{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-01-19_4_StR_647_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-01-19","aktenzeichen":"4 StR 647/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ist ein erstinstanzliches mit einem Berufungsverfahren gemäß\n§ 237 StPO verbunden worden, so ist der Bundesgerichtshof\nfür die Revision gegen den das Berufungsverfahren betreffenden Teil des Urteils nur zuständig, wenn für die verbundenen\nVerfahren ein Zusammenhang nach § 3 StPO besteht.","text_plain":"Yınım\n\nee\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStpo 1975 SS 3, 5, 237\n\nIst ein erstinstanzliches mit einem Berufungsverfahren gemäß\n§ 237 StPO verbunden worden, so ist der Bundesgerichtshof\nfür die Revision gegen den das Berufungsverfahren betreffenden Teil des Urteils nur zuständig, wenn für die verbundenen\nVerfahren ein Zusammenhang nach § 3 StPO besteht.\n\nBGH, Beschl. v. 19. Januar 1988 - 4 StR 647/87 - LG Siegen\n\n“\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 647/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSabine CB aus re, geboren am\nGEREEEEEB 1955 in =.\n\nwegen strafbarer Werbung\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n19. Januar 1988 gemäß S 348 StPO beschlossen:\n\nDer Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über\ndie Revision der Angeklagten und die Revision\nder Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen\nvom 11. Februar 1987 nicht zuständig.\n\nZuständig ist das Oberlandesgericht Hamm.\n\nGründe:\n\nI. Das erweiterte Schöffengericht beim Amtsgericht Siegen hatte die Angeklagte mit Urteil vom 15. Februar 1985\n\"wegen vorsätzlicher fortgesetzter unlauterer Werbung in\nTateinheit mit vorsätzlich fortgesetzter Abgabe von Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke\" zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hatten die Staatsanwaltschaft\nund die Angeklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht hat\ndas angefochtene Urteil auf die Berufungen am 11. Februar\n1987 aufgehoben und die Angeklagte wegen \"strafbarer Werbung\" zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat die Angeklagte\n\"im übrigen freigesprochen\" und \"die weitergehende Berufung\nder Staatsanwaltschaft verworfen\". Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte mit der\n\nRevision.\n\nAm 16. August 1985 hatte die Staatsanwaltschaft Felix\nIwan JB wegen einer Vielzahl tateinheitlich begangener\nHandlungen zum Schöffengericht beim Amtsgericht Siegen angeklagt. Das Amtsgericht hatte die Akten am 23. September 1985\nan die Staatsanwaltschaft mit der Bitte gesandt, diese dem\nLandgericht zur Verbindung \"gemäß $S§ 2, 4 StPO\" mit dem dort\ngegen die Angeklagte GB (deren Name damals MB 1autete) anhängigen Verfahren zuzuleiten. Diese Verfahrensweise\nerschien der Staatsanwaltschaft nicht zulässig, da nach\nihrer Ansicht zwischen den beiden Verfahren ein Zusammenhang nach § 3 StPO nicht bestand. Um eine gemeinsame Verhandlung der beiden Verfahren zu ermöglichen, nahm die\nStaatsanwaltschaft jedoch die Anklage beim Schöffengericht\nzurück und erhob am 7. November 1985 Anklage zum Landgericht.\n\nDie Strafkammer hat mit Beschluß vom 1. Oktober 1986\ndas erstinstanzliche Verfahren gegen ID mit dem bei ihr\nebenfalls anhängigen Berufungsverfahren gegen “EBD (sowie\nmit dem Verfahren gegen HB, das später wieder abgetrennt wurde) \"gemäß § 237 StPO wegen gleichartigen strafrechtlichen Vorwurfs und wegen gemeinsamer Beweismittel\" zur\ngemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Den Angeklagten ID hat sie sodann im Urteil vom 11. Februar\n1987 freigesprochen. Auch insofern greift die Staatsanwaltschaft das Urteil mit der Revision an.\n\nII. 1. Soweit die Rechtsmittel die Angeklagte GEB\n(früher Yo) betreffen, ist der Bundesgerichtshof für die\nEntscheidung nicht zuständig. Insoweit handelt es sich um\nein Berufungsurteil einer großen Strafkammer; zuständig für\n\ndie Revision gegen ein solches Urteil ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG\ndas Oberlandesgericht, hier das Oberlandesgericht Hamm. Dies\nwar gemäß § 348 StPO durch Beschluß auszusprechen.\n\n2. An der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ändert\nsich nichts dadurch, daß das Landgericht das Berufungsverfahren mit einem erstinstanzlichen Verfahren verbunden hatte. Diese Verbindung erfolgte nach § 237 StPO; sie führte\ndaher nicht zu einer \"Verschmelzung\" beider Verfahren, vielmehr behielt das Berufungsverfahren trotz der Verbindung mit\ndem erstinstanzlichen Verfahren seine Eigenschaft als solches (BGHSt 19, 177, 182; 26, 271, 275; BGHR StPO § 237\nVerbindung 1; BGH, Urteil vom 29. November 1984 - 4 StR\n661/84).\n\nZwar bejaht der Bundesgerichtshof seine Zuständigkeit\nfür die Revision gegen ein Berufungsurteil auch dann, wenn\nüber bei einer Strafkammer im ersten und im zweiten Rechtszug anhängige, miteinander verbundene Strafsachen in einem\neinheitlichen Urteil entschieden worden ist (BGH NJW 1955,\n1198; BGH LM Nr. 3 zu § 135 GVG; ständ. Rechtspr.). In einem\nsolchen Fall sieht der Bundesgerichtshof die Rechtsgrundlage\nfür eine Verbindung allein in § 237 StPO, da er § 4 StPO auf\ndie Verbindung zwischen einem erstinstanzlichen und einem\nBerufungsverfahren für unanwendbar erachtet (BGHSt 19, 177;\n22, 250, 251; 25, 51; BGH NStZ 1986, 564). Seine umfassende\nZuständigkeit zur Entscheidung über die Revision folgert er\naus einer entsprechenden Anwendung des § 5 StPO (BGH LM\nNr. 3 zu § 135 GVG).\n\nNach dieser Vorschrift ist für die Dauer der Verbindung\nder Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer\nOrdnung gehört, für das Verfahren maßgebend. Diese Bestimmung setzt ihrerseits einen Zusammenhang im Sinne des § 3\nStPO voraus. Damit kann die Anwendung des § 5 StPO, die im\nFall einer Verbindung nach § 237 StPO ohnehin systemwidrig\nerscheint (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl.\n§ 237 StPO Rdn. 11; Eb. Schmidt § 237 StPO, Nachtragsband\nRdn. 13; Rosenmeier, Die Verbindung von Strafsachen im Erwachsenenstrafrecht, 1973, S. 97; Meyer-Goßner DRiZ 1985,\n241, 245), auch hinsichtlich der Frage der Rechtsmittel nur\nin Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 3 StPO\nvorliegen. Lediglich in diesem Falle, wenn also ein persönlicher (mehrere Straftaten desselben Angeklagten) oder ein\nsachlicher (mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstigter usw. einer Tat) Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO\ngegeben ist, läßt sich die analoge Anwendung des § 5 StPO\nrechtfertigen (vgl. BGH LM Nr. 3 zu § 135 GVG a.E.). Soweit\nersichtlich hat der Bundesgerichtshof bisher auch nur in\nsolchen Fällen seine umfassende Zuständigkeit bejaht.\n\nEine andere Auffassung würde demgegenüber zu einer\nwillkürlichen Abweichung von den in der Gerichtsverfassung\nfestgelegten Rechtsmittelzügen führen, indem durch Hinzuverbindung beliebiger Verfahren nach § 237 StPO die Zuständigkeit für die Revision gegen ein Berufungsurteil verändert\nwerden könnte; denn nach § 237 StPO wäre beispielsweise die\nVerbindung gänzlich verschiedener Verfahren schon dann möglich, wenn nur derselbe Zeuge oder derselbe Sachverständige\nin beiden Verfahren benötigt wird (vgl. Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg, 24. Aufl. § 237 StPO Rdn. 3). Fehlt somit der\n\n2\n\nnach § 3 StPO erforderliche Zusammenhang, so kommt bei der\nnach § 237 StPO erfolgten losen Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren die entsprechende\nAnwendung des § 5 StPO nicht in Betracht (so auch Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 237 StPO Rdn. 8).\n\nHiergegen kann auch nicht eingewendet werden, aus\nzweckmäßigkeitsgründen sei eine gemeinsame Verhandlung und\nEntscheidung über die Revision gegen das sowohl eine Berufungs- als auch eine erstinstanzliche Entscheidung enthaltende Urteil der Strafkammer geboten (so Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, 23. Aufl. Rdn. 15 und 24. Aufl. Rdn. 29\nFußn. 56 je zu § 237 StPO). Bei zwei Verfahren, die in keinem Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO stehen, besteht auch\nsonst immer die Notwendigkeit getrennter Entscheidungen und\ndamit die Möglichkeit der widersprüchlichen Beantwortung\nderselben Rechtsfrage. Allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit\nund der Verfahrensökonomie dürfen eindeutige gesetzliche\nRegelungen nicht außer Acht gelassen werden (Meyer-Goßner\nDRiz 1985, 241, 245).\n\n3. Im vorliegenden Fall ist ein Zusammenhang des Berufungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne des\n§ 3 StPO nicht gegeben: Der Angeklagten Gg (ME)\nliegt zur Last, sich im Zusammenhang mit dem von ihr seit\nAnfang Januar 1984 bis 30. März 1984 betriebenen \"Kurstudio\nfür Gewichtsreduzierung\" strafbar gemacht zu haben; das\nstrafbare Verhalten des Angeklagten ID soll sich erst\nauf den anschließenden Zeitraum vom 1. April 1984 bis Ende\nDezember 1984 beziehen, als die Angeklagte hiermit nichts\nmehr zu tun hatte (UA 10/11; 21). Der Zusammenhang der\n\nbeiden Verfahren beschränkt sich daher - wie die Strafkammer\nzutreffend bemerkt hat - auf die Gleichartigkeit der von der\nStaatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe und auf die Identität\nder Beweismittel. Eine Teilnahme der Angeklagten im Sinne\ndes § 3 StPO an der jeweils von dem anderen Angeklagten begangenen Tat, also eine strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang (BGH NStZ 1987, 569), wird weder in den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft behauptet, noch ist sie aus dem\nangefochtenen Urteil des Landgerichts ersichtlich. Durch\neine entsprechende Anwendung des § 5 StPO in diesem Fall\nwürde die Angeklagte Großmann hinsichtlich ihrer Revision\nund der sie betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft somit ihrem gesetzlichen Richter entzogen werden (vgl. BGHSt\n22, 185, 186).\n\n4. Das Landgericht wird daher die die Angeklagte cm\naD (\"EB Hyerreffenden verfahrensvorgänge (notfalls unter Anlegung von Doppelakten) über die Staatsanwaltschaft\n(s 348 Abs. 3 StPO) an das Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Revision gegen den die Berufung betreffenden Teil des Urteils zu senden haben. Dem Bundesgerichtshof sind die den Angeklagten JB betreffenden Akten zur\nEntscheidung über die ihn betreffende Revision der Staatsanwaltschaft erneut zu übersenden, falls diese trotz des\n\nAntrags des Generalbundesanwalts vom 23. November 1987 ihr\nRechtsmittel weiter verfolgen will.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner\n\n\\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-19/4-str-647-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-19/4-str-647-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.658848+00:00"}}