{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-12-01_4_StR_482_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-12-01","aktenzeichen":"4 StR 482/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 482/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jörg Josef FE u\ngeboren am in ,\n\n2. Manfred Michael O WER aus Nun,\ngeboren am EEE 1966 in SEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat hach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n3. Juni 1987 in den Strafaussprüchen mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Maßregelanordnungen bleiben bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten OB wegen\nversuchten schweren Raubes, wegen Diebstahls in 31\nFällen und versuchten Diebstahls in 4 Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten\nund den Angeklagten Fb wegen versuchten schweren\nRaubes, wegen Diebstahls in 21 Fällen und versuchten\nDiebstahls in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Es hat beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und Sperr-\n\nfristen für deren Wiedererteilung von je zwei Jahren\nfestgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde; der\nAngeklagte OB hat darüber hinaus eine Verfahrensrüge\nerhoben. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\nSoweit sie sich auch gegen den Schuldspruch richten, sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nDie Strafaussprüche können jedoch keinen Bestand\nhaben.\n\nHinsichtlich des Angeklagten OB greift insoweit\nseine Rüge der Verletzung des § 38 Abs. 3 JCGG durch. Die\nJugendkammer hat es, wie die dienstliche Äußerung des\nVorsitzenden der Jugendkammer bestätigt, entgegen § 50\nAbs. 3 Satz 2 JGG versäumt, dem Vertreter der für den\nAngeklagten O@B zuständigen Jugendgerichtshilfe Ort und\nZeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Daß sich der für\nden Mitangeklagten FW zuständige Vertreter eines anderen Kreisjugendamtes aufgrund des Ergebnisses der.\nHauptverhandlung auch kurz zu dem Angeklagten OB geäußert hat, vermag die Verletzung der gemäß § 109 Abs. 1\nSatz 1, § 50 Abs. 3 JCG zwingenden Vorschrift (vgl.\n\nBGH NStZ 1982, 257 m. w. Nachw.) - entgegen der Ansicht\ndes Generalbundesanwalts - nicht auszugleichen. Die\nHeranziehung der Jugendgerichtshilfe zur Hauptverhandlung -\nhat vor allem den Zweck, zur Gewinnung eines möglichst\nvollständigen Bildes von der Persönlichkeit des Täters,\nseiner Entwicklung und seiner Umwelt (BGHSt 27, 250, 251)\nGesichtspunkte beizutragen und auf Umstände aufmerksam\n\n59\n\nzu machen, die ohne die Zuziehung der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung möglicherweise gar nicht\nzur Sprache gekommen wären. Da nicht auszuschließen\nist, daß bei einer Beteiligung der zuständigen Jugendgerichtshilfe Gesichtspunkte zutage getreten wären, die\nsich bei der Entscheidung über die Anwendung von Jugendstrafrecht und auch bei der Bemessung der Strafe zugunsten des Angeklagten hätten auswirken können, war der\nStrafausspruch gegen den Angeklagten OWB aufzuheben.\nDie Maßregelanordnung ist von dem Fehler nicht berührt\nund bleibt bestehen.\n\nAuch der Strafausspruch gegen den Angeklagten\nFringes leidet an einem durchgreifenden Rechtsfehler.\nDie Jugendkammer hat es entgegen § 47 Abs. 1 StGB,\n§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO unterlassen, zu begründen, weshalb sie bei 19 von 25 Einzelfreiheitsstrafen, die weniger als sechs Monate betragen, keine Geldstrafe verhängt\nhat. Bei dem bisher unbestraften, geständigen Angeklagten, der nach Auffassung der Jugendkammer - auch durch\nsein Verhalten nach den Taten (UA 3) - bewiesen hat, daß\ner sich ernstlich von seinem kriminellen Verhalten abwenden will (UA 17), versteht sich das nicht von selbst. Es\nhätte daher Veranlassung bestanden, sich mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Da\ndie Jugendkammer dies unterlassen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie die Vorschrift übersehen hat.\n\nDieser Fehler, der zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs gegen den Angeklagten FB führt, berührt die Maßregelanordnung nicht; sie bleibt daher\nauch hinsichtlich dieses Angeklagten bestehen.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-01/4-str-482-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-01/4-str-482-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.341989+00:00"}}