{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-12-10_4_StR_617_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-12-10","aktenzeichen":"4 StR 617/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"LY\nF\n\nu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 617/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Thomas KB us JE - SGHEEEEEER. geboren\nam ER 1367 in CE:\n\n2. Arnulf Jakob & GEMMEEB =u> “EMEEHHD. °°-\nboren am EEE 1955 in SED. zu: Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr u.a.\n\nSS .\n+\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mp au: GUEEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nkr\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Memmingen vom\n21. Juli 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der\n\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nWegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr\nin Tateinheit mit Störung eines öffentlichen Betriebes\nhat das Landgericht - Jugendkammer - den Angeklagten\nBEE zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und den Angeklagten KB zu einem Jahr Jugendstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt;\ndem Angeklagten BB nat es außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr entzogen. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil\nmit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Gene-.\n\nralbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten\nals \"demonstrativen Protestakt gegen die Atomenergiepolitik\" auf die Oberleitung eines Bahnkörpers der Deutschen Bundesbahn einen aus Flacheisen hergestellten Metallbügel geworfen, um dadurch einen Kurzschluß herbeizuführen, \"womit ihrer Vorstellung nach die Fahrstromversorgung im betreffenden Abschnitt unterbrochen und\ndamit ein Zug aufgehalten würde\". Durch diesen Eingriff\n\nwurde die Fahrgeschwindigkeit eines sich nähernden Zuges\n\njedoch nur vorübergehend verlangsamt. Aufgrund zentraler technischer Vorrichtungen setzte die Versorgungsspannung alsbald wieder ein; bei der Weiterfahrt prallte der Stromabnehmer des Triebfahrzeugs gegen den auf der\nOberleitung liegenden Metallbügel, wodurch eine heftige\nEntladung ausgelöst wurde, das Triebfahrzeug und die\nOberleitung beschädigt und der Lokomotivführer sowie\n\neine Begleitperson gefährdet wurden.\n\nDas Landgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme\nzu dem Ergebnis gelangt, die Angeklagten hätten sich\n\"keine Gedanken darüber gemacht bzw. nicht vorausgesehen, daß sich durch den Kurzschluß Gefahren oder sogar Schäden, wie sie aufgetreten sind, ausbilden könnten\".\nDie technischen Vorrichtungen, durch welche bei einem\nKurzschluß die Stromversorgung wieder hergestellt wird,\nseien ihnen \"nicht geläufig\" gewesen, sie hätten vielmehr \"aus Unwissenheit ... angenommen, daß der Kurzschluß Stromausfall bewirkt, so daß der Zug ohne Antriebskraft sei und unbeschadet stehenbleiben müsse\".\n\nDie Angeklagten seien jedoch \"imstande\" gewesen, \"bei\neingehender Überlegung vorauszuerkennen, daß die Störung der Stromleitung die Gefahr weiterer Sachschäden\n\nan Betriebseinrichtungen, dem Beförderungsmittel und dessen Gütern nach sich ziehen und sogar Gefahr für Leben.\nund Unversehrtheit von Personen zur Folge haben könnte\"\n(UA 14, 17).\n\n2. Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht die\nAngeklagten zu Recht wegen vorsätzlichen gefährlichen\nEingriffs in den Bahnverkehr - bei fahrlässiger Verursachung der Gefahr - (§ 315 Abs. 1 i. Verb. m. Abs. 4\n\nStGB) in Tateinheit mit Störung eines öffentlichen Betriebes (8 316 b Abs. 1Nr.ı StGB) verurteilt.\n\nDen Feststellungen läßt sich allerdings nicht mit\nausreichender Sicherheit entnehmen, ob die Angeklagten\n- wie das Landgericht meint - vorsätzlich die Bahnanlage\nund das Triebfahrzeug beschädigt und damit vorsätzlich\ndie Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht haben. Ihr Vorsatz erstreckte sich gerade nicht\ndarauf, einen Schaden herbeizuführen, sie wollten vielmehr nur einen Kurzschluß verursachen und dadurch einen\nZug zum Stehen bringen, an \"einen Unfall oder Zerstörungen\" haben sie nicht gedacht (UA 16). Zwar könnte allein\ndurch den Metallbügel, der - wie von den Angeklagten beabsichtigt - auf der Oberleitung liegengeblieben ist,\ndiese in ihrer Substanz verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nachhaltig gemindert worden sein,\nwie es das Tatbestandsmerkmal des Beschädigens erfordert\n(vgl. Stree in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 303 StGB\nRdn. 8 ff m. wm. Nachw.; BGH NStZ 1982, 508/509). Das Landgericht hat hierzu keine näheren Feststellungen getroffen. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, denn die Angeklagten haben jedenfalls - ihrem Vorsatz entsprechend -\nein Hindernis bereitet und damit vorsätzlich die Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 Nr. 2 St6EB erfüllt. Als Hindernisbereiten ist nämlich jeder Vorgang anzusehen, der\ngeeignet ist, den regelmäßigen Betrieb zu hemmen oder zu\nverzögern (vgl. BGHSt 21, 173 m. w. Nachw. sowie die\nRechtsprechungsnachweise bei Cramer in Schönke/Schröder,\n22. Aufl. § 315 StGB Rdn. 11). Daß der auf der Oberleitung liegende Metallbügel eine solche Beeinträchtigung\ndes regelmäßigen Betriebes der Bahn zur Folge hatte und\neine Gefahr verursachte, sogar zu einem Schaden führen\nkonnte, wie er eingetreten ist, kann nicht zweifelhaft\nsein.\n\n2. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch gehen fehl.\n\na) Die Revision meint, das Landgericht habe lediglich \"einen Schädigungsvorsatz geprüft\", sei dem Vorliegen eines Gefährdungsvorsatzes, der für die Vorsatztat\nnach § 315 Abs. 1 StGB ausreiche, dagegen \"nicht nachgegangen\". Das ist unzutreffend. Das Landgericht ist aufgrund einer Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, zu der Feststellung gelangt, daß sich die\nAngeklagten \"keine Gedanken darüber gemacht bzw. nicht\nvorausgesehen\" haben, durch den Kurzschluß könnten sich\n\"Gefahren oder sogar Schäden, wie sie aufgetreten sind,\nausbilden\" (UA 14) Es hat sonach die Möglichkeit, daß\ndie Vorstellung der Angeklagten auch die Herbeiführung\neiner konkreten Gefahr umfaßt, sie also mit - direktem\noder bedingtem - Gefährdungsvorsatz gehandelt haben könnten, durchaus gesehen, diese Möglichkeit aber verneint.\nDaß es die Herbeiführung eines Kurzschlusses nicht als Hindernisbereiten im Sinne des 8 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern den gesamten Vorgang als Beschädigung der Bahnanlage\nund des Antriebsfahrzeugs nach § 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB ge-\n\n: wertet hat, ist dabei unerheblich.\n\nb) Zu Unrecht ist die Revision ferner der Auffas-.\nsung, daß eine Verurteilung der Angeklagten nach dem Verbrechenstatbestand des 8 315 Abs. 3 StGB in Betracht kom-°\nmen konnte. Daß die Angeklagten nicht in der Absicht gehandelt haben, einen Unglücksfall herbeizuführen (8 315\nAbs 3 Nr. 1 StGB), ergibt sich unmittelbar aus den - vorstehend erörterten - Feststellungen. Es liegen auch keine\nAnhaltspunkte dafür vor, daß ihre Absicht dahin ging, eine\n\nandere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (8 315\n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB). Dabei kann offenbleiben, ob die Revision aus der Einlassung, sie hätten als Folge ihres\nHandelns \"eine Unterbrechung des Zugbetriebes\" für \"ca.\n1 1/2 Stunden\" erwartet (UA 17), zu Recht den Schluß\nzieht, daß die Angeklagten \"den gesamten Zugverkehr in\nRichtung München auf geraume Zeit blockieren wollten\".\nDies wäre jedenfalls nicht als \"andere Straftat\" sondern\nals Teil der vorliegenden Tat, nämlich als notwendige\n\nFolge des Hindernisbereitens zu bewerten.\n\n3. Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat\n- auch soweit die Revision zu Gunsten der Angeklagten\nwirkt - keinen Rechtsfehler ergeben. Die Ausführungen\ndes Landgerichts, mit denen es dem Angeklagten a)\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt, stehen allerdings\nnicht im Einklang mit § 56 Abs. 2 StGB. Nach dieser Vorschrift kommt es für die Entscheidung über eine Strafaussetzung nicht darauf an, ob \"Milderungsgründe von Ausnahmecharakter\" oder eine \"individuell bedingte Konfliktlage des Angeklagten\" (UA 25) vorgelegen haben (vgl.\nBGH NStZ 1986, 27 m. w. Nachw.). Angesichts der Besonder-\n\nheiten des vorliegenden Falles gebietet aber die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe\n(8 56 Abs. 3 StGB).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-10/4-str-617-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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