{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-12-08_4_StR_646_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-12-08","aktenzeichen":"4 StR 646/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 646/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeiko R WER aus SB, geboren am\nCE 1951 in DEE (DDR),\n\n' einstweilen untergebracht,\n\nwegen Mordes\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 22. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten\nhat mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen des\nLandgerichts zur inneren Tatseite geben Anlaß zu rechtlichen Bedenken.\n\na) Nach ihnen tötete der Angeklagte Frau Be.\n‚weil sie ihm den in Aussicht gestellten Geschlechtsverkehr an Ort und Stelle verweigert hatte oder weil\nsie sich beim Geschlechtsverkehr so inaktiv verhielt,\ndaß er keine Befriedigung empfand (UA 20). In diesem\nBeweggrund erblickt das Landgericht das niedrige Motiv,\n\nwelches die Tat zum Mord stempelt. Damit ist aber die\nweitere Annahme des Landgerichts, Auslöser der Tat sei\neine sexuell-sadistische Triebanomalie des Angeklagten\ngewesen (UA 24, 30), nicht ohne weiteres vereinbar. Die\nbeiden Tatantriebe sind verschiedener Natur. Aus den\nUrteilsgründen läßt sich der Widerspruch nicht beheben.\n\nb) Soweit als niedrige Beweggründe beim Mord gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen,\nmuß der Täter in der Lage gewesen sein, sie gedanklich\nzu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Besonders\nsorgfältiger Prüfung bedarf diese Frage bei Taten, die\nsich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation\nheraus entwickeln (BGH VRS 56, 139, 140). Das Landgericht\nstellt hierzu lediglich fest, der Angeklagte sei sich\nseiner Beweggründe - also seiner Wut - bewußt gewesen\nund habe erkannt, daß sie außer jedem Verhältnis zum Anlaß der Tat stand (UA 22). Das genügt nicht. Das Landgericht prüft auch nicht, welche Bedeutung die Triebanomalie für die Bewußtseinslage des Angeklagten und die Fähigkeit, seine Wut willensmäßig zu steuern, hatte. Ferner\nunterläßt es zu erörtern, ob die Wut im Hinblick auf den\n‘weiteren Tatantrieb überhaupt als prägender Beweggrund.\nbetrachtet werden kann. Zu solchen Erwägungen bestand\nAnlaß, da das Landgericht aus der Stärke der Triebanomalie - im Zusammenwirken mit vorangegangenem Alkoholgenuß -\neine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten für den gesamten Tatzeitraum herleitet.\n\nc) Die ungeklärt gebliebene Bedeutung der sexuellsadistischen Triebanomalie des Angeklagten für das Zustandekommen der Tat und die Bewußtseinslage des Täters\nnötigen zur Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte kann\n\ndurch die bisherige Würdigung sowohl im Schuldspruch als\nauch im Rechtsfolgenausspruch beschwert sein. Der neue\nTatrichter wird die Sache daher insgesamt neu zu prüfen\nhaben. Dabei wird er sich erneut auch die Frage vorlegen\nmüssen, ob der Einlassung des Angeklagten, er habe aus\nWut über verweigerten oder unbefriedigenden Geschlechtsverkehr gehandelt, bedenkenfrei zu folgen ist. Der Senat\nteilt die Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner\nAntragsschrift vom 19. November 1987, wonach Anlaß zu weiterer Prüfung bestand, ob der Angeklagte zur Befriedigung\nseines Geschlechtstriebs tötete, also einen sogenannten\nLustmord begangen hat.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-08/4-str-646-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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