{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-11-12_4_StR_550_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-11-12","aktenzeichen":"4 StR 550/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 550/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Marie-Luise H U - 7 EEE zu: Beh,\ndort geboren am (EB 1557,\n\n2. Eugen Josef K EB zus EWR. geboren am\nGER 194: ir Neu, va.\n\nwegen versuchten Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. November 1987, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (nu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BR\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nY\nY\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 16. März 1987 aufgehoben, soweit es\ndie gegen den Angeklagten 1 verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nSoweit die Revision die Angeklagte Marie-Luise HB-Pab betrifft, werden die\nKosten des Rechtsmittels der Staatskasse\nauferlegt; sie hat auch die notwendigen\nAuslagen zu tragen, die dieser Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsen\n\nsind.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Hp PeiB\ndes versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung und den Angeklagten Kb der Beihilfe dazu\n\nschuldig gesprochen. Es hat beide Angeklagten zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Ge-\n\ngen dıeses Urteil wendet sich die jeweils auf die Rüge\n\nder Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel ist auf den Strafausspruch beschränkt, soweit die Angeklagte Hp Pen\nbetroffen ist. Die Revisıon führt zur Aufhebung der Anordnung, die gegen den Angeklagten KB verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Im übrigen ıst\n\nsie unbegründet.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft macht ohne Erfolg geltend, der Angeklagte Kg sei nach den Feststellungen Mittäter der Angeklagten HB-P@iEB und ihrer Tat-\n\ngenossen und nicht nur deren Gehilfe gewesen.\n\na) Im Jahr 1985 verabredete eine Reıhe von Personen, sich durch Verwertung gestohlener Schecks einen\ngroßen Geldbetrag - gedacht war an einen Betrag von einer\nMillion DM - zu beschaffen. Sie gewannen die Angeklagte\nHm -PoiB Jie sich bereiterklärte, bei ihrer Arbeitgeberin Scheckformulare zu stehlen. Sie sollte 1/9 der\nBeute erhalten. Im April 1986 sprach ein Tatbeteiligter\nden Angeklagten Rechtsanwalt KB an und fragte ihn,\n\nob man über sein Anwaltskonto \"Geld ... waschen lassen\nkönne\". KB antwortete, er könne über sein Konto Geld\neinzıehen, \"sofern ein entsprechendes Mandantschaftsver-\n\nhältnis gegeben sei\" (UA 9). KB wußte, daß er sich\n\"strafrechtlich verstrickte\"; wegen der in Aussicht gestellten Entlohnung war er bereit, die geplante Straftat\nzu unterstützen; er sollte \"neben der üblichen Hebegebühr\" 15.000 DM erhalten und hoffte, daß ihm die Bezah-\n\n2\n\nlung eines Wechsels über 2.100 DM erlassen werden würde\n(UA 10). Zur \"vorbeugenden Verschleierung\" (UA 12) suchte\nihn verabredungsgemäß ein weiterer Tatbeteiligter unter\ndem fıngierten Namen \"Dr. SB\" in seinem Anwaltsbüro\nauf. Kl fertigte einen Aktenvermerk über die \"Angelegenheit Dr. SB\", für den eine größere Geldsumme\nauf seinem Postscheckkonto eingehen solle. Einzelheiten\nüber die beabsichtigte Tat wurden ihm aber nicht mitgeteilt.\n\nIm Juli 1986 wurde zwischen der Angeklagten H-PB und anderen Tatbeteiligten verabredet, die von ihr\nentwendeten Scheckformulare \"als interne Ausgangsschecks\"\nzwischen ihrer Arbeitgeberin und deren Tochterfirmen\n\"laufen zu lassen\" (UA 14). Sieben der Scheckformulare\nwurden mit Beträgen über insgesamt ca. 561.000 DM ausgefüllt und mit der gefälschten Unterschrift einer Prokuristin versehen. Am 21. Juli 1986 reichte einer der Tatbeteiligten die Schecks beim Postgiroamt in EB mit dem\nAuftrag ein, die Schecksumme dem Konto des Angeklagten\nKB sutzuschreiben. Das Postgiroamt teilte diesem mit,\ner könne über die Summe voraussichtlich am 29. Juli 1986\nverfügen, und reichte die Schecks an die bezogenen Banken weiter. Zur Einlösung kam es nicht, weil einer Mitarbeiterin der Deutschen Bank in BB am 23. Juli 1986\ndie Unterschriftsfälschung aufgefallen war. In Unkenntnis davon erkundigte sich der Angeklagte Kg an\n24. Juli 1986 und am 28. Juli 1986 beim Postgiroamt in\nEssen nach den Gutschriften. Die Angeklagte Hp ’eiiB\nhatte \"die Unruhe\" in ihrer Firma bereits am 23. Juli\n1986 bemerkt und \"alle übrigen Beteiligten\" gewarnt;\nderen Versuch, auch den Angeklagten zu unterrichten, war\nmißlungen (UA 18, 19).\n\nb) Das Landgericht hat die Angeklagte HB -\nPB ais Mittäterin des in Tateinheit mit Urkundenfälschung stehenden versuchten Betruges verurteilt, nicht\ndagegen den Angeklagten KB. Dieser sei, so hat die\nStrafkammer ausgeführt, nur darüber informiert worden,\nwelcher Tatbeitrag von ıhm erwartet werde. Nur diesen\nBeitrag habe er erbracht. Er habe keine Informationen\nüber den eigentlichen Tatverlauf, über das Tatopfer und\nüber Tatbeteiligte erhalten, ihm sei auch kein prozentualer Anteil an der Beute versprochen worden. Mangels\nkonkreten Wissens habe er sich die Tat \"nicht zu eigen\nmachen\" können (UA 23).\n\nDiese tatrichterliche Wertung des Beitrags des\nAngeklagten KB ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nZwar kann Mittäter auch sein, wer mit Täterwillen lediglich einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, der sich sogar auf Vorbereitungshandlungen\nbeschränken kann. Notwendig ist aber stets, daß dies auf\nder Grundlage gemeinsamen Wollens geschieht, daß also\neine gemeinschaftlich begangene Tat vorliegt. Es genügt\ndafür, daß der einzelne Mittäter bei der Ausführung in\nÜbereinstimmung mit dem oder den anderen im Sinne eines\nPlanes handelt und ihn dadurch zu einem gemeinsamen macht\n(BGH NJW 1985, 1035 mit Nachw.). Daran fehlt es nach den\nFeststellungen hier. Der Angeklagte sollte nach den Plänen seiner Auftraggeber nicht deren Partner bei der von\ndiesen in Aussicht genommenen Straftat sein. Er war lediglich beauftragt, sein Konto für die Straftat zur Verfügung zu stellen, von der er nur wußte, daß sie der betrügerischen Geldbeschaffung mit gefälschten Schecks diente. Dafür sollte er mit einem festen Geldbetrag entlohnt\nwerden. Er kannte weder das Tatopfer noch die näheren Un-\n\nstände der Tat. Von insgesamt mindestens sechs Mittätern kannte er nur den Ansprechpartner, der ihn für\n\ndie Unterstützung gewonnen hatte, und einen weiteren\nBeteiligten, der ihn auftragsgemäß unter dem Namen\n\n\"Dr. SW\" aufgesucht hatte. Diesen war \"daran gelegen, dem Angeklagten KB möglichst wenig Informationen über die geplante Tat zukommen zu lassen\" (UA\n10). Ausgang und Durchführung der Tat hing deshalb\nnicht maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten ab,\nder damit zutreffend als Gehilfe und nicht als Mittäter (BGHR StGB 8 25 Abs. 2 Tatinteresse 3) bestraft worden ist.\n\n2. Zu Unrecht macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Strafaussprüche seien aufzuheben, weil die\nStrafkammer bei der Bestimmung der Strafrahmen von der\nMilderungsmöglichkeit der 855 23, 49 StGB ausgegangen\nsei, ohne zu bedenken, daß Versuchstaten wie vollendete\nTaten bestraft werden können.\n\nDer Rüge ist schon entgegenzuhalten, daß die Angeklagten nicht nur wegen versuchten Betruges und Beihilfe dazu, sondern tateinheitlich damit wegen vollendeter Urkundenfälschung und Beihilfe dazu bestraft worden sind. Der Tatrichter hat dies bei der Strafzumessung\nzwar nicht ausdrücklich erwähnt. Es ist aber auszuschlie-Ben, daß er es verkannt und die Strafe dem für Versuchstaten gemilderten Strafrahmen des § 263 StGB und nicht\nder höheren Strafdrohung des § 267 StGB - beim Angeklagten Keysers gemildert nach den 88 27, 49 StGB - entnonmen hat. Der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzuge-\n\nben, daß sich der Tatrichter insoweit mißverständlich\n\nausgedrückt hat. Er hat bei der Bemessung der Strafe\n\"strafmildernd\" erwogen, daß \"die Betrugstaten im Vorbereitungsstadium\" - gemeint ist ersichtlich im Versuchsstadium - \"steckengeblieben\" sind \"und so letztlich kein Schaden entstanden ist\". Beim Angeklagten\nKB hat er \"zusätzlich\" berücksichtigt, daß er sich\nlediglich als Gehilfe strafbar gemacht hat. Damit wollte die Strafkammer aber ersichtlich nicht den Strafrahmen festlegen, vielmehr, wie die weiteren Zumessungserwägungen ergeben, das Gewicht der Straftaten des\nversuchten Betruges und der Beihilfe dazu, die hier das\nTatunrecht kennzeichnen, bewerten. Bei dieser Bewertung\n\nsind ihr Rechtsfehler nicht unterlaufen.\n\n3. Das gilt auch für die Würdigung, die den Tatrichter veranlaßt hat, besondere Umstände im Sinne des\n8 56 Abs. 2 StGB zu bejahen.\n\nEr hat zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, daß\ndie ausgesprochenen Freiheitsstrafen die Obergrenze des\n§ 56 Abs. 2 StGB erreichen. Die besonderen Umstände müssen um so gewichtiger sein, je mehr die ausgesprochenen\nStrafen an dieser Übergrenze liegen (BGH NStZ 1987, 21).\nEs ist aber nicht anzunehmen, daß die Strafkammer dies\nverkannt hat. Sie hat rechtsfehlerfrei die Auffassung\nvertreten, beiden Angeklagten sei eine günstige Sozialprognose zu stellen und hat die in den Taten und den Täterpersönlichkeiten liegenden Umstände abgewogen. Sie\nhat sich abschließend auf den Standpunkt gestellt, daß\nbei beiden Angeklagten die \"schlechte wirtschaftliche\nLage der Auslöser\" für ihre Straftaten gewesen sei; sie\nhätten inzwischen eingesehen, daß sie einen Irrweg ge-\n\ngangen seien; sie bemühten sich darum, aus ihrem Fehl-\n\nverhalten die Konsequenzen zu ziehen und sich eine\nExıstenz ohne Straftaten aufzubauen. Diese Wertung\nliegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom Revisionsgericht hınzunehmen, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen\nwäre (BGHR StGB 8 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3).\n\n4. Das Landgericht hat sich aber nicht näher zu\nder Frage geäußert, ob die Verteidigung der Rechtsordnung (8 56 Abs. 3 St6B) die Vollstreckung der Strafen\ngebietet. Es hat lediglich darauf hingewiesen, daß \"die\nStrafaussetzung zur Bewährung noch ohne Gefährdung allgemeiner Interessen verantwortet werden kann\" (UA 28).\nDiese Unterlassung wirkt sich nicht aus, soweit die Angeklagte Ha - PB betroffen ist. Gründe, die dazu\ndrängten, die Frage zu erörtern, ob die gegen dıese Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 3 StGB\nzu vollstrecken ist (vgl. BGHSt 24, 40, 45; 24, 64, 66;\nBGH GA 1979, 59, 60; NStZ 1985, 459), sind nach den\n\nFeststellungen nicht ersichtlich.\n\nAnders liegt es beim Angeklagten Kb. zu dessen Verhalten die Strafkammer festgestellt hat, daß \"er\ndem Stand der Rechtsanwälte schweren Schaden zugefügt\"\nund \"das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität\ndieser Organe der Rechtspflege beeinträchtigt\" hat\n(UA 26). Dieser hat somit seine Stellung als Rechtsanwalt zur Begehung der Straftat mißbraucht. Diesen Umstand hat das Landgericht zwar im Rahmen der Strafzumessung zu Recht zu seinen Lasten berücksichtigt (BGH\nbei Holtz MDR 1982, 280). Er hätte dem Tatrichter aber\n\nauch Veranlassung geben müssen zu prüfen, ob trotz der\ndem Angeklagten zu stellenden günstigen Prognose und\ndes Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des 8 56\nAbs. 2 StGB ein unabweisbares Bedürfnis besteht, die\nVollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe\nanzuordnen. Dieser Angeklagte wollte die schwere Vermögensstraftat durch Einsatz seiner Stellung als Rechtsanwalt und durch Geltendmachung solcher Rechte, die er\naufgrund dieser Stellung zum Schutz seiner Mandanten\ngenießt, fördern, nämlich dadurch, daß er ein Mandatsverhältnis fingierte, um \"die zu erwartenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen unter Hinweis auf die\nangeblich bestehende anwaltliche Schweigepflicht ins\nLeere laufen lassen zu können\" (UA 11). In einem solchen Fall könnte das Absehen von der Vollstreckung\ntrotz der Milderungsgründe, die für den Angeklagten\nsprechen, von der Bevölkerung als ungerechtfertigte\nNachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen gegenüber\nTätern verstanden werden, die zur Unterstützung schwerer Wirtschaftsstraftaten gezielt solche Privilegien\neinsetzen, die ihnen von der Rechtsordnung zur Wahrung\nder Rechtspflege zugebilligt worden sind. Das Landgericht hätte sich deshalb unter Berücksichtigung aller\nUmstände eingehender damit auseinandersetzen müssen,\n\nob die Vollstreckung der gegen den Angeklagten KB\nverhängten Freiheitsstrafe notwendig ist, um einem Vertrauensverlust in die Funktion der Rechtspflege entgegenzuwirken. Der neue Tatrichter wird diese notwen-\n\ndige Würdigung nachzuholen haben und dabei auch berück-\n\nsichtigen müssen, daß das Landgericht die höchstmögliche Freiheitsstrafe verhängt hat, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGH NStZ 1985,\n459).\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-12/4-str-550-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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