{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-12-03_4_StR_554_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-12-03","aktenzeichen":"4 StR 554/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Bestechlichkeit durch die Annahme von Geldzuwendungen,\n\nwelche zur Weiterleitung an politische Parteien bestimmt\nsind.","text_plain":"4A\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 332\n\nZur Bestechlichkeit durch die Annahme von Geldzuwendungen,\n\nwelche zur Weiterleitung an politische Parteien bestimmt\nsind.\n\nBGH, Urt. v. 3. Dezember 1987 - 4 StR 554/87 - LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 554/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWinfried = EEE aus HE, dort geboren am GiEEmm\nWEB 19334, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. un EB aus EEE ,\nRechtsanwalt ug mm au: GEB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gg\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 17. Juli 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Bochum\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nzwei Fällen zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat hierzu festgestellt:\n\nApril 1986 als Wahlbeanter Beigeordneter der Stadt HB.\nSein Aufgabengebiet umfaßte unter anderem den Bereich Abfallbeseitigung. Da der Stadt keine ausreichenden Deponieanlagen mehr zur Verfügung standen, betrieb er den Bau einer\nMüllverbrennungsanlage, der durch eine private Firma geplant\nund finanziert werden sollte. Auf seine Veranlassung\ngründeten zu diesem Zweck die Geschäftsführer einer Hab\nTiefbaufirma mit einem weiteren Gesellschafter die Im»\nTe: 15:\n(im folgenden \" IB genannt). Aufgrund einer entsprechenden\nVorlage des Angeklagten faßte danach der Rat der Stadt den\n\nBeschluß, diese Gesellschaft mit dem Bau der Anlage zu beauftragen und ihr hierfür ein geeignetes städtisches\n\nSrundstück zur Verfügung zu stellen.\n\nDer Angeklagte und die Gesellschafter der IB peapsichtigten, die Ausführung des technischen Bauteiles der An-\n\n:age der Dem > PU 35 (im folgenden \"ng\n\nRs\ngenannt) zu übertragen. Aus diesem Grunde fanden in der\n\nFolgezeit Verhandlungen mit dem Vertriebsdirektor dieser\nFirma, SEE , und dessen Vorgesetztem, dem früheren\nMitangeklagten KB. statt, an deien die Gesellschafter\nger IB und - für die Stadt HE - der Angeklagte teilnahmen. Dabei ging es zunächst nur um die Finanzierungsfrage, das Planfeststellungsverfahren sowie die Standortund die Kapazitätsfrage. Anläßlich einer weiteren Besprechung des Angeklagten mit KO un: SCHE cab er dann\neine 'vage Absichtserklärung\" ab, der DE, die auf einer\nvertraglichen Verpflichtung der Stadt bestand, den Bauauftrag zu erteilen. Bei anschließenden Verhandlungen trug er\nschließlich an \"SB <as Ansinnen heran, er benötige\nvon DB 300.000,-- DM zur Ebnung des Projektes im politischen Bereich\", es solle nämlich mit\" Zahlungen an die Rathausparteien ... das politische Umfeld für die projektierte\nAnlage günstig beeinflußt werden\". Dies wiederholte er bei\neiner weiteren Besprechung auch gegenüber KW, \"der sich\num den Auftragserhalt sorgte\", deshalb \"mit der Forderung\n... einverstanden\" war, dem Angeklagten nach Einholung der\nZustimmung des Vorstands der DER eine entsprechende Zusage\ngab und ihm einige Zeit danach die 300.000,-- DM \"in bar\nohne Quittung\" übergab. Der Angeklagte hatte \"von Anfang an\n\nnicht vor, das erhaltene Geld absprachegemäß zu verwenden,\n\nwollte es vielmehr für sich behalten\" und tat dies auch\nbis auf einen Betrag von 20.000,-- DM, den er an den\nFraktionsvorsitzenden einer der \"Rathausparteien\" weitergab,\nder nach den bisherigen Feststellungen von der Herkunft des\nGeldes nichts wußte, vielmehr davon ausging, daß damit seine\nberatenden Hilfstätigkeiten im Rahmen der Planung der Anlage\nvergütet werden sollten.\n\nNach dem Erhalt der Zahlungszusage durch die Di kam es\nzur Unterzeichnung eines Vertrages, in welchem die Stadt\nHg der DE den Auftrag zur Errichtung des technischen Bauteiles der Anlage erteilte, sowie eines weiteren, dreiseitigen Vertrages, durch den die | in alle Rechte und\nPflichten der Stadt aus dem Vertrag mit der D@ eintrat und\ndie Stadt sich verpflichtete, bei einem Ausfall der IWW erneut einzutreten. Da diese Vertragsabschlüsse von dem Ratsbeschluß nicht gedeckt waren und deshalb der Oberstadtdirektor sein Einverständnis nicht erteilt hätte, fälschte der\n\nAngeklagte dessen Unterschrift auf beiden Verträgen.\n\nEtwa zum Zeitpunkt dieser Vertragsabschlüsse trat der\nAngeklagte mit zwei weiteren Geldforderungen an SEHE\nheran. Er verlangte eine Million DM \"für die Parteien\" und\nweitere 350.000,-- DM für eine Abfindung der IM: Zur Begründung gab er an, die Firma IWW solle durch ein anderes\nUnternehmen ersetzt und hierfür abgefunden werden, das Geld\n\"für die Parteien\" müsse \"bereitgestellt werden\", weil er\n\"im Zusammenhang mit der Erweiterung der Anlage auf vier\nÖfen politische Widerstände\" befürchte, \"die letztlich das\n\ngesamte Vorhaben gefährden könnten\". Die Firma Di kam\ndiesem Verlangen nach und zahlte in der Folgezeit durch\nKisters, nachdem dieser dem Angeklagten im Einvernehmen mit\ndem Vorstand eine entsprechende Zusage einschließlich der\nZusicherung einer gleitenden Anpassung an spätere Veränderungen der Auftragssumme gegeben hatte, an ihn in mehreren\nRaten insgesamt 1.425.000,-- DM \"in bar ohne Quittung\". Der\nAngeklagte beabsichtigte auch in diesem Fall \"von Anfang an\nnicht\", das Geld \"bestimmungsgemäß weiterzuleiten\", wollte\nes vielmehr \"nach Erhalt seinem Vermögen zufügen, was er\nauch später verwirklichte\". Er schloß in der Folgezeit\nnamens der Stadt Hg einen \"Auflösungsvertrag\" mit der\nIB: in welchem dieser ein \"Kostenersatz\" in Höhe von\n\n1,9 Millionen DM zugesichert wurde, einen Vertrag mit der\nCB, einer sogenannten Abschreibungsfirma, die darin an\nStelle der IB die Ausführung des Bauvorhabens übernahm und\nsich verpflichtete, den dieser zugesagten \"Kostenersatz\" zu\nzahlen, sowie einen \"Erweiterungsvertrag\" mit der DE Dabei\nfälschte er auf den Verträgen mit der IB und der DBA\nwiederum die Unterschrift des Oberstadtdirektors und außerdem auf einem für die Akten der Stadt bestimmten \"unverfänglichen Gegenexemplar\" des \"Auflösungsvertrages\" die Unterschriften der Geschäftsführer der IB.\n\nDas Landgericht ist bei seiner Würdigung der erhobenen\nBeweise zu dem Ergebnis gelangt, daß seitens der DB \"keine\nBeträge für den Angeklagten MB selbst vorgesehen\nwaren\", seine Gesprächspartner vielmehr seinen Angaben vertraut und ihm das Geld \"für die Parteien\" übergeben haben.\n\n- 1 -\n\nEs hat deshalb den Angeklagten - nach Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens, soweit eine Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung in Betracht kam (Bd. VI Bl. 1412 d.A.) -\ndes Betruges in zwei Fällen für schuldig befunden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der\nSachbeschwerde dagegen, daß der Angeklagte in beiden Fällen\nnicht auch wegen Bestechlichkeit verurteilt worden ist. Das\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\nhat Erfolg.\n\n1. Die Angriffe der Revision sind allerdings unbegründet, soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung richten.\nDiese ist allein Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es\nist, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld\ndes Angeklagten zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann\ndeshalb die Beweiswürdigung auf die Sachbeschwerde hin nur\ndarauf überprüfen, ob sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, ob sie Verstöße gegen Denkgesetze oder\nErfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte\nAnforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei\npikart in KK 2. Aufl. § 337 StPO Rdn. 28 ff).\n\nRechtsfehler dieser Art sind in dem angefochtenen\nUrteil nicht zu erkennen. Daß das Landgericht davon ausgeht,\ndie Bildung eines \"Reptilienfonds\" sei von den Beteiligten\nnicht beabsichtigt gewesen, gleichwohl aber zu dem Ergebnis\ngelangt ist, die dem Angeklagten übergebenen Beträge seien\n\n\"für die Parteien\" bestimmt gewesen, stellt - entgegen der\n\nAuffassung der Revision - keinen unauflöslichen Widerspruch\ndar. Den Urteilsausführungen läßt sich auch - anders als die\nRevision meint - mit ausreichender Sicherheit entnehmen, daß\nes dabei die Umstände der Geldübergabe in seine Erwägungen\neinbezogen hat. Der Revision kann auch nicht in ihrer Ansicht beigetreten werden, das Urteil sei nicht aus sich\nheraus verständlich, weil der Inhalt des \"Lufthansapapieres\"\nund einer weiteren Aufzeichnung des früheren Mitangeklagten\nKisters nur zum Teil mitgeteilt wird. Die Urteilsgründe\ngeben den Inhalt dieser Beweismittel wieder, soweit das\nLandgericht ihn als für die Urteilsfindung bedeutsam angesehen hat. Anhaltspunkte dafür, daß es dabei - auch im Hinblick auf die Umstände der Ausstellung und den Zweck der Urkunden - wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das\nLandgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte der\nBestechlichkeit (§ 332 StGB) schuldig gemacht hat. Zu einer\nsolchen Prüfung bestand bei dem festgestellten Sachverhalt\nnämlich Anlaß.\n\nNach dieser Vorschrift macht sich ein Amtsträger strafbar, wenn er für die Vornahme einer pflichtwidrigen Diensthandlung einen Vorteil annimmt, sich versprechen läßt oder\nfordert. Die Feststellungen lassen darauf schließen, daß der\nAngeklagte diesen Tatbestand erfüllt hat:\n\n- 9._\n\na) Sowohl die Aufforderung des Angeklagten an seine\nVerhandlungspartner von der DW, an ihn die verlangten\nBeträge \"für die Parteien\" zu zahlen, als auch die spätere\nEntgegennahme der Gelder wird vom Tatbestand des § 332 StGB\nerfaßt,\n\nDie Angaben über den Verwendungszweck dieser Gelder\n\n- \"Ebnung des Projektes im politischen Bereich\", wobei durch\n\"zahlungen an die Rathausparteien\" das \"politische Umfeld\n\ngünstig beeinflußt\" werden sollte, Beseitigung \"weiteren\npolitischen Widerstands\" - lassen darauf schließen, daß der\nAngeklagte dahin verstanden werden wollte und auch so verstanden worden ist, die Mitglieder des Rates der Stadt, der\nfür alle wichtigen kommunalpolitischen Entscheidungen zuständig ist (vgl. S 28 GO NW), sollten durch Geldzuwendungen\nan die Parteien, auf deren Vorschlag sie gewählt worden\nwaren (\"Rathausparteien\"), veranlaßt werden, bei der Auftragsvergabe die Interessen der DB bevorzugt zu berücksichtigen.\n\nDer Angeklagte hat damit die Geldbeträge für ein\npflichtwidriges Handeln gefordert und erhalten:\n\nEr war - als Wahlbeamter der Stadt HD - Beamter und\ndamit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StCB Amtsträger im Sinne des\n§ 332 StGB. Sein Aufgabengebiet umfaßte unter anderem den\nBereich \"Abfallbeseitigung\"; er war also der zuständige\nDezernent für alle Angelegenheiten, welche die Planung und\n\nAusführung der neuen Müllbeseitigungsanlage betrafen. Wenn\n\ner sich bei dem Personenkreis, welcher die hierzu erforderlichen Entscheidungen zu treffen hatte, für ein bestimmtes\nProjekt - hier die Müllverbrennungsanlage - einsetzte und\ndabei zugleich die Vergabe des Auftrags für die technische\nAusführung dieser Anlage an ein bestimmtes Unternehmen betrieb, so handelte er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten und nahm damit eine Diensthandlung vor (vgl.\nBGHSt 31, 264, 280 m. w. Nachw.), die auch in ihrem sachlichen Gehalt ausreichend erkennbar und festgelegt war (vgl.\nBGHSt 32, 290, 291 m. w. Nachw.).\n\nDer Angeklagte war dabei aber - wie jeder Amtsträger,\ninsbesondere auch jeder Ermessensbeamte - verpflichtet,\nseine Aufgabe unparteiisch und ausschließlich im Interesse!\nder Allgemeinheit zu erfüllen (vgl. $S 55 Abs. 1 LBG NW). Er\nhatte sich deshalb allein von sachlichen Erwägungen leiten\nzu lassen (vgl. BGHSt 15, 88, 92; 15, 239, 249). In diesem\nRahmen war es ihm grundsätzlich nicht verwehrt, sofern er es\nnach pflichtgemäßem Ermessen für angezeigt hielt, die Auftragsvergabe an die DB zu den von dieser gewünschten Bedingungen zu empfehlen, auch wenn dies zum Nachteil anderer\nUnternehmen geschah, die ebenfalls hierfür in Betracht\nkamen. Er durfte dabei aber nur mit sachlich gebotenen und\ngegenüber der Allgemeinheit vertretbaren Mitteln handeln.\nDie Beeinflussung der zur Entscheidung berufenen Mitglieder\ndes Rates der Stadt zugunsten der D@® durch die Weitergabe\nvon Geldzuwendungen an die \"Rathausparteien\" war mit diesem\nErfordernis nicht vereinbar, denn damit brachte der Angeklagte - als Amtsträger - diese in die Gefahr, für ihre Entscheidung nicht mehr allein die Interessen der Allgemeinheit\nausschlaggebend sein zu lassen. Ein solches Handeln stellt\ndeshalb eine Verletzung seiner Dienstpflichten dar.\n\n- 11 -\n\nDies gilt in vollem Umfang auch, wenn es sich - wofür\ndie Feststellungen allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte bieten - bei dem Personenkreis, der durch die Geldzuwendungen beeinflußt werden sollte, nicht oder nicht nur um\ndie gewählten Mitglieder des Rates der Stadt, sondern um\nsonstige mit der Sache befaßte Personen gehandelt haben\nsollte, insbesondere um Personen, die - wie der Angeklagte -\nAmtsträger waren. Das bedarf nach dem vorstehend Dargelegten\n\nkeiner weiteren Erörterung.\n\nb) Die Feststellungen lassen ferner darauf schließen,\ndaß die Geldzahlungen \"für die Parteien\", die der Angeklagte\ngefordert und erhalten hat, für ihn einen Vorteil im Sinne\ndes § 332 StGB beinhalteten.\n\naa) Unter Vorteil im Sinne dieser Bestimmung - wie auch\ndes § 331 StGB - ist jede Leistung zu verstehen, auf die der\nAmtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv\nverbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279 m. w. Nachw.). Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie schon\ndes Reichsgerichts, erfordert dies, daß die Leistung für den\nAmtsträger selbst eine solche Besserstellung zur Folge haben\nmuß (vgl. BGHSt 14, 123, 127; 15, 184; 15, 286; 33, 336,\n339, jeweils m. w. Nachw.). Zuwendungen, die ausschließlich\neinem Dritten zugute kommen, ohne daß der Amtsträger durch\nsie in irgendeiner Weise persönlich begünstigt wird, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Deshalb werden Geldzahlungen,\ndie ein Amtsträger zur Weiterleitung an eine Partei erhält,\nauch wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem\nDienstgeschäft stehen, nicht in jedem Fall vom Vorteilsbegriff der SS 331 und 332 StGB erfaßt.\n\n- 12 -\n\nDer gegenteiligen Auffassung, daß darin stets ein Vorteil im Sinne dieser Bestimmung zu sehen sei, auch ohne daß\nder Amtsträger selbst, wenn auch nur immateriell, bessergestellt wird (vgl. Rudolphi in NJW 1982, 1417, 1419 ff\nm. w. Nachw.), kann nicht beigetreten werden. Dies würde\nnicht nur eine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs und des Reichsgerichts bedeuten, es wäre\nauch unvereinbar mit dem Willen des Gesetzgebers, wie er in\nden Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte dieser\nBestimmungen zum Ausdruck gekommen ist, die eindeutig erkennen lassen, daß nur eigennützige Handlungsweisen des\nAmtsträgers erfaßt werden sollen (vgl. die Begründung der\nBundesregierung zu § 331 StGB in BTDrucks 7/550 S. 271 sowie\ndie Nachweise bei Rudolphi in NJW 1982, 1417, 1419 Fn. 18).\nEs ist deshalb daran festzuhalten, daß ein Vorteil im Sinne\nder SS 331 und 332 StGB nur dann entsteht, wenn eine\n- materielle oder immaterielle - Verbesserung der Lage des\n\nAmtsträgers hervorgerufen wird.\n\nbb) Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß\ndem Angeklagten ein materieller Vorteil schon mit der Aushändigung der geforderten Beträge entstanden ist.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung\nBGHSt 15, 286/287 aufgezeigt, daß die mit einem Beamten getroffene Abrede, eine ihm als Entgelt für eine Amtshandlung\nversprochene Zuwendung an einen anderen weiterzugeben, den\nBegriff des Vorteils im Sinne der Bestechungstatbestände\nnicht ausschließt. Diese zur damaligen Fassung dieser Tatbestände getroffene Entscheidung gilt in vollem Umfang auch\n\n- 13 -\n\nfür die Neufassung, die insoweit keine - inhaltliche -\nÄnderung gebracht hat (vgl. die Begründung der Bundesregierung in BTDrucks 7/550 Ss, 271). Entscheidend ist danach für\ndas Vorliegen eines Vorteils, daß der Amtsträger zunächst\ndie Verfügungsmöglichkeit über die Zuwendung erhält, wobei\nder Geber in der Regel keinen Einfluß auf die weitere Verwendung des von ihm Gegebenen mehr hat, insbesondere die\nDurchführung der Abrede, das Zugewendete absprachegemäß\nweiterzugeben, nicht erzwingen kann. So verhält es sich auch\nhier. Der Angeklagte hat die einzelnen Beträge gerade nicht\nzur Bildung eines \"Reptilienfonds\" erhalten, über dessen\nVerwendung die DM als Geldgeber hätte mitbestimmen können.\nDiese hat vielmehr - auch nach der Einlassung des Angeklagten - \"weder strategische Vorgaben für die Verwendung der\nGelder gegeben, noch sich irgendeine Mitwirkungs- oder\nKontrollbefugnis einräumen lassen\" (UA 22). Die Verwendung\ndieser Beträge unterlag danach allein der Disposition des\nAngeklagten. Dies gab ihm dann auch die Möglichkeit, \"die\nerhaltenen Gelder\" nicht absprachegemäß zu verwenden,\nsondern sie \"als eigene\" zu behandeln (UA 30). Die DW als\nGeldgeberin war zudem in Anbetracht der Umstände, unter\ndenen die jeweilige Geldübergabe erfolgte - stets \"in bar\nohne Quittung\" =, praktisch nicht in der Lage, die abredegemäße Verwendung zu erzwingen. Der Angeklagte selbst hat\nsonach mit der Aushändigung der Gelder an ihn einen Vorteil\nim Sinne des s 332 StGB erhalten. Darauf, daß diese Gelder\ndas Mittel zur Ausführung der pflichtwidrigen Handlung sein\nsollten, kommt es dabei nicht an.\n\n- 14 -\n\ncc) Die Feststellungen lassen es ferner als naheliegend\nerscheinen, daß diese Gelder für weitere, darüber hinausgehende Vorteile gefordert und gezahlt worden sind, die sich\naus der bestimmungsgemäßen Weitergabe an die \"Rathausparteien\" für ihn ergeben hätten.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein\nVorteil im Sinne der Bestechungstatbestände nämlich auch\ndann gegeben, wenn er dem Begünstigten nur mittelbar zugute\nkommt (vgl. BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339 m. w. Nachw.).\nWann diese Voraussetzung bei Mitgliedern einer Personenvereinigung im Hinblick auf Zuwendungen an diese vorliegt, ist\neine Frage des Einzelfalles, zu dessen Beurteilung insbesondere das persönliche Interesse des jeweiligen Mitglieds an\ndem der Vereinigung gewährten Vorteil von Bedeutung sein\nkann (BGHSt 33, 336, 340). Es kann hier offenbleiben, ob bei\neinem Amtsträger, der als \"aktives Parteimitglied\" eine\nParteispende zur Weiterleitung an seine Partei erhält, ein\nderartiges Interesse stets zu bejahen ist (so Scheu in NW\n1981, 1195/1196; a.A. Kaiser in NJW 1981, 321, 322, jeweils\nm. w. Nachw.). Beim Angeklagten, der - bevor er auf zwölf\nJahre zum Beigeordneten der Stadt BD gewählt wurde - der\nFraktion einer der im Rat der Stadt vertretenen Parteien angehört hatte und, wie sich aus den Feststellungen schließen\nläßt, dieser auch weiterhin verbunden war, konnte jedenfalls, soweit Zuwendungen an \"seine Partei\" in Betracht\n\nkamen, ein solches Interesse durchaus gegeben sein.\n\n- 15 -\n\nAber auch soweit die Weitergabe der erhaltenen Gelder\nan die anderen \"Rathausparteien\" in Betracht kam, kann dies\nder Fall gewesen sein. Zu Recht weist die Revision in diesem\nZusammenhang darauf hin, daß der Angeklagte als Wahlbeanter\ndes Vertrauens der im Rat der Stadt vertretenen Parteien bedurfte, deren Ratsmitglieder ihn wählten und gegebenenfalls\nauch abwählen konnten (vgl. § 49 Abs. 1 und 4 GO NW). Unter\ndiesem Gesichtspunkt konnte es für ihn ebenfalls von Nutzen\nsein und damit in seinem Interesse liegen, auch als Geldbeschaffer für die anderen \"Rathausparteien\" auftreten zu\nkönnen.\n\nc) Daß sich auch die Geldgeber über die Vorteile im\nklaren waren, die der Angeklagte durch die Entgegennahme der\nGeldzuwendungen erlangte, liegt nach den Feststellungen\nnahe. Aus diesen ergibt sich auch das - nach S 332 StGB\nferner erforderliche - Einvernehmen zwischen diesen und dem\nAngeklagten darüber, daß die Geldhingabe und damit die Vorteilsgewährung die Gegenleistung für dessen pflichtwidriges\nHandeln - die Beeinflussung der für die Entscheidung über\ndas in Aussicht genommene Bauvorhaben zuständigen Personen\ndurch Weitergabe der Gelder an die \"Rathausparteien\" - sein\nsollte (\"Beziehungsverhältnis\", vgl. BGH wistra 1986, 218,\n219; BGHSt 32, 290 m. w. Nachw.). Auf den inneren Vorbehalt\ndes Angeklagten, die Gelder nicht weiterzuleiten, kommt es\ndabei nicht an (vgl. BGHSt 15, 88, 96/97).\n\n- 16 -\n\n3. Das Landgericht hat es sonach zu Unrecht unterlassen, den festgestellten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des $S 332 StGB zu prüfen. Dieser Rechtsfehler nötigt\nzur Aufhebung des gesamten Urteils, da in beiden Fällen die\nin Betracht kommende Bestechlichkeit zu dem - nach den bisherigen Feststellungen rechtsfehlerfrei festgestellten -\nBetrug im Verhältnis der Tateinheit stünde.\n\nDas Landgericht wird deshalb den gesamten Sachverhalt\nerneut unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu\nprüfen haben. Es wird sich dabei, falls es zu den gleichen\nFeststellungen gelangt, wiederum insbesondere mit der naheliegenden Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Umstände\nder Geldhingabe - \"in bar ohne Quittung\" und damit ohne\nsteuerlich verwertbare Spendenbescheinigungen - in Verbindung mit dem Umstand, daß sich die I) ) keine Kontrollmöglichkeit vorbehalten hat, auf ein Einvernehmen zwischen den\nBeteiligten darüber schließen lassen können, daß es den Vertretern der Di in erster Linie darauf ankam, den angestrebten Auftrag zu erhalten, und es für sie deshalb ohne entscheidende Bedeutung war, ob die Geldbeträge insgesamt oder\n\n- 17 -\n\nzum Teil beim Angeklagten verblieben oder von ihm weitergegeben wurden. In diesem Falle käme eine Verurteilung wegen\nBetrugs möglicherweise nicht oder nicht im bisherigen Umfang\n\nin Betracht.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-03/4-str-554-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-03/4-str-554-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.432752+00:00"}}