{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-01-19_4_StR_673_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-01-19","aktenzeichen":"4 StR 673/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 673/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nPeter C ED zus VB, geboren am\nGES 1962 in SEE ,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 19. August 1987 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Diebstahls in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis\nund mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise be-\n\ngründet.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist\nseine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB mit\nErwägungen verneint, die rechtlicher Nachprüfung nicht\nstandhalten.\n\nEs ist nach Anhörung eines Sachverständigen von einer maximalen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten\nzum Zeitpunkt der Taten von 2,34 %o ausgegangen (UA 13),\nohne die wesentlichen Grundlagen anzugeben, an die die\nSchlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen (vgl. dazu\nBGHSt 34, 29, 31). Damit ist dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung - auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Nachtrunks - nicht möglich. Außerdem hat\ndas Landgericht eine erhebliche Beeinträchtigung des\nHemmungsvermögens des Angeklagten durch die Einwirkung\ndes Alkohols im wesentlichen deshalb verneint, weil bei\ndiesem \"der Realitätsbezug ungestört und die rationale\nHandlungskontrolle erhalten gewesen\" sei (UA 16). In\ndiesem Zusammenhang wäre jedoch - angesichts eines die\nGrenze von 2 %o nicht unerheblich übersteigenden Blutalkoholwertes (vgl. BGH VRS 69, 432/433) - zu berücksichtigen gewesen, daß planmäßiges, zielstrebiges und\nfolgerichtiges Verhalten sowie ungetrübte Erinnerung\nan das Tatgeschehen einer erheblichen Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit nicht entgegenstehen und daß\nsituationsgerechtem Verhalten nach der Tat auch deshalb\nnur ein beschränkter Beweiswert zukommt, weil der Täter\nernüchtert worden sein kann (BGH VRS 69, 432 und 432/133;\nBGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4).\n\nDa sich die Fehler bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf alle Strafaussprüche ausgewirkt haben können, war der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-19/4-str-673-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-19/4-str-673-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.679418+00:00"}}