{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-01-19_4_StR_681_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-01-19","aktenzeichen":"4 StR 681/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 681/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim Albert I — | aus ED.\ndort geboren an EB 1959,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nBr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 19. Januar 1988 beschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung des Angeklagten\n\n2.\n\nRB wird mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts gemäß § 154 a\n\nAbs. 2 StPO dahin beschränkt, daß\nder Vorwurf der tateinheitlich begangenen (vorsätzlichen) Trunkenheit\n\nim Verkehr ausscheidet.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nREED wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 1937,\nsoweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß im Fall III, 3 der Urteilsgründe (Tat vom 12. Dezember 1986) die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener (vorsätzlicher) Trunkenheit\nim Verkehr entfällt und die Sperrfrist\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nauf ein Jahr festgesetzt wird.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 StPO verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit\nmit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom\n8. Juli 1986 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr\nund mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine\nSperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist\nim wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Senat beschränkt jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2\nStPO dahin, daß der Vorwurf der tateinheitlich begangenen\nvorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB)\nausscheidet (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 316 I\nFahruntüchtigkeit, absolute 1). Das führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat dieser\nBestand. Es ist auszuschließen, daß sich die fehlerhafte\nBerechnung der Blutalkoholkonzentration hinsichtlich des\nAngeklagten bei der Tat am 12. Dezember 1986 aufgrund von\n\"Durchschnittswerten\" (UA 79/80) - vgl. dazu BGHSt 34, 29,\n32 - auf die Verneinung der Voraussetzungen des § 20 StGB\nausgewirkt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November\n1986 4 StR 576/86 = BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1).\n\nDer Strafausspruch wird durch die Änderung des\nSchuldspruchs nicht berührt; die entfallende tateinheitliche Verurteilung nach § 316 Abs. 1 StGB hat die\nHöhe der Strafe für die am 12. Dezember 1986 begangene\nTat ersichtlich nicht beeinflußt. Da jedoch nicht völlig auszuschließen ist, daß die Verletzung des § 316\nStGB bei der Festsetzung der Höhe der Sperrfrist für\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis berücksichtigt worden ist, hat der Senat diese auf das durch § 69 a\nAbs. 3 StGB bestimmte Mindestmaß herabgesetzt.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-19/4-str-681-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-19/4-str-681-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.697873+00:00"}}