{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-01-07_4_StR_669_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-01-07","aktenzeichen":"4 StR 669/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 669/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann Martin VOBSEEEB aus BED, seboren am\nEEE :951 in OB (Belgien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n5. August 1987 im Urteilstenor wie folgt\n\nergänzt:\nIm übrigen wird der Angeklagten freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des\nVerfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\n2, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexvellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen diesen\nSchuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne\ndes 8 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Dezember 1987\nwird Bezug genommen. Die Revision führt aber zur Nachholung\ndes vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs hinsicht-\n\n- 3 -\n\nlich des dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten Vorwurfs, mit seiner schlafenden Stieftochter in den\nMorgenstunden des 28. Dezember 1986 den Beischlaf vollzogen zu haben.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß waren von einer\nin der Zeit von 1981 bis zum 15. Januar 1987 begangenen\nfortgesetzten Handlung ausgegangen, das Urteil hat (nach\nAusscheidung der vorher begangenen Einzelakte gemäß § 154 a\nStPO) eine fortgesetzte Handlung vom Februar 1982 bis zum\n19. Oktober 1986 und fünf selbständige am 20./21. und\n27./28. Dezember 1986, sowie am 1., 13- und 15. Januar\n1987 begangene Taten angenommen. Hinsichtlich der im Januar 1987 begangenen drei Einzeltaten hat es den Angeklagten verurteilt, bezüglich der Tat vom 20./21. Dezember\n1986 hat es das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; hinsichtlich der Tat vom 27./28. Dezember 1986\nhat es ein \"sexuelles Fehlverhalten\" des Angeklagten für\nnicht erwiesen erachtet (vA 25/26). Es hat den Angeklagten aber insoweit nicht freigesprochen, \"weil Gegenstand\nder Anklage eine fortgesetzte Handlung, die diesen Teilakt umfaßte, gewesen ist und der Angeklagte auch wegen\neiner fortgesetzten Handlung verurteilt worden ist\" (UA\n26/27). Das war fehlerhaft:\n\nZwar ist es grundsätzlich zutreffend, daß wegen der\nnicht erwiesenen Einzelakte einer fortgesetzten Handlung\nnicht freigesprochen werden darf, falls Verurteilung wegen\neiner fortgesetzten Tat erfolgt (vgl. Hürxthal in KK\n2, Aufl. § 260 StPO Rdn. 22). Löst das Urteil den Fortsetzungszusammenhang aber - ganz oder teilweise - durch\n\ndie Verurteilung wegen einzelner selbständiger Taten auf,\n\nso ist wegen der nicht erwiesenen freizusprechen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 260 StPO Rdn. 47).\nWürde der Angeklagte insoweit nämlich nicht freigesprochen, so wäre der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft\n(vgl. BGH NJUW 1951, 411, 412; 726, 727; 1984, 501);\n\ndenn die Rechtskraft der Verurteilung würde nur die abgeurteilten Handlungen erfassen (Gollwitzer aa0). Eine\nneue Anklage und Verurteilung wegen dieser - selbständigen - Tat bliebe damit rechtlich möglich.\n\nDer Senat hat deswegen den erforderlichen Teil-\n\nfreispruch nachgeholt.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-07/4-str-669-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-07/4-str-669-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.250532+00:00"}}