{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-01-13_4_StR_676_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-01-13","aktenzeichen":"4 StR 676/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 676/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen B EB zus CE. geboren am\nED :0%: in u.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landau vom 26. August\n1987 im Schuldspruch dahin geändert und neu\ngefaßt, daß der Angeklagte des Diebstahls in\nvier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, der\nBeihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Unterschlagung und der Urkundenfälschung in\nTateinheit mit Betrug schuldig ist.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall, des\nDiebstahls in besonders schwerem Fall, der Beihilfe zum\nDiebstahl in besonders schwerem Fell, des gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, des Computerbetruges,\nder Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie des\nfortgesetzten vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein\"\nschuldig gesprochen und ihn (unter Freisprechung im übrigen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.\n\n1. Die nur den Fall II 1 der Urteilsgründe betreffende Verfahrensrüge und die von der Revision insoweit gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhobenen Einwände dringen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Dezember 1987\ndargelegten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt,\n\nnicht durch.\n\n2. Der Schuldspruch ist nur insoweit zu beanstanden, als das Landgericht den Angeklagten im Fall II3b\nder Urteilsgründe des Computerbetrugs (8 263 a StGB)\nschuldig gesprochen und im Fall II 7 der Urteilsgründe\nein rechtlich selbständiges Vergehen des vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis angenommen hat.\n\na) Der Angeklagte hat die Tat im Fall II 3b am\n5, Juli 1986 begangen. § 263 a StGB ist jedoch erst am\n1. August 1986 in Kraft getreten (Art. 12 des 2. WiKG,\nBGB1. 1986 I 729). Bis zu diesem Zeitpunkt erfülltedie\nunberechtigte Ansichnahme von Geld aus einem Bankautomaten nach Benutzung von Scheckkarte und zugehöriger Geheimnummer den Tatbestand der Unterschlagung nach § 246\nAbs. 1 StGB (BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1987\n- 3 StR 209/87, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Die Anwendung des § 263 a StGB auf vor dem 1. August 1986 begangene derartige Taten ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB nicht\n\nzulässig.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend\ngeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der\n\nAngeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht\nanders als geschehen hätte verteidigen können. Da der\nStrafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB in seiner hier zutreffenden ersten Alternative geringer als derjenige des\n\n8 263 a Abs. 1 StGB ist, setzt der Senat die für diesen\nFall vom Landgericht verhängte Einzelstrafe von sechs\nMonaten auf die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von\n\neinem Monat herab.\n\nb) Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - in den Fällen II 2 und 5 der Urteilsgründe in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahls bzw. mit Diebstahl begangen worden\n(vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. April 1986\n- 4 StR 167/86 und vom 3. August 1987 - 4 StR 341 und 350/87).\nAuch insoweit hat der Senat den Schuldspruch geändert.\n\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil auch hier auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Damit entfällt die im\nFall II 7 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von\nsechs Monaten.\n\nc) Der Senat hat den Schuldspruch insgesamt neugefaßt, denn der Kennzeichnung der Tat im Urteilstenor als\n\"gemeinschaftlich begangen\" bedarf es ebensowenig wie\nihrer Einordnung als \"besonders schwerer Fall\" (BGHSt\n27, 287, 289; BGHR StPO § 260 IV 1 Tatbezeichnung 2 und\n3).\n\n3. Die Ermäßigung einer Einzelstrafe auf einen Monat Freiheitsstrafe und der Wegfall einer Einzelstrafe\nvon sechs Monaten berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht. Das Landgericht hat die - bei einer Summe\n\nder festgesestzten Einzelstrafen von fünf Jahren - sehr\nmilde Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren damit begründet, daß der Angeklagte \"an einem Scheideweg angelangt ist und jetzt selbst das ernsthafte Bestreben hat,\nmit seiner Vergangenheit abzuschließen\" (UA 18). Dieser\nGesichtspunkt und nicht die Höhe der Summe der Einzelstrafen war bei der Bildung der Gesamtstrafe somit ausschlaggebend. Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht bei der nunmehr geringeren Summe der Einzelstrafen auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte,\nzumal der Unrechtsgehalt der Taten und der Grad der\npersönlichen Schuld des Angeklagten gleich geblieben\n\nsind.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-13/4-str-676-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-13/4-str-676-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.525646+00:00"}}