{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-12-17_4_StR_614_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-12-17","aktenzeichen":"4 StR 614/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 614/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJörg Michael Dep aus BEE, Gort geboren\nem EEE 1963, zur Zeit in Haft, '\n\n| wegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Dezember 1987, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\n. Staatsanwalt (N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nus\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 31. Juli 1987 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen\nDiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unbegründet.\nInsoweit wird auf seine Antragsschrift vom 4. Novenber 1987 Bezug genommen. Der näheren Erörterung be-\n\ndarf nur die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und die Sachrüge.\n\n1. Den Öffentlichkeitsgrundsatz hat die Strafkammer nicht verletzt:\n\na) Sie hat - was die Verteidigung auch nicht beanstandet - die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung\nam 22. Juli 1987 gemäß § 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG \"für\ndie Dauer der Vernehmung der Zeugin Ve ausge-\n\nschlossen, weil während ihrer gesamten Vernehmung\nUmstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich zur\nSprache kommen werden, deren öffentliche Erörterung\ndie schutzwürdigen Interessen der Zeugin verletzen\nwürden\" (Bd. II Bl. 305 d.A.).\n\nb) Die ergänzende Vernehmung der Zeugin am\n2b. Juli 1987 hat das Landgericht, wie im Protokoll\nüber die Hauptverhandlung vermerkt ist (Bd. II\nBl. 337 d.A.), \"in Ausführung des Beschlusses vom\n22. Juli 1987 über den Ausschluß der Öffentlichkeit\nwährend der Vernehmung der Zeuein WB\" in nicht\nöffentlicher Sitzung durchgeführt. Die Bezugnahme auf\nden Beschluß vom 22. Juli 1987 ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden, weil kein Zweifel daran bestehen kann,\ndaß der Tatrichter die Öffentlichkeit am 24. Juli 1987\naus den fortbestehenden Gründen des Beschlusses vom\n22. Juli 1987 ausgeschlossen hat (BGHSt 30, 298, 300).\n\nc) Daß das Landgericht, wie das Protokoll ausweist (Bd. II Bl. 337), während der ergänzenden Vernehmung der Zeugin ärztliche Atteste über eine Kur und\nFotokopien von Versicherungsnachweisen und sonstigen\nUnterlagen über ihre Beschäftigung in Augenschein genommen hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Dabei\nhandelte es sich um Verfahrensvorgänge, die sich aus\nder Vernehmung der Zeugin unmittelbar ergaben; den\nUrteilsgründen ist zu entnehmen, daß das Landgericht\ndie genannten, von der Zeugin vorgelegten, Unterlagen\nzur Widerlegung der Behauptung, sie sei der Prostitution\nnachgegangen (UA 68), für erheblich gehalten hat. Solche\nin unmittelbarem Zusammenhang mit der Zeugenaussage\n\nstehenden Vorgänge gehören aber zu dem Verfahrensabschnitt, für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist (Mayr in KK, 2. Aufl. § 172 Rdn. 3 m. Nachw.).\nDies gilt auch dann, wenn der im Zusammenhang mit der\nZeugenaussage stehende Verfahrensvorgang eine Augenscheinseinnahme notwendig macht. Der zu § 247 StPO ergangene Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1987 - 2 StR 242/87 (NStZ 1987, 471) -\nsteht dem nicht entgegen. Die genannte Entscheidung\nspricht aus, daß § 247 StPO eine Augenscheinseinnahme\n\nin Abwesenheit des Angeklagten nicht gestattet, weil\n\ndie Vorschrift die Entfernung des Angeklagten aus dem\nSitzungssaal nur \"während einer Vernehmung\" zuläßt. Eine\nentsprechende Begrenzung ist in Fällen des Ausschlusses\nder Öffentlichkeit nicht vorgesehen.\n\n2. Die Verteidigung ist der Auffassung, die Feststellungen trügen nicht die Annahme, daß die Vergewal-\n\ntigung in Mittäterschaft begangen sei. Dies trifft indes\nnicht zu.\n\na) Der Angeklagte BEE unterbreitete, wie das\nLandgericht festgestellt hat, den Mitangeklagten HD\nEEE un wi@E den \"Vorschlag, mit der Zeugin\nVB \"einen flotten Dreier' zu machen\". 0]\n\nund Wig®, die mit Petra VB geschlechtlich\nverkehren wollten, waren damit einverstanden. Be»\n\nwollte selbst keinen Geschlechtsverkehr, wollte diesen\naber seinen Mitangeklagten ermöglichen. Wi führte\ndas sich körperlich sträubende Opfer in den - neben dem\nRaum der Gaststätte, in dem die Beteiligten sich aufhielten, liegenden - Saal. Spätestens jetzt waren \"sich alle\n\ndrei Angeklagten darüber klar, daß Petra WeiiiEB\nmit einem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sein\nwürde und sie ihr Vorhaben nur gegen ihren Widerstand\nmit Gewalt würden ausführen können\" (UA 16). Im Saal\nführte HB mit der sich wehrenden und schreienden Frau, die währenddessen - jedenfalls zeitweise -\nvon vi festgehalten wurde, den Geschlechtsverkehr\ndurch. Ob anschließend auch vi mit dem Opfer geschlechtlich verkehrte, hat das Landgericht nicht feststellen können. BER hielt sich während des Tatgeschehens im Gastraum auf. Kurzfristig ging er auch in\nden Saal. Als der Gastwirt GB versuchte, ihn \"von\ndem Tun abzubringen\", forderte er diesen auf, er solle\n\"die Alte auch mal vögeln\". Die ernstliche Aufforderung\ndes Gastwirts, Schluß zu machen, beantwortete BB nit\nder Drohung, er werde den Laden platt machen und Ge»\nauch. Später forderte er diesen erneut auf, Petra \"mal\nhinten durchzubumsen\". Als laute Rufe des Opfers zu\nhören waren, erklärte B@B der Kellnerin L@B, sie\nsolle \"darüber hinweggucken, was im Saal passiere und\n... die Musik lauter machen\". Später fragte er sie, ob\nsie sich auch so wehren würde, wenn \"wir das gleiche\nmit Dir machen?\". Die Kellnerin sah sich nicht in der\nLage, dem \"Treiben der Angeklagten ein Ende zu bereiten\". Sie hatte \"Angst vor BEP\" und hatte den Eindruck,\nBB halte das Telefon im Auge (UA 19).\n\nb) Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme\ndes Landgerichts, daß die drei Angeklagten \"hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs ... bewußt und gewollt\nzusammengewirkt haben!\" (UA 78), also als Mittäter wegen\nVergewaltigung zu verurteilen sind. Täter kann auch\n\nEn\n\nsein, wer nicht beide Akte des zweiaktigen Delikts des\n\n§ 177 StGB selbst erfüllt hat. Derjenige, der eines der\nNötigungsmittel des § 177 StGB einsetzt, um einem anderen die Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu ermöglichen, ist Täter, nicht nur Gehilfe (LK, 10. Aufl.\n\n§ 177 Rdn. 17).Dies verkennt die Revision nicht. Sie\nmeint allerdings, der Angeklagte BED sei nicht Täter,\nweil er selbst kein Nötigungsmittel gegen das Vergewaltigungsopfer eingesetzt, sondern HE und wi\nbei der Gewaltanwendung lediglich Hilfe geleistet habe.\nSie geht damit aber von einem zu engen Verständnis des\nMerkmals \"wer mit Gewalt nötigt\" aus. Dies braucht\nnicht eigenhändig verwirklicht zu werden. Handeln mehrere,\nso reicht es aus, daß einer der Handelnden - oder wie\nhier zwei (Hi und Wi@EB) - eigenhändig zum Mittel der Gewalt greifen. Deren Mittäter kann auch sein,\nwer nicht selbst Gewalt anwendet, sondern einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, wenn\ndies auf der Grundlage gemeinsamen Wollens geschieht.\nEine solche gemeinschaftlich begangene Tat liegt vor,\nwenn der einzelne Mittäter bei der Ausführung in Übereinstimmung mit dem oder den anderen im Sinne eines\nPlans handelt und ihn dadurch zu einem gemeinsamen macht\n(BGH NJW 1985, 1035; BGH, Urteil vom 12. November 1987\n\n- 4 StR 550/87). Dies hat das Landgericht festgestellt.\nIm Einvernehmen mit FB und Wii nat Dun\nderen Handlungen - auch die Anwendung der Gewalt - dadurch ermöglicht, daß er in der Gaststätte blieb und\ndort das Herbeiholen von Hilfe verhinderte.\n\n3. Auch die weiteren Einwendungen der Verteidigung\ngreifen nicht durch.\n\nDer Tatrichter hat sich ohne Rechtsfehler die\nÜberzeugung verschafft, daß He und De das\nTatopfer in ihrer Wohnung \"in bewußtem und gewolltem\nZusammenwirken\" (UA 80) bestohlen haben (UA 23).\n\nNicht zu Lasten des Angeklagten hat sich ausgewirkt, daß die Strafkammer die mögliche Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit nicht errechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1987\n- 4 StR 203/87 m. Nachw.). Der Tatrichter hat angenonmen, daß der Angeklagte infolge alkoholischer Beeinflussung vermindert schuldfähig war. Schuldunfähigkeit\nhat er rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA 82, 83).\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-17/4-str-614-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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