{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-01-13_4_StR_372_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-01-13","aktenzeichen":"4 StR 372/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 372/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd Peter IB aus ‚ geboren an >\nED 1:5 :r un.\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 13. Januar 1988 gemäß\n§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts gegen den Beschluß des\nLandgerichts Dortmund vom l. April 1987 wird\n\nals unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 23. Oktober 1986 rechtzeitig Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision mit Beschluß vom\nl. April 1987 als unzulässig verworfen, weil keine Revisionsamträge (und keine Begründung) angebracht worden\nsind. Der Verteidiger des Angeklagten beantragt gegen\ndiesen Beschluß die Entscheidung des Revisionsgerichts.\n\nDer Antrag ist gemäß S 346 Abs. 2 StPO statthaft und\nfristgerecht gestellt. Er ist jedoch nicht begründet, da\nder Beschluß des Landgerichts im Ergebnis richtig ist.\nZwar richtet sich die Revisionsbegründungsfrist nicht\n- wie das Landgericht angenommen hat - nach dem Zustellungsdatum vom 14. Januar 1987. Da das Landgericht\nam 24. Oktober 1986 einen Berichtigungsbeschluß zum\nUrteil vom 23. Oktober 1986 erlassen hat und dieser Berichtigungsbeschluß dem Verteidiger erst am 7. August 1987\nzugestellt worden ist, lief die Frist des § 345 Abs. 1 StPO\nerst ab diesem Zeitpunkt (BGHSt 12, 374; Kleinknecht/\nMeyer 38. Aufl. S 345 StPO Rdn. 6). Auch seitdem ist aber\n\neine Revisionsbegründung nicht eingegangen, so daß die\n\nRevision im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen\nworden ist. Die Gründe, warum die Frist des § 345 Abs. 1\nStPO versäumt wurde, sind im Rahmen der Prüfung nach\n\n§ 346 Abs. 1 StPO ohne Bedeutung. Insoweit käme lediglich\neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in Betracht. Der\nVerteidiger des Angeklagten hat jedoch einen solchen Antrag\nnicht gestellt, vielmehr ausdrücklich erklärt, daß er sich\nden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \"vorbehalte\". Im übrigen wäre aber ein Wiedereinsetzungsamtrag\nauch unzulässig, weil die versäumte Handlung - Begründung\nder Revision - nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-13/4-str-372-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-13/4-str-372-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.506971+00:00"}}