{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-12-08_4_StR_621_87_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-12-08","aktenzeichen":"4 StR 621/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 621/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas K EA aus REEB, dort geboren am\nGEB 1959, zur zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n8. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 15. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. in der Verurteilung wegen Betrugs im\nFall WEB (X der Urteilsgründe),\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\n\nin 27 Fällen und wegen versuchten Betrugs unter Einbeziehung rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ausgesprochen, daß die zur Erfüllung der durch\ndas Amtsgericht Bad Iburg verhängten Geldbuße erbrachten\n\nLeistungen auf die Gesamtstrafe im Verhältnis loo DM für\neinen Tag Freiheitsstrafe anzurechnen sind. Der Angeklagte\nrügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts.\n\nl. Die Verfahrensrüge betrifft nur den Fall von\n(X der Urteilsgründe).. Insofern beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, daß sich das Landgericht bei der Beweiswürdigung in diesem Fall auch auf Umstände gestützt\nhat, die allein den Fall BED betreffen, \"der in der\nHauptverhandlung erörtert und sodann nach § 154 StPO eingestellt wurde\".\n\nZwar ist der Tatrichter trotz einer Einstellung nach\nS 154 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht gehindert, auch solche Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die zumindest mittelbar für die Beurteilung von Tat oder Täter von\nBedeutung sind (BGH NJW 1985, 1479 m. w. Nachw.; BGHSt\n34, 209, 210). Er darf diese wie für die Strafzumessung\nso auch im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch nur dann\ngegen den Angeklagten verwerten, wenn er ihn vorher ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (BGHSt\n31, 302). Das muß jedenfalls dann gelten, wenn der Einstellungsbeschluß bei dem Angeklagten das Vertrauen\nhervorgerufen haben kann, der ausgeschiedene Verfahrensstoff könne ihm hinsichtlich des verbliebenen Verfahrensgegenstandes auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht\nmehr zum Nachteil gereichen (BGH NJW 1985, 1479).\n\nSo liegt es hier. Mit der Beweisaufnahme im Fall\n\nWörz, der erst im Laufe der Hauptverhandlung angeklagt\n\n63\n\nund zu dem laufenden Verfahren hinzuverbunden worden war,\nwurde erst am 36. Verhandlungstag begonnen, nachdem der\nFall BGB am 35. Hauptverhandlungstag eingestellt worden war. Der Angeklagte, der im Fall W@B Freispruch beantragt hatte, mußte daher nicht damit rechnen, daß seine\nEinlassung im Fall BB bei der Beweiswürdigung im Fall\nWEB mitberücksichtigt werden würde. Hier gebot es der\nGrundsatz des fairen Verfahrens, den Angeklagten auf die\nmögliche Verwertung seiner zu dem eingestellten Fall BB\ngemachten Angaben im Fall vo hinzuweisen. Ein solcher\nHinweis ist jedoch unterblieben; er ist weder der Sitzungsniederschrift noch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen (vgl. BGHSt 30, 147, 148; Rieß in Löwe/Rosenberg\n24. Aufl. § 154 StPO Rdn. 56).\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht im Fall WEB zu einer anderen Entscheidung gelangt\nwäre, wenn der Angeklagte Gelegenheit zur Äußerung zu diesem Punkt erhalten hätte, da es die Behauptung des Angeklagten, er habe die von Frau WEB erhaltenen 12.000, --DM\nnicht behalten, sondern ihr das Geld zurückgezahlt, auch\n\nwegen seines Verhaltens im Fall BB für unglaubwürdig erachtet hat.\n\nDie Verurteilung im Fall WB kann daher keinen Bestand haben.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere\n\nist die Ablehnung der Annahme einer fortgesetzten Handlung\n\nin den Fällen IV 2 bis 27 der Urteilsgründe aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 23, 33\nund BGH, Urteil vom 18. August 1983 - 4 StR 414/83).\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall W@B\nhat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.\nBei Bildung der neuen Gesamtstrafe wird der Tatrichter zu\nbeachten haben, daß die in Erfüllung einer weggefallenen\nBewährungsauflage erbrachten Leistungen bereits bei Festsetzung der Gesamtstrafe angemessen zu berücksichtigen\nsind (BGHSt 33, 326). Obwohl die Summe der Einzelstrafen\nvon vierzehn Jahren und acht Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur drei Jahren und zehn Monaten zurückgeführt worden war, darf dabei wegen § 358 Abs. 2 StPO die\nneu zu bildende Gesamtstrafe diese Höhe abzüglich der im\nVerhältnis loo,--DM für einen Tag angerechneten Bußgeldzahlung nicht übersteigen.\n\nSalger Knoblich Laufhütt:\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-08/4-str-621-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-08/4-str-621-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.576325+00:00"}}