{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-12-17_4_StR_628_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-12-17","aktenzeichen":"4 StR 628/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 628/87 URTEIL\n\n. Manfred Richard\ndort geboren am\n\n. Mario Ki\n\n. Enrico W\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nee,\n\n1953,\n\nChristian Heinz K aus ‚\ngeboren am 1 in OR\n\ndort gebore\n\naus HB\nEB 1964 in M@/ DDR,\n\ngeboren am\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Dezember 1987, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EM dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten “en\nwird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Juli 1987 - auch soweit es\n\ndie Mitangeklagten Ken, Kiga\n\nund WEB betritfrt -\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß\n\ndie Angeklagten Kb und Ki\n@B der Nötigung, der Angeklagte ww\nder Nötigung in Tateinheit mit vorsätz-\n\nlicher Körperverletzung und der Angeklagte MB der Anstiftung zur Nötigung schuldig sind,\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nIn der Liste der angewendeten Strafvorschriften werden die §§ 249 Abs. 1 und 2, 250 Abs. 1\n\nNr. 2, Abs. 2, 253, 255 StGB durch 8 2LO StGB\nersetzt,\n\nVon Rechts wegen\n\n47\nN\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten MB wegen\nAnstiftung zur räuberischen Erpressung, die Mitangeklagten KGB und Ki wegen schwerer räuberischer\nErpressung sowie den Mitangeklagten WVEEEB wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit nit (vorsätzlicher)\nKörperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision\ndes Angeklagten MB hat mit der Sachrüge teilweise\nErfolg. Sie führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs; beides ist gemäß § 357 StPO auf\ndie Mitangeklagten zu erstrecken.\n\nDer Angeklagte Mb hat sich nur einer Anstiftung\nzur Nötigung (§ 240 StGB) schuldig gemacht.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte\nMB gegen Dieter SEE Geldforderungen von mehr\nals 40.000 DM gerichtlich geltend gemacht. Da er den Ausgang des Zivilprozesses nicht abwarten wollte, bestimmte\ner die Mitangeklagten dazu, SC durch massiven\n- bis zur Androhung zumindest von Schlägen oder anderen\nkörperlichen Mißhandlungen gehenden - Druck zur Übergabe\nvon Geld oder anderen Wertgegenständen und damit zur Begleichung seiner Schuld zu zwingen. Entsprechend dem Tat-\n\nplan wurde Se am 4. Juli 1986 mit seinen Pkw an\neinen abgelegenen Ort gelockt und dort von KO,\n\nKi und Wo durch - mit dem abwesenden Mb\nnicht abgesprochene - Drohung mit Waffengewalt sowie einen - nicht verabredeten - plötzlichen heftigen Schlag.\n“@WBs in das Gesicht dazu veranlaßt, mehrere vorbereitete Blankowechsel und eine Bescheinigung über die frei-\n\nwillige Übergabe seines Fahrzeugs \"für die Zeit der\nSchulden\" zu unterzeichnen. Aus Furcht um sein Leben\nduldete SB auch, daß die Mitangeklagten seinen\nPkw durchsuchten und dabei einen Geldbetrag von ca.\n960 DM \"als Anzahlung\" an sich nahmen. Schließlich\nfolgte er ihrem Befehl, aus dem Pkw auszusteigen, und\nließ sie damit wegfahren. Der Wagen sollte ebenso wie\ndie Wechsel, die die Täter für wirtschaftlich wertlos\nhielten, lediglich als Druckmittel zur Durchsetzung\nder Geldforderung dienen.\n\n2. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die\nMitnahme des Pkw nicht als schwere räuberische Erpressung und der Tatbeitrag des Angeklagten MB damit\nauch nicht als Anstiftung zur räuberischen Erpressung\nzu werten. Nach den Feststellungen bestand die von sämtlichen Angeklagten zugunsten Ms erstrebte Bereicherung in der Erlangung des Geldbetrages, den Sgiiiih\nihm schuldete (UA 8/9 und 10 f), nicht aber in dem\nvorübergehenden Besitz des Kraftfahrzeugs. Dessen \"Inpfandnahme\" war nur als Druckmittel zur Durchsetzung\nder Geldforderung des MB gedacht. Das Landgericht\nstellt zwar zur Begründung seiner anderen Auffassung\ndarauf ab, daß die Angeklagten eine Besitzentziehung\nfür einen längeren Zeitraum ins Auge gefaßt hatten. Dabei verkennt es aber, daß die darin zum Ausdruck kommende\ngrößere Schadensintensität und das Bewußtsein der Täter\nhiervon nach den Feststellungen nichts an deren Absicht\nänderte, die \"Inpfandnahme\" des Pkw nur vorübergehend\nals Druckmittel gegenüber Schumacher einzusetzen; auf\nden in der Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit liegenden wirtschaftlichen Wert des Wagens, den der Schuldner\ndurch die Entziehung einbüßte, hatten es die an der Tat\nBeteiligten hingegen nicht abgesehen.\n\n3. Räuberische Erpressung scheidet - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - auch bezüglich der Abnötigung der Unterschriften unter die Blankowechsel aus,\nweil eine Gefährdung des Vermögens des Dieter S GEEEEEEEED\nnicht beabsichtigt war und die Wechsel ebenfalls nur als\nDruckmittel zur Durchsetzung der Geldforderung dienen\nsollten.\n\nEs liegt auch kein versuchtes Erpressungsdelikt\ndarin, daß die Mitangeklagten verabredungsgemäß durch\ndie Abnötigung des Pkw und der Wechsel damit begonnen\nhaben zu versuchen, eine Begleichung der Geldforderung\ndes ME pei SCHERE durchzusetzen. Bestand ein\nfälliger und einredefreier Anspruch des Angeklagten Mb\nin der von ihm \"unwiderlegt\" angegebenen Höhe, so wurde\nder erstrebte Vermögensvorteil nicht dadurch rechtswidrig,\ndaß er durch rechtswidrige oder unlautere Mittel erlangt\nwerden sollte. Auch das zugunsten des Gläubigers einer\nGeldforderung zu deren Durchsetzung angewandte strafbare\nMittel der Nötigung bewirkt nicht, daß der begehrte Vermögensvorteil rechtswidrig wird (vgl. BGH NJW 1982, 2265).\nBestand hingegen ein solcher Anspruch nicht in voller\nHöhe, so bewirkte die bei allen Angeklagten gleichwohl\nvorhandene Vorstellung über dessen Bestehen in dem von\nMB behaupteten Umfang einen Tatbestandsirrtum (vgl.\nBGH StV 1984, 422 m. w. Nachw. ; BGH NJW 1986, 1623).\n\n4. Schließlich scheidet eine Verurteilung wegen\nRaubes hinsichtlich der gewaltsamen Entwendung des Geldbetrages von ca. 960 DM aus, weil die Angeklagten nach\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe glaubten, Mg»\nals Gläubiger der Geldforderung könne gerade diese im Besitz des Schuldners befindlichen Geldmittel als ihm ummit-\n\ntelbar geschuldet (als \"Anzahlung\", UA 13) beanspruchen.\nDiese laienhafte Vorstellung begründete einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (§ 16 StGB; vgl.\nBGHSt 17, 87, 91; BGH, Urt. v. 22. August 1985\n\n- 4 StR 401/85).\n\n5. Das gesamte Tatverhalten der Mitangeklagten\nKo. Ki und vB gezenüber SD - das\nheißt die Abnötigung des Pkw, der Übergabeerklärung und\nder Blankowechsel sowie die durch Drohung bewirkte Duldung der Wegnahme von ca. 960 DM - erfüllt den Tatbestand\nder Nötigung (§ 240 StGB). Der Angeklagte Mg hat sich\ndanach nur der Anstiftung zur Nötigung schuldig gemacht;\ndaß die Strafkammer seinen Tatbeitrag als Anstiftung und\nnicht als Mittäterschaft gewertet hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und beschwert im übrigen\ndiesen Angeklagten nicht. Die Verurteilung des Mitangeklagten WEB wegen - tateinheitlich begangener - vorsätzlicher Körperverletzung wird von dem aufgezeigten\nFehler bei der rechtlichen Bewertung der \"Inpfandnahme\"\ndes Pkw nicht berührt.\n\n6. Da der Sachverhalt abschließend festgestellt ist,\nkann der Senat den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch\nhinsichtlich der Mitangeklagten - selbst ändern. § 265\nStPO steht nicht entgegen, da einerseits der Angeklagte\nMB bereits wegen Anstiftung zur Nötigung angeklagt\nworden war und andererseits die Mitangeklagten sich gegenüber dem milderen Schuldvorwurf nicht anders als geschehen\nhätten verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruches hat die Aufhebung\ndes Strafausspruches hinsichtlich aller Angeklagten zur\nFolge, auch wenn das Tatbild die ausgeworfenen Strafen\nim Rahmen des § 240 StGB durchaus rechtfertigen kann.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-17/4-str-628-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-17/4-str-628-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.996467+00:00"}}