{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-12-23_4_StR_593_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-12-23","aktenzeichen":"4 StR 593/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 593/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Heinrich D EEE -.- (u\ndort geboren am CB 1370,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nam 23. Dezember 1987 gemäß 8 349 Abs 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n20. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Jugendstrafe vor der Maßregel angeordnet worden\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten\nverurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Jugendstrafe\nvor der Maßregel zu vollstrecken sei. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge\nder Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvoll-\n\nzugs der Jugendstrafe begründet.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nund den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nAuf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n\n12. November 1987 wird insoweit Bezug genommen.\n\nAuch die Anordnung der Unterbringung des 17jährigen\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet\nangesichts der vom Landgericht festgestellten schweren\nDebilität des Jugendlichen, die auf einer Hirnschädigung\nberuht und die zu einer erheblichen Verminderung seines\nHemmungsvermögens geführt hat (UA 16, 17), keinen Bedenken. Soweit das Landgericht jedoch angeordnet hat, die\nverhängte Jugendstrafe vor der Maßregel zu vollziehen,\nträgt die dafür gegebene Begründung, der Angeklagte müsse einem \"gewissen Leidensdruck unterworfen werden\",\ndamit er für therapeutische Maßnahmen aufgeschlossener\nwerde (UA 18), die Entscheidung nicht. Das Gesetz geht\ndavon aus, daß der Vollzug der Maßregel grundsätzlich\nden Vorrang hat (8 67 Abs. 1 StGB). Die Umkehr der vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung ist nach\nS 67 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel - die heilende oder bessernde Einwirkung auf den\nTäter sowie die Abwendung oder Verringerung der von ihm\nausgehenden Gefahr - dadurch leichter erreicht wird. Ob\nzur Erreichung dieses Zwecks ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge erforderlich ist, bedarf im Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung, welche die Persönlichkeit des Täters, die Länge seiner Freiheitsstrafe, und\n\ndie Art der notwendigen Behandlung berücksichtigen muß\n\n(BGHSt 33, 285 m. w. Nachw.; BGHR StGB 8 67 II Zwecker-\n\nreichung, leichtere 7).\n\nDiesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Zweck der Unterbringung des Angeklagten,\nbei dessen Hirnschädigung es sich \"um eine von der Entwicklung des Angeklagten unabhängige bleibende Störung\nhandelt\", die \"demnach keine aufholbare Entwicklungsverzögerung\" darstellt (UA 16), in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht mit der gleichen Aussicht auf Erfolg (BGHSt\n33, 285, 287) zu erreichen sein soll wie im Strafvollzug.\nHinzu kommt, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs schon\ndeshalb keinen Bestand haben kann, weil die Jugendkammer\nnicht erörtert hat, ob der Zweck der Unterbringung den Vorwegvollzug der gesamten Jugendstrafe erfordert oder ob es\nauch ausreicht, entsprechend der Neufassung des § 67 Abs. 2\nStGB, lediglich einen Teil der Strafe vorweg zu vollstrekken (vgl. BGHR StGB $S 67 II Zweckerreichung, leichtere 5).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-23/4-str-593-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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