{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-12-22_4_StR_575_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-12-22","aktenzeichen":"4 StR 575/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 575/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSalehn IWW aus Mb. geboren am u 1954\n\nin NG (Israel), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 5. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einbeziehung der Strafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Münster vom\n\n22. Oktober 1985 (11 Ls 35 Js 56/85) und\n\ndie Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren\n\nFreiheitsstrafe verurteilt.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Ange-\n\nklagte zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\nMünster vom 22. Oktober 1985 zu neun Jahren und drei\nMonaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner\nRevision beanstandet er das Verfahren und rügt die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts.\n\nJ\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich\ngegen die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\n\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln richtet.\n\nAuf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts\n\nin dessen Antragsschrift vom 26. November 1987 nimmt der\n\nSenat insoweit Bezug.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die\nEinbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\nMünster. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB liegen nicht vor,\n\nda der Angeklagte die letzte Einzelhandlung der hier ab-\n\ngeurteilten Tat erst nach diesem Urteil begangen hat (vgl.\n\nBGHSt 10, 370, 383). Hierauf hat die Strafkammer in den\nUrteilsgründen selbst hingewiesen (UA 393).\n\nDas Urteil muß deshalb insoweit aufgehoben werden.\nEs bleibt damit bei der für die hier abgeurteilte Tat er-\n\nkannten Freiheitsstrafe von neun Jahren.\n\n3. Da der Angeklagte sonach mit seiner Revision\nnur in geringem Umfang Erfolg hat, werden ihm die vollen Kosten des Rechtsmittels auferlegt (8 473 Abs. 1\nund 4 StPO).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-22/4-str-575-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-22/4-str-575-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.100501+00:00"}}