{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-12-17_4_StR_440_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-12-17","aktenzeichen":"4 StR 440/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Veröffentlichung ja\n\nStPO 1975 SS 261, 338 Nr. 1\n\nWirkt ein blinder Richter in der Hauptverhandlung einer\nerstinstanzlichen Strafkammer als Vorsitzender mit, so ist\n\ndas Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.","text_plain":"GE\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung ja\n\nStPO 1975 SS 261, 338 Nr. 1\n\nWirkt ein blinder Richter in der Hauptverhandlung einer\nerstinstanzlichen Strafkammer als Vorsitzender mit, so ist\n\ndas Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.\n\nBGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 - 4 StR 440/87 - LG Kaiserslautern\n\nBUNDESGERICHTSHOF e\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 440/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. Uwe R ED zu: Ho, geboren am\nGE 1962 ı: vo, zur Zeit in Haft,\n\n. Rcbert FEB aus ro, dort geboren am\nGER 19654, zur zeit in Haft,\n\n. Horst Peter N EEE aus SEE, dort geboren am EB 1970, zur zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (Eu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt HE au: u für den Angeklagten Kg:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 3. April 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine als Jugendkammer\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\nFrankenthal zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten \"des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schwerem\nRaub\", den Angeklagten Kg ferner \"des versuchten gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und einer weiteren gefährlichen\nKörperverletzung\" für schuldig befunden und die Angeklagten\nRO und FE zu lebenslanger Freiheitsstrafe, den\nAngeklagten KR zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt;\nes hat außerdem die Unterbringung des Angeklagten rn in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt,\ndaß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben jeweils mit\n\nder Verfahrensrüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig\nbesetzt gewesen, weil der Vorsitzende der Jugendkammer blind\nsei, Erfolg; eines Eingehens auf die Sachbeschwerden bedarf\nes deshalb nicht.\n\nl. Diese Verfahrensrüge kann noch in der Revisionsinstanz erhoben werden, obwohl die Angeklagten die Besetzung\ndes Gerichts mit einem blinden Richter in der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer nicht gerügt hatten. Eine Präklusion kommt hier nicht in Betracht, da die $S§ 222 a, 222 b\nStPO den Fall, daß sich der Fehler in der Besetzung des Gerichts aus Mängeln in der Person des Richters ergibt, nicht\nerfassen (BGHSt 34, 236).\n\nZwar ist im Protokoll der Hauptverhandlung ausdrücklich vermerkt \"Einwände gegen die Besetzung des Gerichts\nwurden allseits nicht erhoben\". Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann hierin jedoch kein wirksamer Verzicht der Angeklagten auf die Rüge der nicht-ordnungsgemäßen\nBesetzung des Gerichts gefunden werden; denn die Beachtung\nder Vorschriften über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts, deren Verletzung einen zwingenden Aufhebungsgrund\nnach S 338 Nr. 1 StPO darstellt, steht außerhalb der Präklusionsbestimmungen nicht zur Disposition der Prozeßbeteiligten (vgl. BGH NJW 1953, 1800, 1801; Hanack in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. S 337 StPO Rdn. 271; Kleinknecht/Meyer\n38. Aufl. $S 337 StPO Rdn. 44, je m. w. Nachw.).\n\n2. Die somit zulässig erhobene Rüge ist auch begründet.\nDer Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 27. November 1986 (BGHSt 34, 236 = NStZ 1987, 335 m. Anm. Fezer)\n\nunter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 20, 52, 55 erklärt, daß er zu der Ansicht\nneigt, in einer strafgerichtlichen Tatsachenverhandlung sei\ndie Bildung eines richterlichen Urteils vom Sehvermögen abhängig und daher die Mitwirkung eines blinden Richters unzulässig, das Gericht in einem solchen Falle somit nicht vorschriftsmäßig besetzt (aaO S. 238). Er hat dabei keinen\nUnterschied zwischen dem Vorsitzenden und einem Beisitzer\ngemacht; denn dem Vorsitzenden obliegt zwar gemäß S 238\nAbs. 1 StPO die Leitung der Verhandlung, das ganze Gericht\nist aber dafür verantwortlich, daß sein Urteilsspruch in\neinem rechtlich nicht zu beanstandenden Verfahren gefunden\nwird (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. S 238 Stpo\nRdn. 2 a.E.). Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden\nEntscheidung, da es sich hier um einen Richter handelt, der\nden Vorsitz in einer erstinstanzlich entscheidenden Strafkammer führte.\n\na) Der Richter muß in der Lage sein, alle Aufgaben zu\nerfüllen, zu deren Wahrnehmung er verfahrensrechtlich berufen ist (BGHSt 4, 191, 193). Dazu benötigt er die Fähigkeit,\ndie in der Hauptverhandlung ablaufenden Vorgänge nach den\nfür das Strafverfahren geltenden Grundsätzen aufzunehmen.\nDiese Fähigkeit besitzt zum Beispiel ein taubstummer Richter\nnicht. Dessen Mitwirkung in einem Strafverfahren verstößt\ngegen den Mündlichkeitsgrundsatz (vgl. Pikart in KK,\n\n2. Aufl. § 338 StPO Rdn. 50). Die Mitwirkung eines blinden\nRichters in einer tatrichterlichen Hauptverhandlung berührt\nhingegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit. $S 261 StPO verlangt nämlich, daß das Gericht seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung schöpft. Hierzu gehören nicht nur\n\ndie zwischen Jan Verlahrensbeteiligten gesprochenen Worte;\nvielmehr sind auch visuelle Eindrücke von maßgebender Bedeutung. Der Richter muß \"auch von der Haltung und den\nReaktionsweisen der Prozeßbeteiligten, vor allem des Angeklagten, durch aufmerksame Beobachtung Eindrücke gewinnen\nkönnen, die möglicherweise für seine Beweiswürdigung bedeutsam werden können\" (Eb. Schmidt JZ 1970, 337, 340). Zutreffend weist Wimmer (JZ 1953, 671, 672) darauf hin, daß in\njedem Augenblick der Hauptverhandlung \"Optisches indizielle\nBedeutung erhalten\" kann und \"in diesem Sinne die ganze\nHauptverhandlung eine fortgesetzte Augenscheinseinnahme\"\nist. Nicht nur die Aussagen, Antworten auf Fragen und Äußerungen auf Vorhalte der vernommenen Personen sind der für\ndie Urteilsfindung erforderlichen Überzeugungsbildung zugrunde zu legen, sondern der Gesamteindruck, den sie vor Gericht hinterlassen. Hierbei kommt es gerade auf den unnittelbaren Eindruck an, den der Richter bei der Verhandlung\ngewinnt. Die Strafprozeßordnung legt das entscheidende Gewicht für die Urteilsfindung auf die dem Mündlichkeits- und\nUnmittelbarkeitsgrundsatz unterliegende Hauptverhandlung und\nnicht auf die im schriftlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse. Sie verlangt also, daß sich die Richter\n\"in eigener Wahrnehmung ein Bild von dem Angeklagten und\nsämtlichen Beweispersonen\" verschaffen (Roxin, Strafverfahrensrecht, 20. Aufl. S44 A III). Daher darf ein Richter in\neiner tatrichterlichen Strafverhandlung nicht allgemein so\nbeeinträchtigt sein, daß er außerstande ist, bestimmte Vor-\n\ngänge in der Hauptverhandlung wahrzunehmen.\n\nb) Die Hauptverhandlung kann daher auch nicht nur - wie\nBGHSt 4, 191, 193 angenommen hat - als ein \"in Erklärungen,\n\n6?\n\nRede und Gegenrede bestehender Vorgang\" angesehen werden.\nAuch optische Eindrücke können - wie ausgeführt - entgegen\nder dort (S. 194) geäußerten Ansicht allgemein und nicht nur\nbei einer Einnahme des Augenscheins im wörtlichen Sinn für\ndie Urteilsfindung von Bedeutung sein. Die Beurteilung der\nEinlassung des Angeklagten und der Aussagen von Zeugen\n\"hängt nicht allein von ihrem Inhalt und der akustisch wahrnehmbaren Art und Weise ihrer Formulierung ab\" (Fezer NStz\n1987, 335, 336). Der Gehörsinn eines blinden Richters wird\nzwar - wie weitere Sinne auch - regelmäßig geschärft sein,\nso daß der blinde im Einzelfall sogar dem sehenden Richter\n\"in der Sensibilität der Wahrnehmung\" überlegen sein mag\n(Fezer aaO). Dieser Vorteil des blinden gegenüber dem sehenden Richter vermag aber nur bestimmte zusätzliche Erkenntnismöglichkeiten zu eröffnen, kann hingegen die Fähigkeit,\noptische Eindrücke vollständig wahrzunehmen, nicht ersetzen.\nDaß auch ein sehender Richter wesentliche Geschehnisse in\nder Hauptverhandlung \"übersehen\" kann und damit dem \"Wunschbild\" eines allseits aufmerksamen Richters nicht entspricht,\nvermag an dem grundsätzlichen Erfordernis, daß ein Richter\nbei der Beweiserhebung Ohren und Augen einzusetzen hat,\nnichts zu ändern. Eine im Einzelfall unvermeidbare \"menschliche Unvollkommenheit\" kann - entgegen BGHSt 5, 354,\n\n356f - nicht mit einer allgemein bestehenden Einschränkung\nder Wahrnehmungsfähigkeit bei der Beweiserhebung gleichgesetzt werden. Das \"Erfordernis der optischen Wahrnehmungsfähigkeit ist ... formal zu verstehen\" (Fezer aaO); es kommt\nalso nicht auf die vorgenommenen oder unterlassenen Wahrnehmungen im Einzelfall an.\n\nc) Im Schrifttum wird zu Recht darauf hingewiesen, daß\ngerade auch aus der Sicht des Angeklagten berechtigte Bedenken gegen die Mitwirkung eines blinden Richters im Strafprozeß bestehen. Der Angeklagte, für den der Ausgang eines solchen Verfahrens nicht selten lebensentscheidende Bedeutung\nhaben kann, wird erwarten, daß der Richter ihn nicht nur\n\"anhört\", sondern auch \"ansieht\". Nicht jeder Mensch besitzt\ndie Fähigkeit, seine Gedanken und Gefühle präzise in Worten\nauszudrücken, seine Taten und die ihnen zugrunde liegenden\nÜberlegungen in passende Worte zu fassen; dies gilt in verstärktem Maße bei den häufig aus gestörten Familienverhältnissen kommenden oder nach nur unzureichenden Schulleistungen aus der Schule entlassenen Tätern einer Straftat. Deshalb wird ein Angeklagter oftmals hoffen, daß ein Richter\nihn auch ohne Worte auf Grund seines Mienenspiels und seiner\nGesten versteht. Die Unmittelbarkeit der Verhandlung wird\naber eingeschränkt, wenn dieser direkte Kontakt zwischen Angeklagtem und Richter nicht besteht (Roxin aaO § 44 BV 2),\nder \"sehend-verstehende Austausch\" nicht zustande kommt\n(Wimmer JZ 1953, 671, 672), der Angeklagte somit befürchten\nmuß, daß sich der Richter nicht \"ein sicheres Bild über\nseine Persönlichkeit machen kann\" (Schorn JR 1954, 298,\n299), und somit letztlich möglicherweise das \"Vertrauensverhältnis\", das grundsätzlich zu dem Gericht bestehen sollte,\nnicht entstehen kann (Eb. Schmidt JZ 1970, 337, 340).\n\nd) Es entspricht auch der einhelligen Ansicht der obersten Gerichtshöfe des Bundes, daß ein blinder Richter an der\nVerhandlung und Entscheidung einer Sache nicht teilnehmen\ndarf, wenn \"seine richterliche Aufgabe es erfordert, daß er\n\nsich auf Grund sinnlicher Wahrnehmung mit seinen Augen einen\n\ny\n\nI\n\npersönlichen Eindruck von Personen oder Dingen macht\" ( BGHZ\n38, 347, 349), wenn es auf das \"Erscheinungsbild\" eines Beteiligten oder Zeugen ankommt (BVerwGE 65, 240, 241/242),\nwenn der Richter sich \"einen auf persönlicher Wahrnehmung\nberuhenden Eindruck von dem Aussehen einer Person oder Sache\nverschaffen muß\" (BSGE 32, 201, 202), wenn es also für die\nEntscheidung \"auf das Gewinnen optischer Eindrücke ankommt\"\n(BFH, BStBl. 1984 ITS. 532, 533). Dies ist in den anderen\nVerfahrensordnungen, die keine Hauptverhandlung im Sinne des\nStrafprozeßrechts kennen, allerdings nur ausnahmsweise der\nFall; deshalb lassen diese auch statt der mündlichen Verhandlung grundsätzlich ein schriftliches Verfahren zu (vgl.\nS 128 Abs. 2 ZPO, § 102 Abs. 2 VwGO, $S 124 Abs. 2 SGG, S 90\nAbs. 2 FGO). Etwas anderes gilt nur im arbeitsgerichtlichen\nVerfahren, in dem $S 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG die Anwendung des\n§ 128 Abs. 2 ZPO ausschließt; das hat seinen Grund aber\nnicht darin, daß sich das Arbeitsgericht notwendigerweise\nein Bild von der Person der Parteien machen muß, sondern\nliegt daran, daß jede arbeitsgerichtliche Verhandlung gemäß\nS 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit einer Güteverhandlung beginnt,\nin der den Parteien unter lediglich unterstützender Begleitung des Vorsitzenden der Versuch des Zustandekommens einer\ngütlichen Einigung aufgegeben ist.\n\nDemgegenüber gibt es im Strafverfahren - abgesehen vom\nStrafbefehlsverfahren, in dem sich der Angeklagte ohne Verhandlung der Entscheidung des Gerichts unterwerfen, aber\nauch stets durch Einspruch eine mündliche Verhandlung erzwingen kann - kein schriftliches Verfahren. Das Gesetz geht\nsomit davon aus, daß hier optische und akustische Eindrücke\n\nvon den Beteiligten für das Gericht grundsätzlich unverzichtbar sind. Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes immer wieder betont wird, daß der\npersönliche Eindruck des Richters von den Prozeßbeteiligten\nentscheidende Bedeutung haben kann.. So wird beispielsweise\ndie kommissarische Vernehmung eines Zeugen als unzureichend\nerachtet, wenn nur die Vernehmung vor dem erkennnenden Gericht die nach Sach- und Beweislage erforderliche \"Ausschöpfung\" des Beweismittels gewährleistet oder die notwendigen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung des Beweiswerts der Zeugenaussage zu erbringen vermag (Herdegen in KK,\n2. Aufl. $S 244 StPO Rdn. 81 m. zahlreichen Nachw. aus der\nRechtsprechung). Der Große Senat des Bundesgerichtshofes hat\nim Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Vernehmung einer\nVertrauensperson der Polizei darauf hingewiesen, daß das\ngeltende Recht eine Beweisaufnahme unter optischer oder\nakustischer Abschirmung eines Zeugen nicht vorsieht (BGHSt\n32, 115, 124f),\n\ne) Soweit es um die Einnahme eines Augenscheins im\nwörtlichen Sinn geht, können sich für den blinden Richter\nbesondere Schwierigkeiten ergeben. Zwar besteht für den\nRichter die Möglichkeit, sich eines Augenscheinsgehilfen zu\nbedienen (BGHSt 27, 135, 136f). Ob das Gericht sich hiermit\nbegnügen darf oder nicht, hat es aber nach pflichtgemäßem\nErmessen unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht zu entscheiden (vgl. Herdegen aaO Rdn. 101).\nDieses Ermessen könnte von vornherein eingeengt sein, wenn\nder Richter auf die Vermittlung durch einen Augenscheinsgehilfen angewiesen ist (vgl. auch BGHSt 34, 236, 238), weil\nandernfalls die Hauptverhandlung in anderer Besetzung (neu)\n\n6\n\nbeginnen müßte. Daß die Prozeßbeteiligten zu einem ihnen\ngünstig erscheinenden Zeitpunkt im Laufe der Hauptverhandlung durch Stellung eines auf Augenscheinseinnahme gerichteten Beweisamtrages auf die Zusammensetzung des Gerichts\nEinfluß nehmen können, ist eine weitere bedenkliche Folge\nder Mitwirkung eines blinden Richters an der tatrichterlichen Hauptverhandlung.\n\nf) Dies alles ist besonders bedeutsam in Verfahren, in\ndenen das Gesetz nur eine Tatsacheninstanz vorsieht. Nach\nder gesetzlichen Aufgabenverteilung ist die Würdigung der\nvorhandenen Beweise und die Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen allein in die Verantwortung des Tatrichters\ngegeben. Seinem richterlichen Gewissen obliegt es zu entscheiden, welches Gewicht einander widersprechenden Bekundungen zukommt und deren Wahrheitsgehalt abzuschätzen. Dieser Vorgang der Überzeugungsbildung ist in seinen Einzelschritten persönlichkeitsgebunden und nur begrenzt schriftlich darstellbar. Eine exakte Richtigkeitskontrolle im\nRechtsmittelverfahren ist nicht möglich; das Revisionsgericht prüft die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler. Auch\ndie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.\nEs ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der\nPersönlichkeit des Täters gewonnen hat, die maßgebenden Umstände zu bewerten und abzuwägen; eine ins einzelne gehende\nRichtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist auch\nhier ausgeschlossen (BGH MDR 1987, 772). Wenn aber die\nRechtsordnung dem Tatrichter eine solche Verantwortung unter\n\n- 12 -\n\nweitgehendem Verzicht auf Nachprüfungsmöglichkeiten überträgt, muß sie gewährleisten, daß er grundsätzlich die Fähigkeit besitzt, diese im einzelnen nicht darstellbaren und\nim Wege der Revision nur beschränkt überprüfbaren Eindrücke\nzu empfangen.\n\ng) Für den Vorsitzenden eines Kollegialgerichts tritt\nnoch hinzu, daß die Leitung des Verfahrens neben der ständigen Beobachtung des Angeklagten und der übrigen zu vernehmenden Personen auch diejenige aller Prozeßbeteiligten verlangt. So muß der Vorsitzende beispielsweise darauf bedacht\nsein, daß die Schöffen der Verhandlung aufmerksam folgen\n(vgl. BGHSt 2, 14) oder beisitzende Richter nicht durch das\nStudium anderer Akten in der Hauptverhandlung abgelenkt sind\n(vgl. BGH NJW 1962, 2212). Diese Aufgaben kann ein blinder\nRichter nicht erfüllen.\n\nAus der Aufgabe des Vorsitzenden erwächst hinsichtlich\ndes blinden Vorsitzenden noch ein gerichtsverfassungsrechtliches Bedenken. Der blinde Vorsitzende muß in jedem Einzelfall bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung über seine\neigene Mitwirkung entscheiden, je nachdem, ob er es für\nwahrscheinlich hält, daß die Einnahme eines Augenscheins\ndurch alle Mitglieder der Strafkammer erforderlich wird oder\nnicht, oder ob mit entsprechenden Beweisamträgen seitens der\nProzeßbeteiligten zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom\n30. Oktober 1956 - 5 StR 305/56). Die Besetzung der Richterbank würde damit in jedem Einzelfall von der unüberprüfbaren\nEntscheidung des blinden Vorsitzenden abhängen. Dadurch\nkönnte der Grundsatz des gesetzlichen Richters, der die mög-\n\nlichst eindeutige, willkürfreie, vorhersehbare Besetzung der\n\nRichterbank für jeden Einzelfali im voraus sicherstellen\nwill (vgi. Pfeiffer in KK, 2. Aufl. Einleitung Rdn. 25), in\nFrage gestellt sein.\n\nh) Daraus, daß ein blinder Richter somit nicht Vorsitzender einer Strafkammer sein kann, darf allerdings nicht\ngeschlossen werden, er sei allgemein bei einer Verwendung im\nJustizbereich einem sehenden Richter unterlegen; im Gegenteil kann die in höchster Konzentration erfolgende Arbeit\ndes blinden Richters derjenigen seines sehenden Kollegen sogar überlegen sein. Allein wegen der vom Gesetzgeber wohl\nerwogenen Regelung des § 261 StPo ist seine Mitwirkung in\nder tatrichterlichen Hauptverhandlung in Strafsachen nicht\nmöglich. Das \"Spannungsverhältnis\" zwischen den Interessen\ndes blinden Richters an seinem Einsatz im gesamten Justizbereich einerseits und denen des dem staatlichen Strafanspruch\nausgesetzten Angeklagten andererseits zu lösen, ist Aufgabe\ndes Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. In seiner\nDistanz zu den Personen, die Prozeßbeteiligte sind, muß er\num der Rechtfertigung des staatlichen Strafanspruchs willen\nden grundrechtsgeschützten Belangen des Angeklagten dabei\nden Vorrang einräumen und Hemmnisse beseitigen, die einer\nprozeßordnungsgemäßen Wahrheitsfindung aus der Sicht des\nAngeklagten entgegenstehen könnten. Es ist Aufgabe der jeweiligen Dienstbehörde, den blinden Richter jedenfalls als\nVorsitzenden außerhalb einer erstinstanzlichen Strafkammer\neinzusetzen (vgl. auch BGHZ 38, 347, 350).\n\n3. Die hier zu treffende Entscheidung betrifft nur\neinen blinden Richter als Vorsitzenden einer (erstinstanzlichen) Strafkammer. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinen von der hier vertretenen Auffassung\n\nteilweise abweichenden Entscheidungen BGHSt 4, 191; 5, 354\nausdrücklich offen gelassen, ob ein blinder Richter die Fähigkeit besitzt, als verhandlungsleitender Richter, insbesondere als Vorsitzender eines Kollegialgerichts, tätig zu\nsein. Diese Frage verneint der erkennende Senat nunmehr. Dazu bedarf es der Anrufung des Großen Senats für Strafsachen\n(S 136 Abs. 1 GVG) nicht.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-17/4-str-440-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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