar 1988 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 30. Juli 1987\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung\nder Frau KM a1s Zeugin wegen völliger Ungeeignetheit begegnet zwar rechtlichen Bedenken;\njedoch ergibt sich aus den letzten Sätzen der\nAblehnungsbegründung, daß die Strafkammer die\nunter Beweis gestellte Tatsache auch für bedeutungslos hielt. Da der Antrag mit dieser Begründung zurückgewiesen werden konnte - selbst wenn\nsich der Angeklagte zuvor in dem Lokal aufgehalten hätte, hätte er den Überfall gegen 19,50 Uhr\ndurchführen können -, führt der Verfahrensmangel\nhier nicht zum Erfolg der Revision (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 1985 - 4 StR 589/85).\n\nRechtlich nicht bedenkenfrei ist es ferner, daß\ndie Strafkammer zur Widerlegung der Einlassung\ndes Angeklagten auch sein Aussageverhalten im\nVerfahren herangezogen hat. Auch dieser Fehler\nhat sich aber im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil\ndie Strafkammer ihre Überzeugung, der Angeklagte\nsei der Täter gewesen, im wesentlichen aus an-\n\nderen Umständen herleitet; sie ist nämlich \"auf-\n\ngrund der angeführten Zeugenaussagen von\nder Täterschaft des Angeklagten überzeugt\"\n(UA 11; vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 6).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-19/4-str-708-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-19/4-str-708-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.733618+00:00"}}