{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-11-17_4_StR_557_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-11-17","aktenzeichen":"4 StR 557/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 557/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Dietmar Johann B EB aus ro \"EEE Seboren am\n1964 in N, zur Zeit in Haft,\n\n2. Udo Willi L Ep aus EEE dort geboren am\n\nGE 1967, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nWIV\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 17. November 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n24. März 1987\n\na) dahin geändert, daß im Tenor vor den\nWorten \"räuberischen Erpressung\" das\nWort \"schweren\" eingefügt wird, und\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten Be wegen räu-\n\nberischer Erpressung und wegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung\n\ndes Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Den Angeklagten Lejeune hat es wegen räuberischer Erpressung zu fünf\nJahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses\nUrteil haben die Angeklagten Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen sowie sachlichen Rechts gerügt. Ihre\nRechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschreiben vom 19. Oktober 1987 im einzelnen ausgeführt hat.\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge\nhat Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als die Angeklagten\nsich durch den Einsatz des mit Schreckschußmunition geladenen Revolvers (UA 9) nicht nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 sondern\nnach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben (vgl.\nBGH NJW 1976, 248; BGH, Beschlüsse vom 11. März 1986 - 1 StR\n71/86 und vom 9. September 1986 - 4 StR 460/86 BGHR StGB\nS 244 I N. 1 Schußwaffe 1) und ihre Tat nach $S§ 255, 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB eine schwere räuberische Erpressung darstellt (vgl. BGHSt 14, 386, 391).\n\nDie Strafaussprüche können jedoch keinen Bestand haben.\nDas Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des\nS 21 StGB mit Erwägungen verneint, die durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken begegnen. Es hat insoweit ausgeführt:\nDie von dem Angeklagten BB angegebenen Trinkmengen würden\n\n36\n\ninsgesamt eine Alkoholmenge von 228 q bis 260 g ergeben und\nmüßten unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von\n10 % sowie einer Abbauzeit von 12 Stunden - bei einem\nKörpergewicht von 67 kg und einem Abbaufaktor von 0,7 - zu\neiner Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,16 %o bis\n3,78 %0 geführt haben; eine derart hohe Blutalkoholkonzentration stehe jedoch im Widerspruch zu den gesamten Tatunständen und dem Gesamtverhalten des Angeklagten. Das Landgericht ist deshalb davon ausgegangen, daß der Angeklagte\nBraun nur so viel Alkohol konsumiert habe, daß zur Tatzeit\neine Blutalkoholkonzentration von weniger als 2 %0 erreicht\ngewesen sei (UA 23).\n\nDiese Darlegungen leiden schon daran, daß die Strafkammer die Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen nicht\nvollständig mitgeteilt hat, so daß für den Senat nicht nachprüfbar ist, ob die Alkoholmengen aufgrund der in den\nUrteilsgründen aufgeführten Trinkmengen zutreffend errechnet\nworden sind (vgl. BGH VRS 71, 177, 178; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2). Darüberhinaus sind die Ausführungen\ndes Landgerichts im Zusammenhang mit seiner Überzeugungsbildung zu der Frage, ob die Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft anzusehen sind, nicht mit dem Grundsatz zu vereinbaren, daß bei Zweifeln stets von der dem\nAngeklagten günstigsten Sachverhaltsdarstellung auszugehen\nist. Das Landgericht hätte die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten mit den für ihn in diesem\nZusammenhang günstigsten Werten vornehmen müssen, nämlich\nbei fehlender Blutprobe mit dem höchstmöglichen Resorptionsverlust von 30 % und mit dem höchstmöglichen Abbauwert von\n\nstündlich 0,2 %0 zuzüglich 0,2 %o Sicherheitszuschlag (vgl.\nBGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 1 und 3; BGH,\nUrteile vom 14. Mai 1987 - 4 StR 203/87 - und vom 25. August\n1987 - 4 StR 224/87). Nach dieser Berechnung hätten sich für\nden Angeklagten niedrigere Werte ergeben, so daß davon auszugehen ist, daß seine Einlassung nicht aus diesem Grunde\n\nals unglaubhaft bewertet worden wäre.\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten BB und die\nMaßregelanordnung, die mitbeeinflußt sein kann, können somit\nkeinen Bestand haben. Das gilt auch für den Strafausspruch\ngegen den Angeklagten Lu <a das Landgericht im\nZusammenhang mit der Erörterung von dessen Einlassung\nebenfalls eine gegen den Zweifelssatz verstoßende\nBlutalkoholberechnung durchgeführt hat und nicht auszuschließen ist, daß der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten von demselben Fehler wie bei dem Angeklagten Ben\nbeeinflußt worden ist.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-17/4-str-557-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-17/4-str-557-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.937752+00:00"}}