{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-12-10_4_StR_539_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-12-10","aktenzeichen":"4 StR 539/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 539/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJean-Jacques 5 mmuimiiiiiin\naus VE - \"EEE. seboren am GEBE 1553\nin ICE zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB u: En\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n>\nSEE\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 15. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und\nDiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn\nJahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Mordes kann nicht bestehenbleiben, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, rechtlicher\nÜberprüfung nicht standhält.\n\nNach den Feststellungen brach der Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuß am 18. Mai 1986 gegen 5 Uhr früh in\ndas in einem Haus in der Nachbarschaft gelegene Schlafzimmer\n\nder ihm bekannten, gebrechlichen und taubstummen 75jährigen\nFrau KW ein, um sich für die Pfingsttage \"Taschengeld\"\nzu verschaffen. Er war gerade im Begriff, den Schlafzimmerschrank zu durchsuchen, als sich überraschend Frau KO in\nihrem Bett zu regen begann, sich aufrichtete und sehr laute,\nunartikulierte Geräusche von sich gab. Hierdurch erschreckt\ngeriet der Angeklagte in panikartige Erregung (UA 17, 20).\n\"Nur noch darauf bedacht zu vermeiden, daß sein Einbruch\nentdeckt und Frau KB ihn erkennen würde, nahm er das\nKopfkissen aus dem Bett und drückte es in Tötungsabsicht\nsolange auf Frau KWiBs Kopf, die dadurch ins Bett zurückgesunken war, bis sich diese nicht mehr rührte. Hierbei trat\nder Tod durch Ersticken ein. Nachdem er das Kissen auf dem\nOpfer abgelegt hatte, floh er ohne etwas mitzunehmen über\nden Tisch und durch das Fenster\" (UA 7).\n\nDas Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er\nhabe weder beabsichtigt noch damit gerechnet, Frau KB\nzu töten, für widerlegt. Es geht davon aus, der Angeklagte\nhabe angesichts des \"bedeutenden Zeitraums\" des Erstickungsvorganges gewußt, \"daß er töten kann\" (UA 15); da seine\nHandlungsweise seiner Motivationslage entsprochen und er die\nDauer der Gewalteinwirkung nicht falsch eingeschätzt habe,\nhabe er \"aus diesen Gründen\" den Tod auch gewollt (UA 16).\n\nDiese Bewertung der inneren Tatseite begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar liegt grundsätzlich ein direkter\nVorsatz auch dann vor, wenn - wie das Landgericht hier annimmt - es dem Täter auf den nur als möglich vorgestellten\nErfolg unbedingt \"ankommt\" (vgl. BGHSt 18, 246, 248); diese\nErscheinungsform des bestimmten Vorsatzes unterscheidet sich\n\nN\n\nvom bedingten Vorsatz (wie auch von der bewußten Fahrlässigkeit) nur auf der Willensseite, nicht jedoch auf der\nWissensebene. Der Schluß auf den direkten Tötungsvorsatz ist\naber - nicht anders als beim bedingten Vorsatz - nur dann\nrechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen\nauch alle Umstände einbezogen hat, die eine derartige\nFolgerung in Frage stellen (vgl. dazu BGHR StGB $S 212 I Vorsatz, bedingter 7). Die Ausführungen des Landgerichts hierzu\nsind - auch wegen teilweise nicht eindeutiger Tatsachenfeststellungen - unzureichend. Selbst wenn es bei einer gefährlichen Gewalthandlung, wie hier dem Verschließen der Atenmwege eines alten und gebrechlichen Menschen, nahelag, daß\nder Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, sein Opfer\nkönne dabei zu Tode kommen, so verstand sich das nicht von\nselbst; das zeigt schon die Unterscheidung des Gesetzes\nzwischen vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung mittels einer \"das Leben gefährdenden Behandlung\"\n(S 223 a StGB). Es ist durchaus möglich, daß der Angeklagte\nalle Umstände kannte, die sein Vorgehen zu einer das Leben\ngefährdenden Behandlung machten, ohne sich in der konkreten\nSituation dessen bewußt zu werden, daß sein Tun zum Tode\nseines Opfers führen konnte (vgl. BGHR StGB S 212 I Vorsatz,\nbedingter 6 m. w. Nachw.). Bei der Beurteilung dieser Frage\nmißt das Landgericht zwar der Dauer der Gewaltausübung zu\nRecht maßgebliche Bedeutung zu. Seine Ausführungen hierzu,\naufgrund derer es entgegen der Einlassung des Angeklagten\nvon einem \"bedeutenden Zeitraum\" (UA 15) ausgeht, lassen\naber bereits befürchten, daß sich das Landgericht seine\nÜberzeugung auf unklarer Tatsachengrundlage gebildet und\nzudem den 2Zweifelsgrundsatz verletzt hat. Da nach den\n\nUrteilsgründen der Tod der Frau rn nicht \"im Sekundenbereich\" nach einer nur kurzen Gewalteinwirkung von etwa\n\n2 bis 3 Sekunden eingetreten ist (UA 13), ist die weitere\nAnnahme der Strafkammer, die Zeitspanne des Erstickungsvorganges sei \"nicht letztendlich annähernd eingrenzbar\"\n\n(UA 14), nicht ohne nähere Auseinandersetzung mit den festgestellten, für einen gewaltsamen Erstickungstod typischen\nLeichenbefunden (Stauungsblutungen in verschiedenen Organen,\nLungenblähung) nachvollziehbar. Diese Symptome ermöglichen\nnach allgemeiner rechtsmedizinischer Erkenntnis in der Regel\neine hinreichend sichere Aussage über die Mindestdauer des\nErstickungsvorgangs (vgl. z.B. Eisen, Handwörterbuch der\nRechtsmedizin 1973, Bd. I, S. 213 f; Schulz in Forster,\nPraxis der Rechtsmedizin 1986, S. 122; Ponsold, Lehrbuch der\ngerichtlichen Medizin 1967, S. 314 ff; Schwerd, Rechtsmedizin 1979, S. 72). Bei der Bewertung (UA 14) des \"Krampf -\nstadiums\" wird der allgemeine Zustand des Opfers (schwächlich oder kräftig usw.) zu beachten sein (s. Handwörterbuch\nder Gerichtlichen Medizin und Naturwissenschaftlichen\nKriminalistik, 1940, Stichwort: Erstickung im allgemeinen\n\nS. 179). Mit ungenauen Umschreibungen des Zeitraums als\n\"nicht unbeträchtlich\" (UA 14) und \"längerfristig\" durfte\nsich das Landgericht hier jedenfalls nicht begnügen, keinesfalls aber war es zulässig, abweichend hiervon bei der Vorsatzprüfung den Zeitraum als \"bedeutend\" einzustufen und aus\ndieser ungünstigeren Wertung für den Angeklagten nachteilige\nSchlüsse zu ziehen.\n\nVor allem hätte sich das Landgericht bei der Prüfung\neiner etwaigen Fehleinschätzung des Angeklagten hinsichtlich\n\nSn\nN\n\nschalen Hinweis auf seine konkrete Verfassung im Tatzeitpunkt und die Erinnerung an das Tatgeschehen begnügen\ndürfen, sondern sich insoweit mit den besonderen Tatumständen auseinandersetzen müssen, die zu einer erheblichen\nVerminderung seiner Steuerungsfähigkeit führten: Die beträchtliche Alkoholisierung des Angeklagten mit einer\n\n- unter Berücksichtigung des vom Landgericht zu Unrecht\naußer Ansatz gelassenen Sicherheitszuschlages von 0,2 %0 bei\nder Rückrechnung einerseits und eines 30 %igen Resorptionsdefizits hinsichtlich des Nachtrunks andererseits (vgl. BGH,\nBeschluß vom 6. Oktober 1987 - 1 StR 249/87 -) - maximalen\nBlutalkoholkonzentration von 2,48 %0, seine Übermüdung und\ndie panikartige Erregung bei dem Spontan gefaßten und sofort ausgeführten Tatentschluß lassen es als möglich erscheinen, daß der Angeklagte zu einer schnellen, in ihren\nAuswirkungen nicht klar bedachten (Flucht-) Handlung hingerissen worden ist. In dieser psychischen Verfassung kann\nihm trotz genereller Unrechtseinsichtsfähigkeit das Bewußtsein der Möglichkeit des Todeseintritts als Folge seines\nHandelns gefehlt haben; das ist um so eher der Fall, je\nkürzer der Erstickungsvorgang gedauert hat.\n\nDie aufgezeigten Fehler haben sich auch bei der Annahme\ndes Landgerichts ausgewirkt, der Angeklagte habe den Tod\nseines Opfers unbedingt gewollt; denn die Strafkammer\nschließt auf diesen Willen im wesentlichen aus seinem Wissen\num die Gefährlichkeit seines Tuns. Unabhängig davon häte es\n\nTötung und der aufgezeigten besonderen psychischen Verfassung des Täters jedenfalls der Erörterung bedurft, ob\nnicht lediglich bedingter Vorsatz oder gar - wenn dies auch\nferner liegen mag - bewußte Fahrlässigkeit in Betracht kam.\nDie von der Strafkammer zusätzlich zur Begründung herangezogene Motivationslage des Angeklagten führt zu keiner\nanderen Wertung, weil der von seinem Opfer noch nicht erkannte Angeklagte dieses nicht unbedingt töten mußte, um die\nzuvor begangene Straftat zu verdecken (UA 16).\n\n2. Die hiernach erforderliche Aufhebung betrifft auch\nden Schuldspruch wegen Diebstahls, der entgegen der\nFormulierung des Urteilstenors nach den Gründen des angefochtenen Urteils nicht vollendet, sondern nur versucht war.\nEs ist nicht auszuschließen, daß in der neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts getroffen werden, in dem der Angeklagte seinen Entschluß, Geld\nzu entwenden, aufgegeben hat, und daß insoweit eine andere\nrechtliche Bewertung in Betracht komnt. Dabei könnte die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes es gebieten, trotz anderer\nWürdigung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Bestimmung der verletzten Strafvorschriften bei der Konkurrenzfrage zugunsten des Angeklagten von Tateinheit aus-.\nzugehen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 455 und 628; BGH,\nUrteil vom 28. Juli 1983 - 4 StR 335/83).\n\nIm übrigen empfiehlt sich für die neue Hauptverhandlung\ndie Hinzuziehung eines weiteren gerichtsmedizinischen Sachverständigen zur Klärung der Zeitdauer des Erstickungsvorgangs.\n\n3. Der Senat weist darauf hin, daß auch die zur Strafschärfung herangezogenen Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei sind. In dem Vorwurf, daß der Angeklagte \"bedenkenlos ein Menschenleben\nausgelöscht hatte, nur um sich einer allenfalls geringen\nStrafe wegen der Vortat zu entziehen\", kann eine unzulässige\nDoppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen des Verdeckungsmordes (vgl. auch BGHR StGB § 46 III Tötungsvorsatz 1)\nliegen. Daß der Angeklagte \"durch seine Tat in der Nachbarschaft sicherlich besonderes Leid über die Familie des\nOpfers, aber auch über seine eigene gebracht hatte\", ist\neine zum regelmäßigen Erscheinungsbild eines vollendeten\nTötungsdelikts gehörende Tatfolge, die im allgemeinen nicht\nStrafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH,\nBeschluß vom 18. Juli 1986 - 2 StR 330/86).\n\nSchließlich sei noch bemerkt, daß innerhalb des gemilderten Strafrahmens den Umständen, die der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zugrunde liegen, ohne nachvollziehbare Darlegungen kein geringeres Gewicht beigemessen\n\nwerden darf, weil diese \"im unmittelbaren Grenzbereich zur\nuneingeschränkten Schuldfähigkeit\" lag (vgl. BGHR StGB S 21\n\n- 10 -\n\nStrafrahmenverschiebung 2); auch darf nach erfolgter Strafrahmenmilderung die zu verhängende Strafe nicht etwa an der\n\"absoluten Höchststrafe\" für Mord gemessen werden (vgl. BGH\nNStZ 1985, 164 f£).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-10/4-str-539-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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