{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-11-17_4_StR_615_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-11-17","aktenzeichen":"4 StR 615/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 615/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYusuf AD zu: u. seuoren am\nEEE 1951 in TB (Türkei), zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 1987 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n31. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen versuchten Raubes\" (nach den Feststellungen hätte es richtig\nheißen müssen \"wegen versuchter schwerer räuberischer\nErpressung\" - vgl. BGHSt 7, 252 und Hürxthal in KK,\n2.Aufl. § 260 StPO Anm. IV 2 b dd) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt\nmit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfah-\n\nrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer rügt zu Recht, daß das Landgericht seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO\ndadurch verletzt hat, daß es Yilmaz A@ßßnicht als Zeugen vernommen hat. | war zur Hauptverhandlung vom\n\n31. Juli 1987 als Zeuge geladen worden, hatte sich jedoch schriftlich entschuldigt, weil er sich vom 24. Juli bis 7. September 1987 in der Türkei aufhalte. Auf\n\ndie Vernehmung des A@@B als Zeugen hätte die Strafkammer\nnicht verzichten dürfen:\n\nSie hat die Täterschaft des Angeklagten, der die\nTat bestreitet, nicht nur daraus geschlossen, daß eine\nbei der Tat verwendete Plastiktüte Abdrücke des linken\nDaumens und des linken Zeigefingers des Angeklagten enthielt. Sie hat darüber hinaus erklärt, daß einer der\n\"bisher unbekannten Komplicen\" Ali C@B gewesen sein\n\nkönne, und sodann ausgeführt (UA 8):\n\n\"Was für diesen als möglich geschlußfolgert werden kann, trifft im übrigen auch für den Halter\ndes Pkw BMW, Typ 733, Farbe blaumetallic, amtliches Kennzeichen EEEEB16, den mit dem Angeklagten gleichfalls bekannten Türken Yilmaz\nAB, zu. Außerdem erlauben die Beobachtungen\nder Zeugin GB -.. diesen Pkw ... als wahrscheinlich das Fahrzeug anzusehen, in das in\nSpeyer der Angeklagte und sein Begleiter aufgenommen wurden.\n\nDen jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad aller\nden Angeklagten belastenden Umstände wertet\ndie Kammer als gering. Insgesamt jedoch kommt\ndiesen Umständen aber mitentscheidende Bedeutung zu”.\n\nGlaubte die Strafkammer somit, die Verurteilung\ndes Angeklagten nicht allein auf den Umstand stützen\nzu können, daß seine Fingerspuren auf der Plastiktüte\ngefunden wurden, meinte sie vielmehr, dem Umstand, daß\nder Angeklagte \"wahrscheinlich\" in den blauen BMW eingestiegen sei, komme \"mitentscheidende Bedeutung\" zu,\nso hätte sie aufklären müssen, ob Yilmaz Ag dieses\n\nFahrzeug am Tatabend benutzte und ob der Angeklagte in\ndas Fahrzeug eingestiegen ist. Dies hätte sich durch\ndie zeugenschaftliche Vernehmung des A der nicht\nunerreichbar war, sondern sich lediglich vorübergehend\nin der Türkei aufhielt, möglicherweise feststellen lassen. Der Senat vermag in Anbetracht der oben wiedergegebenen Ausführungen der Strafkammer nicht auszuschlie-Ben, daß diese zu einer anderen Entscheidung gelangt\nwäre, wenn die Aussage des aM 7 ergeben hätte, der Angeklagte habe nicht zu den Personen gehört, die in den\n\nBMW eingestiegen seien.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-17/4-str-615-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-17/4-str-615-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.958946+00:00"}}