{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-12-17_4_StR_580_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-12-17","aktenzeichen":"4 StR 580/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 580/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBenno H GB zu: (au. dort seboren am\nGEB :>«:,\n\nwegen homosexueller Handlungen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Dezember 1987, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (uuuunun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE >: GER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBA\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n27. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen homosexuveller Handlungen zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmit-\n\ntel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der\n16jährige Olaf Fo dem Angeklagten, der ihn an einer\nBushaltestelle angesprochen hatte, in dessen Wohnung gefolgt. Dort kam es zwischen ihnen zu sexuellen Handlungen.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor der\nJugendkammer behauptet, \"er habe angenommen, der Zeuge\nsei schon älter als 18 Jahre gewesen\" (UA 13), er habe\ndessen Alter \"wegen seiner Körpergröße auf etwa 18 Jahre geschätzt\" (UA 13). Die Jugendkammer ist der Ansicht,\n\ndem Angeklagten sei \"hinsichtlich des Alters des Zeugen\nOlaf Fo mindestens bedinger Vorsatz anzulasten\"\n\n(UA 14). Dies folge schon aus der eigenen Einlassung\n\ndes Angeklagten, der den Jungen auf \"etwa\" 18 Jahre\ngeschätzt habe. Hierauf deuteten aber auch weitere Gesichtspunkte: \"Der Zeuge Olaf FEB hinterließ in der\nHauptverhandlung, eineinhalb Jahre nach der Tat, noch\n\nden Eindruck eines Jugendlichen. Er wirkte gehemmt. Seine\nAusdrucksweise ist naiv, wenn er über sexuelle Dinge redet\" (UA 14).\n\nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des § 261\nStPO. Er ist der Ansicht, daß es bei der Feststellung des\nAlters eines Menschen nicht nur auf dessen Stimme und\nseine Ausdrucksweise, sondern auch auf sein Verhalten,\nseine Gestik, sein äußeres Aussehen und seine Erscheinung\nankomme. Da der Vorsitzende des Gerichts blind gewesen\nsei, habe er sich keinen umfassenden und sicheren Eindruck\nüber das Alter des Zeugen FW verschaffen können. Wie\nwichtig es sei, einen Gesamteindruck von dem Zeugen zu\nhaben, ergebe sich auch daraus, daß der Sitzungsvertreter\nder Staatsanwaltschaft \"Freispruch mit der Begründung beantragt hat, daß die Einlassung des Angeklagten, daß er\ngeglaubt habe, daß Olaf FW pereits 18 Jahre alt sei,\n\nnicht widerlegt werden konnte\".\n\n2. Die Verfahrensbeschwerde ist zulässig erhoben\n(5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie enthält mit der Behauptung, das Gericht habe den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 261\nStPO) nicht beachtet, zugleich die Rüge, das Gericht sei\nwegen der Blindheit des Vorsitzenden nicht ordnungsgemäß\nbesetzt gewesen (8 338 Nr. 1 StPO). Insofern ist ein Rüge-\n\nverlust durch Präklusion nicht eingetreten, weil die\nSS 222 a, 222 b Stpo für diesen Fall nicht gelten (BGHSt\n34, 236).\n\n3. Die Rüge ist auch begründet, Wie der Senat in\nseinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren\n4 StR 440/87 (zur Veröffentlichung in BGHSt und BGHR bestimmt) dargelegt hat, führt die Mitwirkung eines blinden Richters als Vorsitzender in der tatrichterlichen\n\nHauptverhandlung in Strafsachen - unabhängig von den Um-\n\n'ständen des Einzelfalls - zu einer nicht vorschriftsmä-\n\nBigen Besetzung des Gerichts. Allein deswegen kann das\nhier angefochtene Urteil schon keinen Bestand haben. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aber zutreffend\ndarauf hin, daß im vorliegenden Fall der optische Eindruck von der Person des Tatopfers als Zeugen für die\nUrteilsfindung von besonderer Bedeutung war. Die Sache\nbedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-17/4-str-580-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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